Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Gewerbesteuerbescheiden abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Gewerbesteuerbescheide. Das Gericht stellte fest, dass nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO zuvor ein behördlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hätte abgelehnt sein müssen. Ein solcher Aussetzungsantrag lag nicht vor und es bestand keine drohende Vollstreckung. Der Antrag wurde daher als unzulässig verworfen; die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig verworfen, da kein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde und keine drohende Vollstreckung dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO in Fällen der Anforderung öffentlicher Abgaben ist nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.
Die Erfordernis des vorherigen behördlichen Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 VwGO ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht vorliegen muss.
Die Ausnahme von der Pflicht zum vorherigen behördlichen Antrag nach § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO (drohende Vollstreckung) setzt voraus, dass die Vollstreckung bereits begonnen hat, ein unmittelbar bevorstehender Vollstreckungstermin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde zur baldigen Vollstreckung vorliegen.
Allein die Fälligkeit der im Abgabenbescheid enthaltenen Forderung reicht für die Annahme einer drohenden Vollstreckung nicht aus.
Die strengen Anforderungen an das Erfordernis eines behördlichen Aussetzungsantrags verfolgen den Zweck, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 32,35 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 4454/11 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 26. September 2011 anzuordnen,
ist statthaft, aber unzulässig.
Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die Gewerbesteuerveranlagungen nebst der Nachforderungszinsen gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - , vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 - und vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.
Der Antragsteller hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, geschweige denn ist ein solcher abgelehnt worden.
Der Antragsteller war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage nicht gegeben war. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte.
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.
Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.
Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten.
Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1995, - 16 B 181/95 - und Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -.
Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht selbst noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Gebührenschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat die Kammer entsprechend der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel des im angefochtenen Bescheid für das Jahr 2005 festgesetzten Betrages in Ansatz gebracht.