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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 1307/12·18.11.2012

Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Steuerbescheid: Fehlen eines Aussetzungsantrags

SteuerrechtAbgabenrechtGewerbesteuerVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Steuerbescheid. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag für statthaft, aber unzulässig, da kein zuvor bei der Behörde gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorlag, eine nicht nachholbare Voraussetzung nach § 80 Abs. 6 VwGO. Eine Befreiung wegen drohender Vollstreckung bestand ebenfalls nicht, da keine konkrete Vollstreckungsandrohung oder -vorbereitung vorlag. Sachdienlich wies das Gericht darauf hin, dass Änderungen der Zurechnung gegenüber dem Finanzamt zu erstreben sind.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels zuvor gestelltem Aussetzungsantrag bei der Behörde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in Fällen der Anforderung öffentlicher Abgaben ist nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat; diese Voraussetzung ist zum Zeitpunkt des Gerichtsantrags gegeben und nicht nachholbar.

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Die Befreiung von der vorherigen Antragstellung nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO setzt konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Vollstreckung voraus; bloße Fälligkeit der Forderung reicht nicht aus.

3

Zur Erfüllung des Tatbestands der drohenden Vollstreckung ist erforderlich, dass die Vollstreckung bereits begonnen hat, für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt wurde oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine baldige Vollstreckung vorliegen.

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Bei Steuerfestsetzungen (Grund- oder Gewerbesteuer) bestimmt sich die Steuerschuldnerschaft nach der Zurechnung im Einheitswertverfahren; Änderungen der Zurechnung sind gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen und wirken erst nach dessen Änderung für die kommunale Steuerfestsetzung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ AO §§ 182, 184§ GrStG § 10§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 3.006,96 EUR.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 4838/12 gegen den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2012 anzuordnen,

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ist statthaft, aber unzulässig.

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Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Klage nicht verfristet erhoben wurde. Die Klage ist, wie den Beteiligten mit Eingangsverfügung vom 31. Oktober 2012 mitgeteilt worden ist, am 26. Oktober 2012 und damit rechtzeitig per Fax eingegangen.

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Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.

7

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 - und vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.

8

Die Antragstellerin hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

9

Die Antragstellerin war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage nicht gegeben war. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte.

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Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.

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Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.

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Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten.

13

Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 - und vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -; OVG Lüneburg, a.a.O.

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Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht selbst noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Gebührenschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.

15

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Antrag auch in der Sache nicht zu einem Erfolg führen würde. Der angefochtene Grundsteuerbescheid der Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

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Die Antragsgegnerin hat die Grundsteuer unter Berücksichtigung des Grundsteuermessbetrags in dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vom 15. August 2012, an die die Antragsgegnerin gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung gebunden ist, und des in der Hebesatzsatzung festgesetzten Hebesatzes von 530 % für die Jahre 2008 bis 2010 bzw. 570 % für die Jahre 2011 und 2012 auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes - GrStG - zutreffend festgesetzt.

17

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Zurechnung von verschiedenen Grundstücksteilen zu der Antragstellerin fehlerhaft erfolgt sei, was geändert werden solle, so kann dies dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 10 des GrStG ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Festsetzung des Einheitswerts zugerechnet worden ist. Das ist ausweislich des Grundsteuermessbescheides vom 15. August 2012 die Antragstellerin und zwar für das gesamte Grundstück und bezogen auf die Zeit ab dem Jahr 2008. Die Änderung der Zurechnung muss die Antragstellerin gegenüber dem Finanzamt erwirken. Erst wenn das Finanzamt die Zurechnung ändert, kann die Antragsgegnerin dies bei der Festsetzung der Grundsteuer berücksichtigen.

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Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens einem Viertel der angefochtenen Steuerforderung entspricht.