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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 1124/02·01.06.2002

Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Parkplatzbau: BauO NRW nicht anwendbar

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Herstellung eines Parkplatzes; das Verfahren wurde teilweise abgetrennt und im Übrigen abgelehnt. Das Gericht entschied, die BauO NRW finde wegen der künftigen Widmung als öffentliche Straße keine Anwendung. Die Maßnahme falle unter § 9a StrWG NRW und damit in die Zuständigkeit der Straßenbaubehörde; eine offensichtliche Planwidrigkeit lag nicht vor.

Ausgang: Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Herstellung eines Parkplatzes abgelehnt; Zuständigkeit bei der Straßenbaubehörde, BauO NRW nicht anwendbar

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bauordnung NRW findet keine Anwendung auf Anlagen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW, sofern die Anlage als öffentliche Straße durch Widmung nach § 6 StrWG NRW zu qualifizieren ist.

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Soweit Straßenbaumaßnahmen zur Erfüllung der kommunalen Straßenbaulast unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde erfolgen, gilt gemäß § 9a Abs. 2 StrWG NRW eine Freistellung von bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- und Überwachungspflichten; § 9a StrWG ist lex specialis gegenüber der BauO NRW.

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Beschränkungen der Widmung nach § 6 Abs. 3 StrWG NRW (z. B. Einschränkungen nach Benutzerkreis oder Benutzungszweck) sind zulässig, soweit sie auf objektiven, von der Person des Benutzers unabhängigen Kriterien beruhen und damit die Eigenschaft als öffentliche Straße nicht entfallen lassen.

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Im Eilverfahren reicht es aus, dass die beabsichtigte Widmung plausibel rechtmäßig ist und keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Herstellung vorliegt; nur bei erkennbar planwidriger Herstellung kann bauaufsichtliches Einschreiten geboten sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW§ 6 StrWG NRW§ 9a Abs. 2 Sätze 2 und 3 StrWG NRW

Tenor

1.              Soweit der Antrag auf Einschreiten des Antragsgegners als Straßenbaubehörde gerichtet ist, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 L1582/02 weitergeführt.

2.              Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

3.              Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Kammer hat nach Trennung der Verfahren allein noch über das auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichtete Begehren der Antragstellerin zu entscheiden. Der auf dieses Ziel gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Die BauO NRW und damit auch deren § 61 als Rechtsgrundlage für die verlangte Stilllegung der Bauarbeiten finden auf das hier fragliche Parkplatzvorhaben keine Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW gilt dieses Gesetz nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, mithin für solche (bauliche) Anlagen, die mittels Widmung nach § 6 StrWG NRW die Eigenschaft als öffentliche Straße erhalten haben und damit grundsätzlich von jedermann genutzt werden können.

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Vgl. Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, § 1 Rdnr. 37 f; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 1 Rdnr. 14.

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Eine solche vom Antragsgegner nach seinen Angaben im gerichtlichen Erörterungstermin nach Herstellung des fraglichen Parkplatzes vorgesehene Widmung (als Gemeindestraße) liegt allerdings (noch) nicht vor. Trotz Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan 00.00.00 Messeparkplatz M.---------straße der Stadt F.     ist eine gesonderte förmliche Widmung auch weiterhin erforderlich.

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Vgl. Walprecht/Cosson, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 6 Rdnr. 59; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage, § 6 Rdnr. 62 ff.

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Dies führt jedoch nicht dazu, dass die BauO NRW auf das hier interessierende Vorhaben anzuwenden ist. Auch die Herstellung einer noch nicht förmlich gewidmeten öffentlichen Verkehrsanlage unterfällt nicht der bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- und Überwachungspflicht, zumal die Widmung erst wirksam wird, wenn die Straße hergestellt und ihrer Zweckbestimmung tatsächlich zugeführt wird,

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vgl. zum Letzteren: Fickert, a. a. O., § 6 Rdnr. 22; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Kapitel 7 Rdnr. 15,

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und daher anderenfalls Straßenbauarbeiten regelmäßig unter der Kontrolle der Bauaufsichtsbehörde stehen müssten. Nach § 9 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 StrWG NRW bedarf es nämlich einer Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung und Abnahme, ausgenommen für Gebäude, nicht, wenn die baulichen Anlagen der Gemeinde zur Erfüllung der Straßenbaulast unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde erstellt werden und wenn die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde ist. Unter den in § 9 a Abs. 2 StrWG NRW genannten Voraussetzungen fällt die Abwicklung von Straßenbauarbeiten damit allein in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Straßenbaubehörde und ist diese Freistellungsregelung lex specialis gegenüber der BauO NRW.

