Gewerbesteuerklage nach Berichtigung auf 0 EUR: Klage als unzulässig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Heranziehung zur Gewerbesteuer für 2010 an und beantragte die Aufhebung des Veranlagungsbescheids. Nach Klageerhebung stellte die Beklagte die Gewerbesteuer durch Berichtigungsbescheid auf 0 EUR fest. Das Gericht entschied nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung, dass dadurch das Rechtsschutzinteresse entfällt und die Klage unzulässig ist. Die Klägerin trägt die Kosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Gewerbesteuerveranlagung nach Berichtigungsbescheid auf 0 EUR wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen; Klägerin trägt Kosten, Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine angefochtene Steuerfestsetzung durch späteren Berichtigungsbescheid auf 0 EUR gesetzt, fehlt dem Kläger regelmäßig das Rechtsschutzinteresse und die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
Rechtsschutzinteresse erfordert eine gegenwärtige, rechtlich gehaltvolle Beeinträchtigung; eine bereits entfallene oder nicht mehr bestehende Belastung rechtfertigt keinen Rechtsschutzbedarf.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und der Sachverhalt geklärt ist.
Bei Abweisung der Klage mangels Rechtsschutzinteresse hat die klagende Partei die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und kann angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen ihre Heranziehung zu Gewerbesteuern für das Veranlagungsjahr 2010.
Mit Zerlegungs- und Gewerbesteuermessbescheid vom 16. Dezember 2011 für das Jahr 2010 stellte das Finanzamtes E. -West fest, dass die Klägerin in Bergkamen eine Betriebsstätte unterhalten hat. In dem Bescheid wurde ein Gewerbesteuermessbetrag von insgesamt 1.120,00 EUR festgesetzt sowie ein auf die Beklagte entfallender Zerlegungsanteil in Höhe von 212,80 EUR.
Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte mit Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid vom 20. Januar 2012 gegenüber der Klägerin für das Jahr 2010 die Gewerbesteuer auf 957,60 EUR fest.
Am 15. Februar 2012 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie macht geltend, nicht gewerbesteuerpflichtig zu sein, da sie in C. keine eigene Betriebsstätte unterhalten habe. Aufsteller und faktischer Betreiber der Betriebsstätte in C. sei vielmehr die Firma Q. I. .
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gewerbesteuerveranlagungsbescheid der Beklagten für den Erhebungszeitraum 2010 vom 20. Januar 2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Klägerin hat mit Erhebung der Klage zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit Beschluss vom 30. März 2012 hat die Kammer den Antrag der Klägerin, die Vollziehung der im Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid für den Erhebungszeitraum 2010 festgesetzten Beträge auszusetzen, abgelehnt (5 L 191/12). Die gegen diesen Beschluss durch die Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2012 verworfen (14 B 504/12).
Mit Gewerbesteuerberichtigungsbescheid vom 25. Mai 2012 hat die Beklagte die Gewerbesteuer für den Veranlagungszeitraum 2010 auf 0 EUR festgesetzt, nachdem das Finanzamt E. -West mit Zerlegungsbescheid vom 11. Mai 2012 den auf die Beklagte entfallenden Zerlegungsanteil auf 0 EUR festgesetzt hatte.
Trotz Hinweises des Gerichts hat die Klägerin eine verfahrensbeendigende Erklärung nicht abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Eilverfahrens (5 L 191/12) sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist unzulässig.
Nach Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2010 auf 0 EUR fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin ist nicht mehr beschwert.
Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.