Eilantrag auf landschaftsrechtliche Befreiung für Großveranstaltung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung eine Befreiung vom Verbot des Landschaftsplans zur Nutzung einer Wiese für die Veranstaltung "Ruhr in Flammen". Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ab. Es stellte insbesondere fest, dass die Ermessensentscheidung der unteren Landschaftsbehörde nicht auf null reduziert ist und eine neue Abwägung geboten ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 4.000 DM.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung abgelehnt; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und Ermessen der Behörde nicht auf Null reduziert
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise möglich; in diesen Fällen sind die Anspruchsvoraussetzungen besonders streng zu prüfen.
Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ist im summarischen Verfahren glaubhaft zu machen; die Anforderungen der §§ 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind zu beachten.
Besteht die begehrte Maßnahme in einer Ermessensentscheidung der Behörde, besteht ein durchsetzbarer Anspruch nur, wenn das Ermessen auf null reduziert ist; eine frühere Duldung der Nutzung begründet keine automatische Bindungswirkung für künftige Ermessensentscheidungen.
Bei Großveranstaltungen in einem Landschaftsschutzgebiet erfordert die Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG eine erneute, umfassende Abwägung der Schutzgüter und der Belange der Veranstalter; erhebliche Änderungen der Rahmenbedingungen können eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der schriftsätzlich gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin auf ihren Antrag hin für die Dauer der Veranstaltung Ruhr in Flammen" vom 22.06 - 24.06.01 eine Befreiung von dem Verbot des Kapitels 3.3 Ziff. II Nr. 8 des Landschaftsplanes der Stadt F. vom 06.04.1992 für die Nutzung der L. Wiese zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass sie die endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs zur Folge hätte. Da eine Hauptsacheentscheidung für die Antragstellerin im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Termin der Veranstaltung Ruhr in Flammen" nicht mehr zu erreichen wäre, kommt im Hinblick auf das Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, ausnahmsweise eine sog. Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht. In diesen Fällen ist jedoch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15.
Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie durch die Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung keinen rechtlich erheblichen Vorteil erlangen würde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung für die beantragte Nutzung der L. Wiese die Bezirksvertretung VII der Stadt F. an ihrer Versagungsentscheidung vom 13. März 2001 nicht mehr festhält und die Stadt F. mit der Antragstellerin auch über diesen Bereich einen Überlassungsvertrag abschließen würde.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches für die von ihr begehrte Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 18. April 2001 beantragten landschaftsrechtlichen Befreiung. Im vorliegenden summarischen Verfahren geht die Kammer von der Wirksamkeit des Landschaftsplans der Stadt F. vom 06. April 1992 (LP) aus, zumal die Antragstellerin insoweit nichts vorgetragen hat. Im Übrigen wäre der Antrag bei Nichtigkeit des Landschaftsplanes bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Antragstellerin dann einer Befreiung nicht bedürfte.
Der Bereich der L. Wiese, auf der die von der Antragstellerin geplante Veranstaltung Ruhr in Flammen" unter anderem durchgeführt werden soll, liegt im Landschaftsschutzgebiet 3.4.6 T. Ruhraue" LP. Gemäß Kap. 3.3 II Ziff. 8 LP ist es verboten, Verkaufsbuden, Verkaufsstände, Warenautomaten, Verkaufswaren, Zelte, Wohnwagen oder andere zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen aufzustellen.
Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 69 LG für eine Befreiung von dem vorbezeichneten Verbot überhaupt vorliegen, insbesondere die Veranstaltung Ruhr in Flammen" dem Wohl der Allgemeinheit zugerechnet werden kann. Das kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG im Ermessen der unteren Landschaftsbehörde steht. Danach steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Befreiung nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null zu. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Antragsgegner bei pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens allein hätte zu der Entscheidung kommen dürfen, der Antragstellerin die begehrte Befreiung zu erteilen.
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Ermessensentscheidung des Antragsgegners geltend macht, dass die Veranstaltung Ruhr in Flammen" in den vergangenen sechs Jahren beanstandungsfrei genehmigt worden sei, so dass mangels Eintritts irgendwelcher Veränderung der Verhältnisse auch für dieses Jahr eine Genehmigung der Durchführung der Veranstaltung einschließlich einer erforderlichen landschaftsrechtlichen Befreiung beansprucht werden könne, führt dies nicht zu einer Bindung der Ermessensentscheidung des Antragsgegners. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass in den vergangenen Jahren eine an sich erforderliche Befreiung nach § 69 LG nie erteilt worden war, sondern die Veranstaltung jeweils ohne diese Befreiung durchgeführt wurde. In den vom Antragsgegner erteilten Sondernutzungserlaubnissen oder in den abgeschlossenen Überlassungsverträgen lag auch nicht eine konkludente Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung. Unabhängig davon, dass die Befreiung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren ergeht, verdeutlichen dies auch die Hinweise in den von der Antragstellerin exemplarisch eingereichten Sondernutzungserlaubnissen und Überlassungsvereinbarungen. Darin wurde jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Erlaubnisnehmer eine für die Durchführung der Veranstaltung sowie für die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnis, behördliche Genehmigung oder dergleichen vor Beginn der Nutzung einzuholen habe.