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Vgl. Fickert, a. a. O., § 9 a Rdnrn. 16 und 19.

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Dementsprechend gilt die Freistellung des § 9 a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW auch bei Maßnahmen zur Erfüllung der Straßenbaulast im Zuge der in einem Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen für eine künftige Gemeindestraße.

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Fickert, a. a. O., § 9 a Rdnr. 21.

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Die einzelnen Voraussetzungen des § 9 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 StrWG NRW liegen hier vor. Die Herstellung des hier interessierenden Parkplatzes (als künftige Gemeindestraße) erfolgt in Erfüllung der der Stadt F.     obliegenden (vgl. § 47 Abs. 1 StrWG NRW) Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW. Aus den Aufstellungsvorgängen zum Bebauungsplan Nr. 00.00.00 Messeparkplatz M.---------straße der Stadt F.     und dem Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass das Schaffen von Parkraum zur Entschärfung der Situation des ruhenden Verkehrs im direkten Umfeld des Messegeländes im Stadtteil S.            dringend erforderlich ist. Damit dient die fragliche Baumaßnahme der Befriedigung der regelmäßigen Verkehrsbedürfnisse (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW) für einen gemeinverträglichen ruhenden Verkehr und geschieht somit zur Erfüllung der Straßenbaulast.

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Vgl. dazu Fickert, a. a. O., § 9 Rdnr. 31.

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Die Herstellung der Parkplatzfläche steht ferner unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde (vgl. § 56 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW), nämlich des Antragsgegners, der - da er zugleich untere Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BauO NRW) ist - auch die Voraussetzungen des § 9 a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW erfüllt. So hat der Vertreter des Antragsgegners im gerichtlichen Erörterungstermin unwidersprochen dargelegt, dass die Baumaßnahmen zur Herstellung des Parkplatzes durch das Tiefbauamt überwacht werden, dieses die Ausführungsplanung geprüft hat und nach Herstellung des Parkplatzes eine Abnahme vornehmen wird.

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Die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im gerichtlichen Erörterungstermin geäußerten und im Schriftsatz vom 2. Juli 2002 wiederholten Bedenken, § 9 a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW greife nicht, weil die vom Antragsgegner beabsichtigte Widmung nicht erfolgen dürfe, da dadurch keine unmittelbare gemeinwohlorientierte Nutzung ermöglicht werde und damit keine Öffentlichkeit der Straße herbeigeführt werde, vermag die Kammer nicht zu teilen. Das Gericht hat bei im vorliegenden Verfahren gebotener summarischer Prüfung keinen Zweifel, dass die vom Antragsgegner konkret beabsichtigte Widmung die hier fraglichen Parkplatzflächen zu einer öffentlichen (Gemeinde-)Straße macht. Daran ändert auch der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im gegebenen Prüfungszusammenhang problematisierte Umstand nichts, dass die fraglichen Parkplatzflächen - bis auf etwa 100 Stellplätze für eine Park-and-Ride-Anlage - alleine für die Besucher der Beigeladenen als privatrechtlicher Gesellschaft vorgesehen sind. Denn gemäß § 6 Abs. 3 StrWG NRW sind als Widmungsinhalt u. a. Beschränkungen bezüglich bestimmter Benutzungszwecke oder Benutzerkreise festzulegen. Bei der hier vorgesehenen Beschränkung auf Messebesucher handelt es sich, vergleichbar etwa mit einer Beschränkung auf Kirch-, Friedhofs- oder Schulbesucher,

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vgl. dazu Fickert, a. a. O., § 6 Rdnr. 46 (offenlassend, ob eine Beschränkung nach Benutzerkreis oder Benutzungszweck vorliegt); Walprecht/Cosson, a. a. O., § 6 Rdnr. 50 (Beschränkung nach Benutzerkreis),

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um eine derartige nach § 6 Abs. 3 StrWG NRW zulässige Regelung. Entscheidend für die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Beschränkung ist eine Begrenzung nach rein objektiven, von der Person des jeweiligen Straßenbenutzers unabhängigen Kriterien.

