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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 1185/11·21.11.2011

Einstweiliger Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Grundsteuer abgelehnt

SteuerrechtGrundsteuerrechtVerwaltungszwangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Grundsteuer. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da der Drittschuldner den geforderten Betrag bereits gezahlt hatte und der Antragsteller seinen Anspruch nicht glaubhaft machte. Die Antragsgegnerin durfte die Vollstreckung und Nebenforderungen betreiben.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt, da Zahlung erfolgt und Anspruch nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung einer Zwangsvollstreckung ist unzulässig, wenn die Vollstreckung bereits durch Zahlung des Drittschuldners beendet ist.

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Der Antragsteller muss seinen geltend gemachten Anspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen; bloß pauschale Bestreitungen genügen nicht.

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Die öffentliche Hand darf die Zwangsvollstreckung für Hauptforderung sowie in der Forderungsaufstellung ausgewiesene Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahn-, Zustell- und Vollstreckungskosten) nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW betreiben, wenn der zugrunde liegende Bescheid nicht angefochten ist.

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Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; in steuerrechtlichen Verfahren ist zur Streitwertfestsetzung regelmäßig ein Viertel des streitigen Betrags zugrunde zu legen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 6 Abs. 1 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 26,40 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zwangsvollstreckung auf Grund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22. August 2011 vorläufig einzustellen,

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ist bereits nicht mehr zulässig. Nachdem der Drittschuldner den von der Antragsgegnerin geforderten Betrag von 105,61 EUR an diese unter dem 20. September 2011 überwiesen hat, ist für eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Raum mehr.

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Im Übrigen ist der Antrag aber auch nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.

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Die Antragsgegnerin betreibt zunächst zu Recht gemäß § 6 Abs. 1 VwVG NRW die Zwangsvollstreckung wegen der Grundsteuerforderung aus dem vom Antragsteller nicht angefochtenen Bescheid vom 20. Januar 2010.

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Der Antragsgegner kann die Zwangsvollstreckung auch wegen der in der Forderungsaufstellung (Anlage zur Pfändungsverfügung) angeführten Säumniszuschläge sowie Mahn-, Zustell- undVollstreckungskosten betreiben. Gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenforderung im Einzelnen bestehen keine Bedenken. Insbesondere ergeben sich diese nicht daraus, dass der Antragsteller die Forderung dem Grunde und der Höhe nach pauschal bestritten hat.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat entsprechend der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel des streitigen Betrages in Ansatz gebracht.