Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3. August 2016. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag zwar für zulässig, lehnte ihn jedoch als unbegründet ab, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Die Verfügung sei nach §§ 40, 43 i.V.m. § 6 VwVG NRW rechtmäßig; Leistungsbescheid, Fälligkeit, Mahnung und Zustellung an den Drittschuldner seien gegeben. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen überwiegenden Vollzugsinteresses abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kann die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen oder entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen; dabei ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das private Interesse des Antragstellers abzuwägen.
Bei der summarischen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen; überwiegen die Aussichtslosigkeit und die rechtlichen Rechtfertigungsgründe für die Vollziehung, spricht dies für die Beibehaltung der sofortigen Vollziehung.
Die Einleitung der Verwaltungsvollstreckung wegen einer Geldforderung setzt das Vorliegen eines Leistungsbescheids, die Fälligkeit der Leistung und den Ablauf der einwöchigen Schonfrist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1–3 VwVG NRW voraus.
Für die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind die formellen Anforderungen nach § 40 VwVG NRW zu beachten: schriftliche Verfügung gegenüber Drittschuldner und Schuldner, förmliche Zustellung an den Drittschuldner und Mitteilung an den Schuldner.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 42,00 € festgesetzt.
Gründe
Der – sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2016 (5 K 7954/16) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet bzw. entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 112 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) – kraft Gesetzes, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 3. August 2016 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung insgesamt rechtmäßig ist.
Ermächtigungsgrundlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3. August 2016 der Antragsgegnerin sind §§ 40, 43 in Verbindung mit § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW sind erfüllt. Danach sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung das Vorliegen eines Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, die Fälligkeit der Leistung sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. seit Fälligkeit der Leistung.
Grundlage der Vollstreckung ist der Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2015 in Höhe von 100,00 €, einschließlich Vollstreckungskosten und Säumniszuschläge in Höhe von 68,01 €. Ausweislich des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. März 2015 war die Gebühr nach Ablauf von 14 Tagen nach Empfang des Bescheides – mithin seit dem 25. März 2015 - fällig.
Nach Ablauf einer Schonfrist von einer Woche seit Fälligkeit der Leistung, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 13. April 2015 hinsichtlich der fälligen Gebühr schriftlich gemahnt, so dass auch die Voraussetzung des § 6 Abs. 3 VwVG NRW erfüllt ist.
Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt.
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann, § 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist, § 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen, § 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen, § 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3. August 2016 wird diesen Anforderungen gerecht. Insbesondere wurde der Drittschuldnerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge die Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 5. August 2016 förmlich zugestellt und dieses dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. August 2016 mitgeteilt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen war.