Eilrechtsschutz gegen Baugenehmigung: Doppelhaus-Anbau sprengt Charakter nicht
KI-Zusammenfassung
Die Nachbarn beantragten eine Zwischenverfügung sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung (mit Nachträgen) für einen grenzständigen Anbau am Doppelhaus. Das VG lehnte den Hängebeschluss mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. fehlender irreparabler Nachteile ab. Der Eilantrag blieb unbegründet, weil nach summarischer Prüfung keine Verletzung nachbarschützender Normen vorlag. Insbesondere fügte sich der Anbau nach § 34 BauGB in die offene Bauweise ein, wahrte den Doppelhauscharakter, verletzte keine Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW und war nicht rücksichtslos.
Ausgang: Zwischenverfügung abgelehnt und Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwischenverfügung (Hängebeschluss) setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, weil der Eilantrag entscheidungsreif ist und das Gericht unmittelbar nach § 80a i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entscheiden kann, ist sie unzulässig.
Im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine nach § 212a BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich im Regelfall an den Erfolgsaussichten der Nachbarklage und damit an der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte orientiert.
Im baurechtlichen Nachbarstreit ist nicht die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung insgesamt zu prüfen, sondern allein, ob nachbarschützende Vorschriften verletzt sind.
Ein grenzständiger Anbau in offener Bauweise fügt sich als Doppelhaus nur ein, wenn der Doppelhauscharakter nicht „gesprengt“ wird; hierfür ist unter Einbeziehung quantitativer und qualitativer Merkmale eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls maßgeblich.
Ist planungsrechtlich ein Bauen ohne Grenzabstand zulässig und die wechselseitige Grenzbebauung gesichert, scheidet ein nachbarrechtlicher Abstandsflächenverstoß nach § 6 BauO NRW aus; Einsichtnahmemöglichkeiten begründen nur bei qualifizierter Beeinträchtigung einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Anträge der Antragsteller,
die Vollziehung der Baugenehmigung vom 22. Februar 2017 für das Vorhaben des Beigeladenen bis zur Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszusetzen,
sowie,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller – 5 K 3723/17 – gegen die zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2017 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigungen vom 24. Mai 2017 und vom 23. Juni 2017 anzuordnen,
haben keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) ist bereits unzulässig. Das beschließende Gericht kann, um das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu verwirklichen, bereits vor einer vorläufigen Rechtsschutzentscheidung Regelungen treffen, um die Schaffung vollendeter nicht rückgängig zu machender Tatsachen zu verhindern.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 170.
Es fehlt jedoch am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung, wenn der Rechtsstreit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entscheidungsreif ist und die Kammer daher auf der Grundlage von § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden kann. In diesem Fall fehlt es mit der Regelungslücke an einer Prämisse für den Erlass einer Zwischenverfügung. Nachdem die Antragsgegnerin die vollständigen Baugenehmigungsunterlagen vorgelegt hat, kann die Kammer – wie geschehen – über den vorläufigen Rechtsschutzantrag entscheiden.
Aber auch zu einem früheren Zeitpunkt lagen die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass im Falle des Beginns von Bauarbeiten des Beigeladenen, die den Anbau an ein Wohnhaus betreffen, irreparable Umstände drohen, die den Erlass einer Zwischenverfügung rechtfertigen. Wie im gerichtlichen Hinweis vom 11. Juli 2017 dargelegt, baut der Beigeladene auf eigenes Risiko. Die erteilten Baugenehmigungen sind den Antragstellern gegenüber nicht bestandskräftig. Für den Fall, dass die Baugenehmigungen drittschützende Rechte der Antragsteller verletzen, müsste der Beigeladene mit einem Rückbau rechnen. Ein etwaig zeitweise entstandener nachbarrechtswidriger Zustand wäre von den Antragstellern hinzunehmen. Irreparable den Erlass einer Zwischenverfügung rechtfertigende Zustände standen jedenfalls im vorliegenden Fall eines bloßen Anbaus zu keinem Zeitpunkt zu befürchten.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet.
Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen.
In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist demnach grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.
Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit – und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes – keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt.
Gemessen an diesem Maßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus. Die im Eilverfahren allein vorzunehmende summarische Prüfung ergibt, dass ihre Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzen die Antragsteller damit nicht in ihren Rechten.
Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes. Maßgebliche planungsrechtliche Vorschrift ist aufgrund der Lage des Vorhabens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils § 34 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Hinsichtlich der von § 34 Abs. 1 BauGB genannten Bauweise ist die nähere Umgebung um das Vorhabengrundstück durch offene Bauweise gekennzeichnet. Das Gebäude der Antragsteller (C. Nr. 7) bildet gegenwärtig mit dem Gebäude des Beigeladenen (C. Nr. 5) ein Doppelhaus. Unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzend befinden sich zahlreiche weitere Doppelhäuser.
In der offenen Bauweise werden die Gebäude gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppe errichtet. Zum angrenzenden Nachbarn innerhalb eines Doppelhauses darf jedoch ohne Grenzabstand gebaut werden, wenn sich das Vorhaben nach der Bauweise einfügt. Ein Anbau fügt sich nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung ein, wenn er den Doppelhauscharakter nicht sprengt. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung,
vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 – Rn. 16,
bestimmt das insoweit bauplanungsrechtlich zulässige Maß vom Begriff des Doppelhauses ausgehend. Ziel der offenen Bauweise ist als Leitbild ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet.
Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Grigoleit, BauNVO, 6. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 17. m.w.N.
Die grundsätzlich nach beiden Seiten geforderten Grenzabstände sollen dabei als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden
König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 Rn. 17.