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Vgl. Fickert, a. a. O., § 6 Rdnrn. 40 und 46; Walprecht/Cosson, a. a. O., § 6 Rdnr. 50.

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Das ist hier der Fall. Mit der Widmung des Messeparkplatzes als öffentliche Straße hat - anders als bei der Herstellung rein privater Stellplatzflächen - jedermann im Rahmen der genannten Beschränkung einen Anspruch darauf, den Parkplatz zu nutzen. Danach bestehen hier an der Eigenschaft als öffentliche Straße im Sinne einer unmittelbaren gemeinwohlorientierten Nutzung keine durchgreifenden Bedenken.

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Auch die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erstmals im Schriftsatz vom 2. Juli 2002 geäußerten Zweifel, der Messeparkplatz dürfe deshalb dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmet werden, weil die Verkehrsanlage, die derzeit hergestellt werde, nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00.00.00 der Stadt F.     entspreche, führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach Ansicht der Kammer kann es bei der hier allein zu entscheidenden Frage der Anwendbarkeit der BauO NRW nicht auf sämtliche Einzelheiten für die Rechtmäßigkeit der (vorliegenden oder beabsichtigten) Widmung ankommen. Liegt eine vollziehbare Widmung vor bzw. ist eine Widmung beabsichtigt, die rechtmäßig erfolgen kann und lässt sich jedenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der vorliegenden oder beabsichtigten Widmung nicht feststellen, verbleibt es bei der Unanwendbarkeit der BauO NRW. So liegt der Fall hier. Bei summarischer Prüfung ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die derzeit im Bau befindliche Verkehrsanlage und die dementsprechend beabsichtigte Widmung nicht mit den Festsetzungen des fraglichen Bebauungsplans übereinstimmt und deshalb nicht erfolgen darf. Ob - wie im städtebaulichen Vertrag vom 20./ 00.00.0000 geregelt - eine Herstellung von etwa 100 Stellplätzen als selbständige Park-and-Ride-Anlage und eine Herstellung von davon getrennten, selbständigen Parkplätzen für Messebesucher nicht plankonform erfolgen kann, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Nach der Planzeichnung und der textlichen Festsetzung Nr. I 1 des Bebauungsplans Nr. 00.00.00 der Stadt F.     ist auf der (gesamten) Parkplatzfläche eine Nutzung sowohl als Park-and-Ride-Anlage als auch als Messeparkplatz zulässig. Nach der zum Bebauungsplan gehörenden Begründung (S. 13) sollte die erforderliche „Dimensionierung“ der Park-and-Ride-Anlage allerdings im städtebaulichen Vertrag konkretisiert werden. Dies lässt eine Auslegung der Planfestsetzung dahingehend, auch eine selbständige im Plangebiet räumlich getrennte Errichtung einer Park-and-Ride-Anlage einerseits und eines Parkplatzes für Messebesucher andererseits als plankonform zu werten, jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen.

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Kann damit im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht festgestellt werden, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Verkehrsanlage offensichtlich planwidrig hergestellt werden soll und eine entsprechende Widmung daher offensichtlich rechtswidrig wäre, muss es - wie oben dargelegt - bei der Zuständigkeit der Straßenbaubehörde für die Kontrolle der Bauarbeiten für die fragliche Straße verbleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu lassen, da diese sich durch das Stellen eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht bei einem nach der Praxis der Kammer anzuwendenden Streitwertrahmen in baurechtlichen Nachbareilverfahren von 750,00 Euro bis 7.500,00 Euro angemessen dem Interesse der Antragstellerin an der begehrten Regelung.