Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Haftungsbescheid mangels Aussetzungsantrag verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Haftungsbescheid. Das Gericht hielt den Antrag für statthaft, aber unzulässig, weil zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden war und auch keine drohende Vollstreckung vorlag. Daher wurde der Antrag abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels zuvor gestelltem Aussetzungsantrag bei der Behörde als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei Abgaben- oder Haftungsbescheiden ist nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der zuständigen Behörde gestellt und von dieser ganz oder teilweise abgelehnt wurde.
Die Pflicht zur vorherigen Stellung eines Aussetzungsantrags bei der Behörde ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung; sie muss im Zeitpunkt des Eingangs des gerichtlichen Antrags erfüllt sein.
Der Ausnahmetatbestand der ‚drohenden Vollstreckung‘ (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht bereits mit der Fälligkeit der Forderung vor; erforderlich ist, dass die Vollstreckung bereits begonnen hat, ein unmittelbar bevorstehender Vollstreckungstermin angekündigt wurde oder konkrete Vollstreckungsvorbereitungen der Behörde bestehen.
Die strengen Anforderungen an das Erfordernis des Aussetzungsantrags dienen der Stärkung der verwaltungsinternen Entscheidungskontrolle und der Entlastung der Verwaltungsgerichte, da die Behörde Gelegenheit zur Würdigung der vorgetragenen Gesichtspunkte erhalten soll.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 747,95 EUR.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 741/13 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. November 2012 anzuordnen,
ist statthaft, aber unzulässig.
Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben auch durch Haftungsbescheide, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris; vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 80 Rdnr. 185.
Der Antragsteller hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Der Antragsteller war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage nicht gegeben war. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte.
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.
Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.
Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten.
Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 - und vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -; OVG Lüneburg, a.a.O.
Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht selbst noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Gebührenschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.
Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens hat die Kammer entsprechend der ständigen Rechtsprechung in Steuersachen ein Viertel der festgesetzten Haftungssumme zugrunde gelegt.