Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 1063/11·27.11.2011

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbesteuerbescheid abgelehnt

SteuerrechtGewerbesteuerrechtAbgabenverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Gewerbesteuerbescheid. Das Verwaltungsgericht prüft die Zulässigkeit nach § 80 Abs. 6 VwGO und stellt fest, dass kein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt wurde. Auch liegt keine Vollstreckungsdrohung vor und es bestehen keine überwiegenden Erfolgsaussichten; der Antrag wird abgewiesen und die Kosten auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbesteuerbescheid als unbegründet/zulässigkeitsbedingt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Fällen der Anforderung öffentlicher Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn zuvor bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und von dieser ganz oder teilweise abgelehnt worden ist.

2

Die Ausnahme von der vorherigen Antragspflicht nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung setzt mehr voraus als die Fälligkeit der Forderung; erforderlich ist, dass die Vollstreckung bereits begonnen hat, für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt wurde oder konkrete Vorbereitungen für eine baldige Vollstreckung vorliegen.

3

Im einstweiligen Rechtsschutz in Abgabensachen wird die aufschiebende Wirkung nur bei überwiegendem Interesse des Betroffenen gewährt; dies ist insbesondere der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt.

4

Bei Gewerbesteuerbescheiden ist die Behörde an wirksame Grundlagenbescheide (z. B. Gewerbesteuermessbescheide) nach §§ 182, 184 AO gebunden; erfolgt eine spätere Änderung durch das Finanzamt, muss die Erhebungsbehörde den Bescheid nach § 175 AO von Amts wegen anpassen, ohne dass es hierfür eines gesonderten verwaltungsgerichtlichen Antrags bedarf.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs 6§ AO §§ 182, 184§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO§ 80 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.419,50 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Antragstellerin,

3

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 4229/11 gegen den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2011 anzuordnen,

4

ist statthaft, aber unzulässig.

5

Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages nach Abschluss einer Entwicklungsmaßnahme gehört, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.

6

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 - und vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.

7

Die Antragstellerin hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

8

Die Antragstellerin war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage nicht gegeben war. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte.

9

Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.

10

Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.

11

Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten.

12

Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 - und vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -; OVG Lüneburg, a.a.O.

13

Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht selbst noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Gebührenschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.

14

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Antrag auch in der Sache nicht zu einem Erfolg führt.

15

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2011 kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 S. 3 VwGO.

16

Zweifel im genannten Sinne bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.

17

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 -, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, S. 337, m. w. N.

18

Überwiegende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren sind vorliegend nicht zu erkennen.

19

Der angefochtene Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

20

Die Antragsgegnerin hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes E. für die Jahre 2008 und 2009, an die die Antragsgegnerin gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, und des von der Stadt E. festgesetzten Hebesatzes von 450 % für die Jahre 2008 und 2009 bzw. 468 % für die Gewerbesteuervorauszahlungen ab 2010 auf der Grundlage der §§ 16 Abs. 1, 19 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - zutreffend festgesetzt. Die Grundlagenbescheide sind wirksam und für die Antragsgegnerin nach den genannten Vorschriften bindend, auch wenn sie noch nicht bestandskräftig sind. Auch eine Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide durch das Finanzamt, an die die Antragsgegnerin gemäß § 361 AO gebunden wäre, ist bislang nicht erfolgt. Wenn das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2008 und 2009 ermäßigen oder auf 0 EUR festsetzen sollte, ist die Antragsgegnerin gehalten, ihren Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen entsprechend anzupassen, § 175 AO. Einer verwaltungsgerichtlichen Klage oder eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es hierfür nicht. Gleiches gilt für die Verspätungszuschläge.

21

Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte, sind nicht erkennbar.

22

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung ( s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 1.5 - abgedruckt bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 164 Rdnr. 14 -) mit einem Viertel des streitigen Betrages angemessen festgesetzt.