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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 1232/13·23.09.2013

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Vollstreckung einer Ordnungsverfügung, die ihm die Nutzung von Räumen als Restaurant untersagte. Das Verwaltungsgericht hielt das Verfahren zulässig, aber substantiiert unbegründet, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Verfügung sei bestandskräftig, Zwangsgelder wirkten nicht und der Wechsel zum unmittelbaren Zwang sei ermessensgerecht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Vollstreckung der Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im summarischen Verfahren das Interesse des Antragstellers an Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Vollstreckungsinteresse abzuwägen; die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind dabei maßgeblich.

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Voraussetzung für die Festsetzung bzw. Durchführung zuvor angedrohter Zwangsmittel ist, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wurde (VwVG).

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Der Wechsel von Zwangsgeld zu unmittelbarem Zwang kann ermessensgerecht sein, wenn sich das Zwangsgeld als unzweckmäßig erwiesen hat und keinen Durchsetzungserfolg gebracht hat.

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Die fortgesetzte Fortführung einer untersagten Nutzung trotz bestandskräftiger Ordnungsverfügung rechtfertigt die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Verfügung.

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Der unterliegende Antragsteller hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. § 154 VwGO).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs.1 VwVG NRW§ 56 Abs.1 VwVG NRW§ 57 Abs.1 Nr.3 VwVG NRW§ 57 Abs.2 VwVG NRW§ 62 VwVG NRW

Tenor

1 Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2013 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig. Namentlich ist der Bescheid vom 6. September 2013, der dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, noch nicht bestandskräftig. Die Klagefrist läuft noch.

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Der Antrag ist aber in der Sache unbegründet.

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Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil seine noch zu erhebende Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin war aufgrund der vollziehbaren Androhung vom 22. August 2013 berechtigt, die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2012, mit der dem Antragsteller die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes B.            Str. 000 als Restaurant untersagt worden war, auf der Grundlage der §§ 55 Abs.1, 56 Abs.1, 57 Abs.1 Nr. 3, Abs. 2, 62, 66 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ‑ VwVG NRW ‑ mittels unmittelbaren Zwangs zu vollstrecken.

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Nach den §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsmittels, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 S. 1 VwVG NRW).

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Die Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2012 ist bestandskräftig. Sie enthält unter Ziffer 1. die Untersagung der Nutzung der streitgegenständlichen Räume als Restaurant nach Bestandskraft der Verfügung, die am 1. März 2012 eingetreten ist. Dem zuwider hat der Antragsteller das Restaurant bislang weiterbetrieben.

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Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs ist dem Antragsteller mit vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 22. August 2013 angedroht worden, § 69 VwVG NRW. Zwar hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst Zwangsmittel in Form von Zwangsgeldern angedroht und festgesetzt, die noch nicht sämtlich beigetrieben wurden. Die Kammer hält gleichwohl im vorliegenden Fall den Wechsel des Zwangsmittels und den Übergang zum unmittelbaren Zwang für ermessensgerecht, weil sich das Zwangsmittel des Zwangsgeldes als unzweckmäßig erwiesen und keinen Erfolg gebracht hat. Denn weder hat der Antragsteller sich durch die Festsetzungen von Zwangsgeld beeindrucken lassen, noch hat er durch zeitnahe Vorlage vollständiger und prüffähiger Bauantragsunterlagen dokumentiert, dass er an der Herstellung rechtmäßiger Zustände tatsächlich interessiert ist. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass der Antragsteller jedes Entgegenkommen der Antragsgegnerin nur dazu benutzt hat, seine illegale Tätigkeit fortzusetzen.

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Die Festsetzung von unmittelbarem Zwang ist demnach rechtsfehlerfrei.

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Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.