Doch selbst wenn der Antragsgegner zugleich als untere Landschaftsbehörde in den vergangenen Jahren die Veranstaltung trotz des Verbots im Landschaftsplan ohne ausdrückliche Befreiung nach § 69 LG geduldet haben sollte, führt dies nicht zu einer Bindung seiner Ermessensentscheidung auch für dieses Jahr. Es erscheint schon fraglich, ob es bei derartigen Veranstaltungen in einem Landschaftsschutzgebiet überhaupt zu einer Bindungswirkung dahingehend kommen kann, dass die Veranstaltung jedes Jahr wieder zu dulden oder gar zu genehmigen ist. Vielmehr bedarf es bei Großveranstaltungen wie Ruhr in Flammen", die zwangsläufig zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des mit dem Landschaftsgesetz und dem Landschaftsplan der Stadt F. beabsichtigten Schutzes der Landschaft und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes führen, jedesmal einer umfassenden Abwägung, ob die Veranstaltung weiterhin mit den zu schützenden vorbezeichneten Belangen zu vereinbaren ist. Aufgrund dieses Abwägungsprozesses ist die anstehende Ermessensentscheidung nach § 69 LG jedesmal neu zu treffen, und es dürfte nicht auszuschließen sein, dass sie selbst bei vergleichbaren Rahmenbedingungen im Folgejahr anders ausfällt. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die diesjährige Veranstaltung Ruhr in Flammen" ohne Veränderung der Verhältnisse gegenüber den Vorjahren durchgeführt wird. Dies lässt sich schon dem eigenen Vortrag der Antragstellerin und daneben auch den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners entnehmen. Danach ist die Veranstaltung Ruhr in Flammen" von der Bevölkerung so gut angenommen worden, dass es mit den Jahren zu einer deutlichen Steigerung der Besucherzahlen bis zu 250.000 im letzten Jahr gekommen ist. So ist auch der hier strittige Bereich der L. Wiese in den ersten Jahren noch gar nicht in Anspruch genommen worden, sondern erst ab der Veranstaltung im Jahre 1998. Nach Abschluss der letztjährigen Veranstaltung ist es zu mehreren Beschwerden aus der Bevölkerung unter anderem wegen der Beeinträchtigungen der geschützten Ruhrauen gekommen, die, auch wenn sie nachfolgend sämtlich wieder beseitigt worden sind, erst bei der in diesem Jahr neu anstehenden Entscheidung über die landschaftsrechtliche Befreiung mit einfließen konnten. Danach kann von in jedem Jahr identischen Rahmenbedingungen nicht gesprochen werden.
Doch auch wenn die Kammer ihre Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht am Fehlen eines Anordnungsanspruchs und damit an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, sondern an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ausrichtet,
vgl. zu dieser Wahlmöglichkeit BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 = DVBl. 1996, 1367 = EuGRZ 1996, 476,
steht der Antragstellerin kein Anspruch auf vorläufige Befreiung nach § 69 LG zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass für die Antragstellerin mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Nachteile verbunden wären, die auch im Hinblick darauf, dass sie im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, für sie nicht hinnehmbar wären. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier strittigen Bereich der L. Wiesen nur um einen relativ kleinen Teil der Fläche handelt, die im Übrigen der Antragstellerin vom Antragsgegner zur Durchführung der diesjährigen Veranstaltung Ruhr in Flammen" überlassen wurde. Auch wenn die Veranstaltung ohne die hier strittige Fläche von ihrem vorgesehen Umfang her Einschränkungen erfährt und sich die Bewältigung des zu erwartenden Besucherandrangs als gegenüber den Vorjahren noch problematischer erweisen dürfte, ist nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Durchführung der Veranstaltung Ruhr in Flammen" gefährdet sein könnte. Sonstige, über die organisatorischen Schwierigkeiten hinausgehende, im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Belange der Antragstellerin sind gleichfalls nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.