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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 950/14·02.07.2014

Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Grundbesitzabgaben abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Einstellung der Vollstreckung wegen rückständiger Grundbesitzabgaben (rd. 5.200 €) und beruft sich auf geringe Witwenrente sowie Ratenzahlungsangebote; ein Stundungsantrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des VwVG NRW vorliegen und keine Ansprüche auf Einstellung oder Beschränkung nach §§ 6, 6a, 7 VwVG NRW bestehen. Eine beabsichtigte Zwangsversteigerung verletzt nicht erkennbar § 51 VwVG NRW; die Zwangsversteigerung richtet sich nach dem ZVG. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Grundbesitzabgaben abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung wegen rückständiger Abgaben besteht nicht, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des VwVG NRW vorliegen und keine entscheidungserheblichen Umstände für eine Außerkraftsetzung dargetan sind.

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Die Voraussetzungen für Stundung oder Beschränkung der Vollstreckung nach §§ 6a, 7 Abs. 2 VwVG NRW sind vom Verpflichteten substantiiert darzulegen; bloße Zahlungsbereitschaft genügt nicht, insbesondere wenn ein Stundungsbescheid abgelehnt und nicht angefochten wurde.

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Die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen richtet sich nach den Vorschriften des ZVG; die Einhaltung dieser Vorschriften ist vor den ordentlichen Gerichten zu überprüfen.

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Ist ein Stundungsantrag durch Bescheid abgelehnt worden und gegen diesen Bescheid keine Klage erhoben, ist der Stundungsantrag kein Streitgegenstand in einem Verfahren über die Einstellung der Vollstreckung.

Relevante Normen
§ 6 VwVG NRW§ 6a VwVG NRW§ 7 Abs. 2 VwVG NRW§ 51 VwVG NRW§ 51 Abs. 2 VwVG NRW§ Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks I.          Str. 36 C in E.        . Sie ist mit der Zahlung von Grundbesitzabgaben für die Jahre 2010 bis 2013 nebst Nebenforderungen in Höhe von insgesamt etwa 5.200 € in Rückstand. Sie bezieht eine Witwenrente in Höhe von ca. 690 €. Pfändungsversuche in Bankkonten der Klägerin waren erfolglos, ebenso der Versuch, die Rente der Klägerin zu pfänden, die unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Einen Antrag der Klägerin auf Stundung der Rückstände lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin keine Übersicht über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

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Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 kündigte die Beklagte an, ein Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des Grundstücks einzuleiten, wenn die Klägerin keine Zahlungsvorschläge unterbreite.

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Daraufhin wandte sich die Klägerin an das Gericht. Sie sei stolz darauf, das Haus, das sie von ihrem Ehemann geerbt habe, bei ihrer geringen Rente zu erhalten. Sie sei bereit, die Rückstände in Raten zu bezahlen und gehe bis 300 €. Die neuen Grundbesitzabgaben seien beglichen, die künftig fälligen Beträge würden gezahlt. Sie bitte um ein Einsehen mit der Zwangsversteigerung.

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Die Ladung zu einem Erörterungstermin bei Gericht am 11. April 2014 lehnte die Klägerin im Hinblick darauf ab, dass sie am 30. April 2014 einen Termin zu Anhörung bei der Beklagten habe.

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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

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die Vollstreckung wegen der Rückstände an Grundbesitzabgaben insbesondere durch Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück einzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin hat den Termin zur Anhörung bei der Stadtkasse nicht wahrgenommen. Einen neuerlichen Antrag auf Stundung der Rückstände lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2014 ab.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Das Gericht versteht das Begehren der Klägerin dahingehend, dass die Vollstreckung wegen der rückständigen Grundbesitzabgaben namentlich durch Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück eingestellt werden soll. Dagegen sieht das Gericht ein Stundungsbegehren nicht als Streitgegenstand an, da ein Stundungsantrag zuletzt mit Bescheid vom 26. Mai 2014 abgelehnt wurde, gegen den die Klägerin Klage nicht erhoben hat.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der rückständigen Grundbesitzabgaben.

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Nach Durchsicht der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge bestehen am Vorliegen der allgemeinem Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVG NRW ‑ keine durchgreifenden Bedenken. Die rückständigen Grundbesitzabgaben belaufen sich danach zurzeit auf insgesamt etwa 5.200 €. Diese Forderung beruht auf den Grundbesitzabgabenbescheiden der Beklagten für die Jahre 2010 bis 2013 zuzüglich Mahngebühren, Säumniszuschlägen, Vollstreckungskosten. Die Beträge sind angemahnt, bisherige Vollstreckungsversuche sind erfolglos verlaufen.

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Auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf der Grundlage von § 6 a VwVG NRW oder § 7 Abs. 2 VwVG NRW sind nicht gegeben; insbesondere ist die Forderung nicht gestundet. Ein Stundungsantrag der Klägerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 26. Mai 2014 abgelehnt, Klage hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben.

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Soweit die Beklagte darüber hinaus die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen der Klägerin beabsichtigt, vermag das Gericht insoweit auch keinen Verstoß gegen § 51 VwVG NRW festzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die beim Amtsgericht beabsichtigte Zwangsversteigerung gegen § 51 Abs. 2 VwVG NRW verstoßen könnte. Im Übrigen richtet sich die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen und damit maßgeblich nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ‑ ZVG ‑. Für etwaigen Rechtsschutz in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des ZVG sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

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Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.