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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 1130/15·25.08.2015

Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung (Zwangsgeld)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 30.04.2015. Das Gericht hielt das Verfahren für zulässig, wies den Antrag jedoch ab, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse überwiegt. Die Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldfestsetzung wurden summarisch als rechtmäßig beurteilt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht die volle Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen; zu prüfen ist vielmehr die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Interesse des Antragstellers sowie die Aussicht auf Erfolg des Rechtsbehelfs.

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Ein Zwangsgeld nach den §§ 55, 60, 64 VwVG NRW setzt voraus, dass der Verwaltungsakt durchsetzbar ist (unanfechtbar oder Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung), die Androhung des Zwangsgeldes den Anforderungen des § 63 VwVG entspricht und die Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wurde.

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Die Bemessung des Zwangsgeldes hat die materiellen Grenzen des § 60 Abs. 1 VwVG NRW zu beachten; dabei ist das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung zu berücksichtigen und das Zwangsmittel kann wiederholt festgesetzt werden.

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Eine vorherige Anhörung kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich sein, wenn die besonderen Umstände dies rechtfertigen; in Eil- oder Vollzugsfällen kommt der materiellen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Vollzugsanordnung nur eingeschränkte Bedeutung zu.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 112 JustizG NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 60 VwVG NRW§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2360/15 gegen die Ordnungsverfügung vom 30. April 2015 anzuordnen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das –  in der Regel – öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

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Nach dieser Maßgabe überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin am Erhalt der gesetzlich in § 112 JustizG NRW vorgesehen sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 30. April 2015 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers  an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 2360/15. Denn die Klage hat bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg, da die Ordnungsverfügung vom 30. April 2015 rechtmäßig sein dürfte.

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Rechtsgrundlage der in der Ordnungsverfügung vom 30. April 2015 enthaltenen Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 5.000 € gegen den Antragsteller sind die §§ 55 Abs. 1, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers war wegen § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich. Das Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € wurde dem Antragsteller in der Grundverfügung vom 13. Januar 2015 den Anforderungen des § 63 VwVG NRW entsprechend schriftlich angedroht.

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Die Zwangsgeldfestsetzung ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Anforderungen erfüllt der Grundverwaltungsakt vom 13. Januar 2015. Mit am 14. Januar 2015 zugestellter Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2015 wurde dem Antragsteller untersagt, das Grundstück „C.            Straße 37“ nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung für die Betreuung von Hunden zu nutzen – wobei in der Begründung der Verfügung ausgeführt wird, dass die Betreuung fremder Hunde untersagt wird, das sind diejenigen, deren Halter nicht unter dieser Adresse gemeldet sind. Damit enthält die Ordnungsverfügung einen auf Unterlassung – Nutzungsuntersagung – gerichteten Verwaltungsakt. Die gegen diese Verfügung erhobene Klage 5 K 323/15, über die noch nicht entschieden ist, entfaltet entgegen § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, weil unter Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2015 die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

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Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW wird das Zwangsgeld, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird, von der Vollzugsbehörde festgesetzt. Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat die Verpflichtung, das Grundstück „C.            Str. 37“ nach der Frist von zwei Wochen ab der Zustellung – die am 14. Januar 2015 erfolgte – nicht mehr zur Betreuung fremder Hunde zu nutzen, nicht erfüllt. Bei der Ortsbesichtigung vom 15. April 2015 hat die Antragsgegnerin vielmehr festgestellt, dass um 15.30 Uhr ein Hund vom Führer des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen °°°°°°°°°°°° abgeholt wurde. Am 17. April 2015 (Blatt 258 der Verwaltungsvorgänge) stellte die Antragsgegnerin fest, dass um 6.40 Uhr ein Hund vom Führer des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen °°°°°°°°°°°°, um 6.50 Uhr ein Hund vom Führer des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen °°°°°°°°°°°°, um 6.53 Uhr ein Hund vom Führer des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen °°°°°°°°°°°° und um 7.05 Uhr ein Hund vom Führer des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen °°°°°°°°°°°° im Haus „C.            Straße 37“ abgegeben wurden. Diesen Feststellungen ist der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten.

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Nach § 60 Abs. 1 VwVG NRW wird das Zwangsgeld auf mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro schriftlich festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Das Zwangsmittel kann beliebig oft wiederholt werden. Eine Unverhältnismäßigkeit der Höhe des Zwangsgeldes ist, insbesondere da nach Lage der Dinge von einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Fortführung der Hundebetreuung auszugehen ist, nicht ersichtlich. Ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € hält sich im Übrigen in dem für baurechtliche Nutzungsuntersagungen üblichen Rahmen.

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Die in der Ordnungsverfügung vom 30. April 2015 verfügte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes begegnet vor dem Hintergrund des  § 63 VwVG NRW keinen rechtlichen Bedenken.

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Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 13. Januar 2015 kommt es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das gegen den sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung vom 30. April 2015 gerichtet ist, nicht an. Soweit der Antragsteller vorbringt, die Hundebetreuungstätigkeiten würden nicht von ihm, sondern von der Miteigentümerin des Grundstücks „C.            Str. 37“ und Vorstandvorsitzenden des Antragstellers, Frau X.           , wahrgenommen, und dass die Betreuung „privat“ erfolge, ohne dass ein gewerbliches oder quasigewerbliches Ausmaß erreicht werde, betreffen diese Einwände die Grundverfügung und sind hier unerheblich.  Aufgrund des in den behördlichen Ortsterminen vom 15. und 17. April 2015 festgestellten Umfangs der Hundebetreuung, der von der Vorstandsvorsitzenden des Antragstellers im gerichtlichen Ortstermin vom 3. Juli 2015 zugestanden wurde – zwischen 2 und 6 Hunde täglich würden betreut –, zweifelt die Kammer jedoch auch angesichts der frühmorgendlichen Anlieferungszeit am privaten Umfang der Hundebetreuung. Eine solche läge nahe, wenn sie unentgeltlich erfolgte. Die Vorstandsvorsitzende des Antragstellers mag die Personen, die am 17. April 2015 ihre Hunde zur Betreuung gegeben haben, als Zeugen für den Umstand benennen, dass sie die Hunde unentgeltlich betreut. Die Kammer stellt in Aussicht, ein derartiges Beweisangebot in dem Verfahren 5 K 323/15 aufzugreifen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003,

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BauR 2003, 1883,

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– maßgeblich ist die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes –, das im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren ist.