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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 1487/12·05.12.2012

Anordnung aufschiebender Wirkung bei Gebührenbescheid: Antrag mangels Aussetzungsantrag verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Gebührenbescheid. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag nach § 80 Abs. 6 S.1 VwGO für unzulässig, weil kein vorheriger behördlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorlag und auch keine drohende Vollstreckung nachweisbar war. Eine bloße Fälligkeit oder allgemeiner Hinweis auf Zwangseinzug genügt nicht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels vorherigem Aussetzungsantrag bei der Behörde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nach § 80 Abs. 6 S.1 VwGO nur zulässig, wenn zuvor bei der Verwaltungsbehörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise gestellt und von dieser abgelehnt wurde.

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Die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht vorliegen muss.

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Die Befreiung von der vorherigen Antragsstellung nach § 80 Abs. 6 S.2 Nr.2 VwGO setzt eine konkret drohende Vollstreckung voraus; hierzu reicht die bloße Fälligkeit der Forderung nicht aus.

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Für eine konkret bevorstehende Vollstreckung müssen die Vollstreckung bereits begonnen haben, eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckungsandrohung angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde zur unverzüglichen Vollstreckung vorliegen.

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Ein allgemeiner Hinweis auf zwangsweisen Einzug bei Nichtzahlung stellt regelmäßig keine Ankündigung einer konkret bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahme dar und genügt daher nicht, um die vorherige Antragspflicht nach § 80 Abs.6 VwGO zu entfallen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 12,50 EUR.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5350/12 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2012 anzuordnen,

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ist unzulässig.

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Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochten Gebühr gehört, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris; vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.

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Die Antragsteller haben ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

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Die Antragsteller waren auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der - zeitgleich erhobenen - Klage am 22. November 2012 nicht gegeben war. Die Antragsteller haben weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte.

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Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im Gebührenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.

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Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.

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Hierfür reicht grundsätzlich der Hinweis nicht aus, dass der Betrag zwangsweise eingezogen werde, wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolge. Darin wird eine konkret bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme nicht angekündigt.

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Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten.

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Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O., 490; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1995, - 16 B 181/95 - und Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -.

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Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei der Streitwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens einem Viertel des angefochtenen Gebühr entspricht.