Klage gegen Grundsteuerbescheid 2014 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Eigentümer eines Grundstücks, focht den Grundsteuerbescheid 2014 mit Verweis auf eine seit 2003 erfolgte Nutzungsänderung an. Das Gericht hielt einen Teil der Klage für unzulässig, weil die Behörde den streitigen Betrag bereits reduziert hatte, und wies die Klage insgesamt ab. Es befand, die Gemeinde sei an den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag gebunden und habe den Hebesatz zutreffend angewandt.
Ausgang: Klage gegen den Grundsteuerbescheid 2014 abgewiesen; Teilklage unzulässig wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses, übrige Festsetzung als rechtmäßig bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage gegen einen Steuerbescheid ist unzulässig, soweit durch nachträgliche Verwaltungsmaßnahmen der angefochtene Betrag reduziert wurde und dadurch das Rechtsschutzinteresse entfällt.
Die Gemeinde ist an den wirksamen Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamts gebunden; auf diesen Messbetrag ist der kommunale Hebesatz anzuwenden, so dass sich die Steuerfestsetzung nach §27 GrStG ergibt.
Das Verwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und der Sachverhalt geklärt ist (§84 Abs.1 VwGO).
Bei Abweisung der Klage sind die Kläger zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; mehrere Kläger haften als Gesamtschuldner (§§154 Abs.1, 159 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M. Str. 244 in L. . Das Finanzamt I. hatte den Klägern das Grundstück mit Grundsteuermessbescheid vom 23. Juni 1999 steuerlich zugerechnet und den Grundsteuermessbetrag auf 197,75 DM (= 101,11 €) festgesetzt. Der Grundsteuerhebesatz der Stadt L. lag im Jahre 2014 bei 580 %.
Mit Grundsteuerbescheid vom 15. Januar 2014 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2014 zur Grundsteuer in Höhe von 586,44 € heran.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 machte der Kläger gegenüber dem Finanzamt geltend, dass in dem Hause bis zum Jahre 2003 verschiedene Gewerbe betrieben worden wären. Seit dem 1. Mai 2003 würden die Räume als Wohnraum genutzt. Er habe alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, dem Finanzamt mitzuteilen, dass seit dem genannten Zeitpunkt eine Nutzungsänderung bestehe. Der Kläger beantrage deshalb eine Neuberechnung der Grundsteuer seit dem Jahre 2003 und die Erstattung der zu viel gezahlten Grundsteuern.
Die Beklagte, an die das Finanzamt die Eingabe des Klägers weitergeleitet hatte, wies die Kläger darauf hin, dass sie an den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag gebunden sei. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt werde ab dem Erhebungszeitraum 1. Januar 2014 eine Wertfortschreibung erfolgen, es werde dann ein geänderter Steuer-/Gebührenbescheid erlassen werden.
Bereits am 7. Februar 2014 haben die Kläger Klage gegen den Grundsteuerbescheid vom 15. Januar 2014 erhoben, die nicht weiter begründet wurde.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Grundsteuermessbescheid vom 5. März 2014 reduzierte das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag nach einer Wertfortschreibung ab 2014 auf 72,75 €. Die Beklagte ermäßigte daraufhin die Grundsteuer für das Jahr 2014 um 164,49 € auf 421,95 €.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Grundsteuerfestsetzung in Höhe von 164,49 € richtet. Insoweit hat die Beklagte den Grundsteuerbetrag reduziert, so dass insoweit keine Beschwer und damit kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht.
Soweit sich die Klage gegen die Grundsteuerfestsetzung in Höhe von nunmehr noch 421,95 € richtet, ist die Klage unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat auf den gemäß § 13 des Grundsteuergesetzes ‑ GrStG ‑ durch das zuständige Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag von nunmehr 72,75 € für das Jahr 2014 ihren Hebesatz von 580 % angewandt und daher die Grundsteuer auf der Grundlage des § 27 GrStG für dieses Kalenderjahr zutreffend auf nunmehr noch 421,95 € festgesetzt. An den wirksamen Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes ist die Beklagte gemäß §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung ‑ AO ‑ gebunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.