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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 1235/12·14.11.2012

Abweisung von PKH- und Eilrechtsschutzantrag gegen Zwangsvollstreckung wegen Grundbesitzabgaben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung und einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung rückständiger Grundbesitzabgaben. Das VG Gelsenkirchen lehnte die PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und wies den Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO als unbegründet zurück. Zur Vollstreckung bestanden keine durchgreifenden Zweifel; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Grundbesitzabgaben abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.

2

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen, dass ihm ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht.

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Bei summarischer Prüfung gebotener vorläufiger Maßnahmen sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes maßgeblich; bestehen hiergegen keine durchgreifenden Bedenken, ist einstweiliger Rechtsschutz abzulehnen.

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Rechtsfragen zur Einhaltung der Vorschriften über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) sind vorrangig von den ordentlichen Gerichten zu prüfen; das Verwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig.

Relevante Normen
§ VwVG NRW § 6§ VwVG NRW § 6a§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 129,51 EUR festgesetzt.

Gründe

2

1.

3

Die Kammer hat den Schriftsatz des Antragstellers vom 13. November 2012 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes ausgelegt. Die Ablehnung dieses Antrags beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den Gründen zu 2., auf die Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

2.

5

Der wörtliche Antrag des Antragstellers,

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gerichtet auf einen "´Erlass einer gerichtlichen (Eil-)Verfügung´, mit der die Verfahrensgegnerin zur sofortigen Unterlassung von unerlaubten Handlungen aufgefordert werden soll",

7

hat keinen Erfolg.

8

Die Kammer hat den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, vorläufig die Vollstreckung wegen der rückständigen Grundbesitzabgaben (Kassenzeichen 032 656 947) einzustellen.

9

Der Antrag ist bei dieser Auslegung zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht.

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Nach Durchsicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge bestehen am Vorliegen der allgemeinem Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) keine durchgreifenden Bedenken. Die rückständigen Grundbesitzabgaben zum Kassenzeichen 032 656 947 belaufen sich danach zurzeit auf insgesamt 518,05 EUR. Diese Forderung beruht auf den Leistungsbescheiden der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2011 (Straßenreinigung 2011 und Grundsteuer 2011) und vom 20. Januar 2012 (Straßenreinigung 2012 und Grundsteuer 2012) zuzüglich sechs Mahngebühren zu je 6,00 EUR.

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Auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf der Grundlage von § 6 a VwVG NRW oder § 7 Abs. 2 VwVG NRW sind nach summarischer Prüfung nicht gegeben; insbesondere hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die o. g. Forderung der Antragsgegnerin zwischenzeitlich vollständig nachweisbar erloschen sind.

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Soweit die Antragsgegnerin daher weiterhin die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Antragstellers betreibt, vermag die Kammer insoweit auch keinen Verstoß gegen § 51 VwVG NRW festzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die beim Amtsgericht beantragte Zwangsversteigerung gegen § 51 Abs. 2 VwVG NRW verstoßen könnte. Im Übrigen richtet sich die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen und damit maßgeblich nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Für etwaigen Rechtsschutz in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des ZVG sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14

3.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur 1/4 des streitigen Betrages (hier: 1/4 von 518,05 EUR) zugrunde gelegt wird.