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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 275/10·26.04.2010

Aussetzungsantrag gegen fünf Gewerbesteuerbescheide abgelehnt

SteuerrechtGewerbesteuerrechtVerwaltungsprozessrecht (Einstweiliger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen fünf Gewerbesteuerbescheide. Das Verwaltungsgericht lehnte den Aussetzungsantrag ab, da bereits ein rechtskräftiger Beschluss zum selben Streitgegenstand vorlag. Das Gericht ließ zudem offen, ob die per E-Mail eingereichte Antragsschrift wirksam war. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 806,35 EUR festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen fünf Gewerbesteuerbescheide abgewiesen; Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers, Streitwert 806,35 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann abgelehnt werden, wenn für denselben Streitgegenstand bereits ein rechtskräftiger Beschluss der Kammer vorliegt, der die maßgeblichen Fragen entschieden hat.

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Fehlt es an einer ordnungsgemäßen schriftlichen Antragstellung oder sind elektronische Eingaben unklar, kann dies die Wirksamkeit eines Aussetzungsantrags in Frage stellen.

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Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

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Bei vorläufigen Verfahren kann der Streitwert nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG pauschal als ein Viertel der geltend gemachten Forderung festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 806,35 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen die fünf Gewerbesteuerbescheide des Antragsgegners vom 29. Januar 2010 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Dabei lässt die Kammer es dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt wirksam einen Aussetzungsantrag gestellt hat, da in diesem Verfahren bisher allein der mit E-Mail vom 21. März 2010 gestellte Antrag vorliegt.

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Dem Antrag steht der rechtskräftige Beschluss der Kammer vom 07. April 2010 im Verfahren 5 L 276/10 entgegen, bei dem es inhaltlich um den selben Streitgegenstand ging. In jenem Verfahren hat der Antragsteller seinen ursprünglichen per E-Mail gestellten Antrag nachträglich erneut unterschrieben und damit schriftlich eingereicht.

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Nachdem der Antragsteller auf die gerichtliche Anfrage vom 19. April 2010, ob es sich bei dem vorliegenden Antrag überhaupt um einen gegenüber dem im Verfahren 5 L 276/10 gestellten Aussetzungsantrag eigenständigen Aussetzungsantrag handeln soll, mit der inhaltlich für die Kammer kaum verständlichen E-Mail vom 26. April 2010 reagiert hat, sah die Kammer keine Möglichkeit mehr, das vorliegende Verfahren auf andere Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung zum Abschluss zu bringen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 3 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens einem Viertel der geltend gemachten Steuerforderung.