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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 1127/09·26.10.2009

Einstweilige Untersagung von Halloween‑Veranstaltungen abgelehnt wegen unklarer Lärmgutachten und Interessenabwägung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen Halloween‑Veranstaltungen eines Freizeitparks. Für zwei Termine war der Antrag unzulässig, da die Veranstaltungen bereits stattgefunden hatten; für die übrigen Termine fehlte die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs. Unklarheiten im Lärmgutachten sind in der Hauptsache zu klären. Bei der Interessenabwägung überwogen die Belange des Parks.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Untersagung der Halloween‑Veranstaltungen als unbegründet/ unzulässig abgewiesen (fehlende Glaubhaftmachung, offene Gutachtenfragen, Interessenabwägung zugunsten des Parks)

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO erfordert die glaubhafte Darlegung des Anordnungsanspruchs; dies muss im Eilverfahren substantiiert erfolgen.

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Unklarheiten oder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit eines Geräuschimmissionsgutachtens können im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht abschließend geklärt werden, sondern sind in der Hauptsache zu klären.

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Ein Nachbar, der ein Grundstück in Kenntnis der Errichtung einer Lärmquelle (z. B. Freizeitpark) erworben hat, muss erhöhte Lärmimmissionen hinnehmen; dies wirkt sich bei der Abwägung offener Interessen zugunsten des Betriebs aus.

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Bei der offenen Interessenabwägung sind kurzfristige organisatorische und wirtschaftliche Nachteile des Veranstalters gegen die nur vorübergehende Belastung der Nachbarn abzuwägen; eine kurzfristige Untersagung kann zuungunsten der Nachbarn ausgeschlossen sein, wenn die Belastung zumutbar erscheint.

Relevante Normen
§ TA-Lärm§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Leitsatz

Ein Nachbar, der ein Grundstück angrenzend an einen Freizeitpark erwirbt, muss deutlich höhere Lärmimmissionen hinnehmen. Unklarheiten in einem Geräuschimmissionsgutachten hinsichtlich der festgestellten Lärmimmissionen können nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Durchführung von Halloween - Veranstaltungen am 23., 24., 29., 30. und 31. Oktober 2009 zu untersagen,

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hat insgesamt keinen Erfolg.

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Soweit die Antragsteller vom Antragsgegner die vorläufige Untersagung der Halloween-Veranstaltungen im Freizeitpark der Beigeladenen am 23. und 24. Oktober 2009 begehren, ist der Antrag bereits unzulässig. Eine Untersagung dieser bereits stattgefundenen Veranstaltungen ist nicht mehr möglich. Verfahrensbeendigende Erklärungen haben die Antragsteller diesbezüglich nicht abgegeben.

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Hinsichtlich der vorläufigen Untersagung der Halloween-Veranstaltungen am 29., 30. und 31. Oktober 2009 haben die Antragsteller nicht nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch zusteht. Denn aus den von ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich ein solcher nicht zweifelsfrei.

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Die Antragsteller berufen sich zur Begründung der Rücksichtslosigkeit der Halloween-Veranstaltungen wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen auf das Lärmgutachten des Akustikbüros P. vom 19. Oktober 2009, das auf der Grundlage einer am 16. Oktober 2009 in der Zeit von 20.30 Uhr bis 22.00 Uhr durchgeführten Lärmmessung erstellt worden ist. Danach kommt der Gutachter für den werktäglichen Ruhezeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr für das Grundstück der Antragsteller am maßgeblichen Immissionsort zu einem Beurteilungspegel von 73,5 dB(A), gerundet 74 dB(A). Es bestehen jedoch mehrere Unklarheiten hinsichtlich der Richtigkeit dieses Wertes, deren Aufklärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden muss. So erscheint es fraglich, ob der Gutachter auf den Mittelungspegel von 58,3 dB(A), der sich aus sämtlichen am Immissionsort gemessenen Geräuschen errechnete, einen Zuschlag von 6 dB(A) für Ton- und Informationshaltigkeit und von 9,2 dB(A) für Impulshaltigkeit gemäß Nrn. 2.10, A.3.3.5 und A.3.3.6 der TA-Lärm, die nach Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie für die Bewertung der Geräuschimmissionen Anwendung findet, hinzurechnen durfte. Diesbezüglich bedarf der vom Gutachter errechnete Taktmaximal-Mittelungspegel der zugrunde gelegten Geräuschspitzen näherer Überprüfung. Auch erscheint es fraglich, ob die Zuschläge auf die gesamten gemessenen Lärmimmissionen gerechtfertigt sind oder nur auf einzelne Lärmquellen, wie sie in dem Lärmkataster des TÜV-Nord vom 18. Mai 2009 in Ansatz gebracht werden. Weiterhin wurde in dem Lärmgutachten vom 19. Oktober 2009 kein Messabschlag von 3 dB(A) gemäß Nr. 6.9 TA-Lärm in Abzug gebracht. Ob darüber hinaus auch noch die vom Antragsgegner hinsichtlich des Lärmgutachtens in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 2009 aufgeworfenen Fragen zum Tragen kommen und welches Ergebnis die am 23. Oktober 2009 durch das Sachverständigenbüro ISRW Dr. L. durchgeführte Lärmmessung erbracht hat, kann dahinstehen.

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Schon danach erscheint es insgesamt mehr als fraglich, ob es durch die Halloween-Veranstaltungen zu einer derartig hohen Überschreitung des vom Gutachter zugrunde gelegten Richtwertes von 55 dB(A) kommt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller das Grundstück in Kenntnis der Errichtung des benachbarten Freizeitparks erworben haben, so dass von ihnen deutlich höhere Lärmimmissionen hinzunehmen sind, als die für den Außenbereich ansonsten herangezogenen Richtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete, ohne dass es an dieser Stelle einer genauen Festlegung bedarf.

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Die deshalb dem Gericht allein mögliche sogenannte offene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die Beigeladene führt die Halloween-Veranstaltungen bereits seit über zehn Jahren durch. Auch die diesjährigen Veranstaltungen werden seit längerem überregional beworben. Eine Untersagung unmittelbar vor den langfristig geplanten Veranstaltungen wäre für die Beigeladene mit kaum zu bewältigenden organisatorischen Problemen und erheblichen finanziellen Verlusten verbunden. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller, die seit Jahren in Nachbarschaft zum Park der Beigeladenen wohnen, durch die Veranstaltungen derartige Nachteile erleiden, dass diese ihnen nicht weitere drei Tage zugemutet werden können.

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Deshalb ist der Antrag abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs.1,53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert sich an dem Interesse der Antragsteller am vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens.