Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Ordnungsverfügung bestandskräftig ist und die Klägerin trotz Aufforderung die Nutzung nicht eingestellt hat. Eine angebliche Zusage zum Aussetzen der Vollstreckung greift nicht, da die vereinbarten Nachweise nicht erbracht wurden. Höhe und Erhöhung des Zwangsgeldes sind verhältnismäßig und rechtlich zulässig.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in summarischer Eilprüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der das öffentliche Vollzugsinteresse gegen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und das private Interesse der Antragstellers abzuwägen sind.
Die Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes nach dem VwVG NRW setzt voraus, dass die Grundverfügung sofort vollziehbar bzw. unanfechtbar ist und die im Androhungszeitraum gesetzte Verpflichtung nicht erfüllt wurde (§§ 55, 64 VwVG NRW).
Eine zwischenbehördliche Zusage, Vollstreckungsmaßnahmen vorübergehend ruhen zu lassen, hindert die spätere Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nicht, wenn die betroffene Partei den vereinbarten Nachweis oder die geforderte Mitwirkung unterlässt und fortgesetzte Nichtbefolgung festgestellt wird.
Die Höhe und Verdoppelung eines Zwangsgeldes ist binnen der gesetzlichen Ermächtigungen und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zulässig; wiederholte Zwangsmittel können gestaffelt erhöht werden, bis der Verwaltungsakt befolgt ist (§ 57 Abs. 3, § 63 VwVG NRW).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 22. August 2016 (5 K 5472/16) gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 14. Juli 2016 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet oder ist ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung vom 14. Juli 2016 gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, da die Ordnungsverfügung insgesamt rechtmäßig ist.
Nach §§ 64, 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt sofort vollziehbar bzw. unanfechtbar ist, § 55 Abs. 1 VwVG NRW, und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist, § 64 Satz 1 VwVG NRW.
Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015 ist seit dem 18. August 2015 bestandskräftig. Die Antragstellerin ist ihrer Verpflichtung, den Mietbereich Nr. 11a auf dem Grundstück L.------straße nach Ablauf von zwei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung nicht mehr zu nutzen und die Räumlichkeiten zu räumen, nicht nachgekommen.
Insofern geht aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin hervor, dass bei einer Kontrolle am 28. Januar 2016 sowie am 9. Mai 2016 jeweils festgestellt wurde, dass die Halle nach wie vor von der Antragstellerin genutzt werde.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin durfte das Zwangsgeld auch nicht wegen einer vermeintlichen Zusage der Antragsgegnerin, aus der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2015 zunächst nicht vollstrecken zu wollen, nicht festgesetzt werden. Aus dem Protokoll der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Besprechung vom 14. März 2016 geht lediglich hervor, dass innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen die ordnungsbehördlichen Verfahren ruhen sollen, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, eine Schwachstellenanalyse mit Prioritätenliste zur Abarbeitung der brandschutztechnischen Mängel einzureichen. Da die Antragstellerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist und am 9. Mai 2016 weiterhin die Nutzung der Halle durch die Antragstellerin festgestellt wurde, war die Antragsgegnerin befugt, das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen.
Dass die Halle nach Auffassung der Antragstellerin tatsächlich den brandschutztechnischen Anforderungen entspreche, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung, da es auf die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 14. Juli 2015 nicht ankommt.
Die Höhe des Zwangsgeldes entspricht dem mit der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2015 gemäß § 63 Abs. 2 VwVG NRW angedrohten Betrag von 2.500,00 € und ist nicht unverhältnismäßig.
Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel so lange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt ist. Gegen die Verdoppelung des erneut angedrohten Zwangsgeldes gegenüber dem festgesetzten Betrag bestehen keine Bedenken. Die Behörde hat die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag zu verdoppeln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache. Danach war hier als Streitwert ein Betrag von 2.500,00 € festzusetzen.