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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 132/11·15.03.2011

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Baugenehmigung wegen Abstandflächenverstoß

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung zur Erweiterung eines Clubhauses. Streitpunkt ist ein Verstoß gegen die Abstandflächenregelung des § 6 BauO NRW. Das Verwaltungsgericht legt im Abwägungsprozess das Interesse des Nachbarn auf vorläufigen Rechtsschutz über die Ausnutzung der Genehmigung und ordnet die aufschiebende Wirkung an.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung wegen Abstandflächenverstoßes stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn im Abwägungsprozess das Interesse des Antragstellers an vorläufigem Rechtsschutz das Interesse an der unverzüglichen Ausnutzung des Verwaltungsakts überwiegt.

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Ein Nachbar hat ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung, wenn diese gegen die in § 6 Abs. 1 BauO NRW geregelten Abstandflächen verstößt; Abstandflächen sind auf dem eigenen Grundstück einzuhalten.

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Eine Erweiterung oder ein zweiter Bauabschnitt ist bei der Prüfung der Abstandflächen erneut für das gesamte Vorhaben zu beurteilen; Bestandsschutz des bestehenden Baukörpers rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine unbeanstandete Erweiterung.

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Die Verwirkung des Klagerechts tritt nicht ein, wenn der Betroffene nach Kenntnisnahme der Genehmigung unverzüglich seine Bedenken äußert und gerichtlichen Rechtsschutz ankündigt; ein Baubeginn nach Klageerhebung rechtfertigt keine nachteilige Wartepflicht des Nachbarn.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 58 Abs. 2 VwGO§ 212a Abs. 1 BauGB§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 6 Abs. 1 und 2 BauO NRW

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 5 K 596/11 gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 10. August 2009 zur Erweiterung des Clubhauses durch Errichtung einer Außenterrasse mit Pergola sowie der Errichtung einer Wintergarten-Veranda mit Außenterrasse in einem 2. Bauabschnitt auf dem Grundstück M. 58 a in F. wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der im Entscheidungstenor zum Ausdruck kommende Antrag hat Erfolg.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig. Namentlich ist das Antrags- bzw. Klagerecht des Antragstellers nicht verwirkt. Die Klagefrist von einem Jahr (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) war, nachdem ihm die Genehmigungsunterlagen ohne Rechtsmittelbelehrung im März 2010 zugesandt worden waren, im Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Februar 2011 noch nicht abgelaufen. Einen Vertrauenstatbestand, das Vorhaben hinzunehmen, hat der Antragsteller ebenfalls nicht gesetzt. Er hat nach Kenntnisnahme von der Baugenehmigung im Februar 2010 bereits im März 2010 auf seine Bedenken gegen das Vorhaben hingewiesen und für den Fall des Baubeginns die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes angekündigt. Auch kann ihm nicht vorgehalten werden, etwa nach Baubeginn mit gerichtlichen Schritten vorwerfbar lange gewartet zu haben; denn der Baubeginn ist erst nach Klageerhebung erfolgt.

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Der Antrag ist auch begründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO anordnen. Die dabei gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung einerseits und dem Interesse des Antragstellers, die Errichtung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, andererseits, führt zu dem Ergebnis, dass gegenwärtig dem Interesse des Antragstellers Vorrang gebührt.

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Dem Antragsteller steht gegen diese Baugenehmigung ein nachbarliches Abwehrrecht zu. Dieses Abwehrrecht folgt daraus, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen die Abstandflächenregelung in § 6 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - verstößt. Nach § 6 Abs. 1 und 2 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen einzuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Das Vorhaben des Beigeladenen liegt unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers und hält insoweit keinerlei Abstandfläche ein. Die Abweichung, die die Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilt hatte, betraf lediglich den Abstandflächenverstoß zum Flurstück 625 des Ruhrverbandes, der seine Zustimmung erteilt hatte.

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Der Beigeladene kann sich hinsichtlich des Abstandflächenverstoßes nicht etwa auf Bestandsschutz in Bezug auf das Clubhaus berufen. Unabhängig von der hier nicht zur Prüfung anstehenden Frage, inwieweit das Gebäude genehmigt ist, stellt sich mit der zur Genehmigung gestellten Erweiterung des Gebäudes des Beigeladenen die Abstandflächenproblematik für das gesamte Vorhaben neu. Jedenfalls in der 2. Baustufe, die in einem einheitlichen Genehmigungsverfahren in einem einheitlichen Bauschein genehmigt wurde, stellt das Gebäude einen einheitlichen Baukörper dar. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Einhaltung der Abstandflächen erneut zu prüfen.

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Dem Antrag ist deshalb stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und ist damit in der Sache unterlegen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.