Rechnerischen Ansätzen zur Bestimmung eines Doppelhauses wonach die Frage des Doppelhauscharakters weder abstrakt generell noch mathematisch-prozentual davon abhängen könne, in welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sind, hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst,
Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 – Rn. 15, 17 ff.,
eine Absage erteilt.
Zur Bestimmung des Doppelhauses können zwar quantitative und qualitative Aspekte herangezogen werden. Allerdings ist über die alleinige Berücksichtigung dieser quantitativen und qualitativen Aspekte hinaus eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen, um Fälle zu erfassen, in denen etwa der Anbau quantitativ und/oder qualitativ erhebliche Ausmaße annimmt, aufgrund einer im Ganzen einheitlichen Gestaltung jedoch hingenommen werden kann.
Eine Sprengung des Doppelhauscharakters träte ein, wenn durch das Vorhaben zwei selbständige Baukörper entstünden, die sich an der Grenze berühren, aber praktisch allseitig freistehend sind. Ein einseitig grenzständiger Bau fügt sich in dieses System nur ein, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird.
BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 – Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 (359); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, juris Rn. 15 ff.
Sprengt der Anbau den Doppelhauscharakter, kann sich der Nachbar weder direkt noch analog auf § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern unmittelbar auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Das ist bei der Doppelhauskonstellation der Fall. Die Zulässigkeit der Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet,
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013, a. a. O., juris Rn. 22.
Nach diesen Maßgaben sprengt das Vorhaben des Beigeladenen vorliegend den Doppelhauscharakter nicht. Auch nach Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigungen verbliebe das Gesamtgebäude ein Doppelhaus. Der eingeschossige Anbau verlängert zwar die Doppelhausfront um 5,05 m und damit um mehr als 50 %. Die Bebauungstiefe auf der Grundstücksseite des Beigeladenen erhöht sich um 4,25 m. Die Kammer verkennt auch nicht, dass mit dem Vorhaben die Wohnfläche im Erdgeschoss mehr als verdoppelt wird.
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass das Gebäude der Antragsteller – anders als das des Beigeladenen – im nordöstlichen Bereich bereits über zwei Anbauten verfügt, so dass durch das Vorhaben erstmalig ein Anbau auf dem Grundstück des Beigeladenen erfolgt, und damit das nun entstehende Bebauungsübergewicht kompensiert werden würde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Dachform sich trotz der Errichtung der Dachgaube – vgl. die Klarstellung durch die 2. Nachtragsbaugenehmigung – nicht grundlegend ändert. Von der Straßenfront von der Straße C. aus betrachtet bleibt vorherrschend die Gestaltung des Walmdaches, bei dem der Dachgiebel die Grundstücksgrenze bildet. Die – gemeinsame – Höhe des Doppelhauses, vom Bundesverwaltungsgericht als besonders bedeutsamer Ansatz bei der Bestimmung des Doppelhauses angesehen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12/14 –, juris Rn. 17,
wird durch das Vorhaben nicht verändert. Auch bleibt der ursprüngliche Doppelhauskorpus als solcher auch in der Straßenfront deutlich erkennbar, da der Anbau in dieser Front leicht rückwärtig verspringt. Ferner findet das durch das Vorhaben umgestaltete Doppelhaus in dem nordöstlich anschließenden Doppelhaus C. Nr. 9 und 11 ein Vorbild. Dieses verfügt ebenfalls einseitig – und zwar ebenfalls mit Blick auf die von der C. aus gesehene linke Gebäudehälfte – über eine größere Bebauungstiefe, eine abweichende Gestaltung und einen Bebauungsüberschuss im rückwärtigen Gebäudeteil. In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben des Beigeladenen. Mit Blick auf die Bebauungstiefe überschreitet der rückwärtige Anbau des Beigeladenen den Anbau der Antragsteller nur um rund 1,80 m. Vergleichbares gilt für das Doppelhaus C. Nr. 9 und 11. Die Antragsgegnerin verweist – vgl. Blatt 3 f. der Antragserwiderung vom 21. Juni 2017 –unwidersprochen auf weitere Gebäude in der näheren Umgebung, die größere Bebauungstiefen aufweisen. Nach alledem kann ein Verstoß gegen den Doppelhauscharakter in Würdigung der sich bei summarischer Prüfung ergebenden Einzelallumstände nicht angenommen werden.
Da der grenzständige Anbau bauplanungsrechtlich rechtmäßig ist, kann auch ein die Antragsteller in ihren Rechten verletzender Verstoß gegen die Vorschriften über das Einhalten von Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz iVm Satz 2 b) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht festgestellt werden. Danach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Jedoch ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Beigeladene wie dargelegt bauplanungsrechtlich ohne Grenzabstand zum Grundstück der Antragsteller bauen darf. Vor diesem Hintergrund ist eine Abstandfläche nicht erforderlich und ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW nicht gegeben.
Die angefochtenen Baugenehmigungen verstoßen auch nicht im Übrigen gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Durch die Dachterrasse auf dem Anbau werden zwar im rückwärtigen Bereich Einsichtnahmemöglichkeiten in den Garten- und Ruhebereich der Antragsteller ermöglicht, jedoch nicht derart, dass die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschritten wäre. Dass der Blick in den Garten der Antragsteller möglich wird, haben diese als Ausfluss der Schicksalsgemeinschaft innerhalb des Doppelhauses innerhalb dicht bebauter Baugebiete hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW,
BauR 2003, 1883.
Aufgrund eines bloßen Anbaus geht die Kammer in Ausübung richterlichen Ermessens von einem Hauptsachestreitwert von 5.000 € aus, der gemäß Ziffer 12. a) dieses Kataloges zu halbieren ist.