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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 125/12·23.02.2012

Eilantrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Rückständen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte per Eilantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Vollstreckung wegen Rückstände in Höhe von 11.171,76 EUR einzustellen und den Antrag auf Zwangsversteigerung zurückzunehmen. Das Verwaltungsgericht wertete den Antrag als zulässig, wies ihn jedoch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO ab. Eine Einstellung nach §§6a,7 VwVG NRW war nicht ersichtlich. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.792,94 EUR.

Ausgang: Eilantrag auf Verpflichtung zur Einstellung der Vollstreckung wegen Rückständen mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Eilantrag nach § 123 VwGO zur Verpflichtung einer Behörde zur Einstellung der Vollstreckung setzt nach §123 Abs.3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs.2, 294 ZPO die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs voraus.

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Bei summarischer Prüfung sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW zu prüfen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen spricht gegen die vorläufige Einstellung der Vollstreckung, sofern keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

3

Einstellung oder Beschränkung der Verwaltungsvollstreckung nach § 6a oder § 7 Abs.2 VwVG NRW erfordert substantiierte und nachvollziehbare Darlegungen, insbesondere Nachweise einer vollständigen Erlöschung der titulierten Ansprüche.

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Die Überprüfung zivilgerichtlicher Verfahrensentscheidungen (z.B. Fortführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens) ist im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nur eingeschränkt möglich; der ordentliche Rechtsweg kann hierfür vorrangig zuständig sein.

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Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; bei vorläufigem Rechtsschutz ist der Streitwert regelmäßig mit einem Viertel des streitigen Betrags zu bemessen.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 6 VwVG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert beträgt 2.792,94 EUR.

Gründe

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Der - in etwa wörtliche - Antrag des Antragstellers,

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der Antragsgegnerin per sofort zu ergehenden Eilbeschluss aufzugeben, den von der Antragsgegnerin am 26. Juni 2008 vor dem Amtsgericht E. zum Aktenzeichen 272 K 030/08 gestellten Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung für vollständig erledigt zu erklären und das (Amts-)Gericht zur "Verfahrenseinstellung" aufzufordern,

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hat keinen Erfolg.

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Die Kammer hat das Begehren des Antragstellers nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend ausgelegt, dass er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Vollstreckung wegen der aktuellen Gesamtrückstände über 11.171,76 EUR (Straßenreinigungsgebühren und Grundsteuern i.H.v. 198,97 EUR sowie Gewerbesteuern i.H.v. 10.972,79 EUR) einzustellen und demgemäß den Antrag auf Zwangsversteigerung vom 26. Juni 2008 zurückzunehmen.

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Der Antrag ist bei dieser Auslegung zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht.

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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrags und nach Durchsicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge bestehen am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) keine durchgreifenden Bedenken. Auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf der Grundlage von § 6 a VwVG NRW oder § 7 Abs. 2 VwVG NRW sind nach summarischer Prüfung nicht gegeben; insbesondere hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die Ansprüche der Antragsgegnerin zwischenzeitlich vollständig nachweisbar erloschen sind. Schließlich sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Vollstreckung gegen § 51 Abs. 2 VwVG NRW verstoßen könnte.

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Soweit der Antragsteller im Übrigen im vorliegenden Verfahren lediglich die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts E. vom 26. Oktober 2011 hinsichtlich der Fortführung des Versteigerungsverfahrens hinterfragt, so vermag er damit in diesem - verwaltungsgerichtlichen - Verfahren nicht durchzudringen; Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls ausschließlich innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erlangen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur 1/4 des streitigen Betrages (hier: 1/4 von 11.171,76 EUR) zugrunde gelegt wird.