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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 744/10·18.04.2011

Gewerbesteuer: Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den Gewerbesteuerbescheid

SteuerrechtGewerbesteuerrechtAbgabenverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen kommunale Gewerbesteuerbescheide für 2003–2007, die auf Messbescheiden des Finanzamts beruhten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, die Gemeinde sei an die Gewerbesteuermessbescheide gebunden. Etwaige Fehler der Messbescheide seien gegenüber dem Finanzamt bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren zu rügen. Zinsfestsetzungen nach AO sind ebenfalls rechtmäßig.

Ausgang: Klage gegen Gewerbesteuerbescheide 2003–2007 abgewiesen; Gemeinde an Messbescheide gebunden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde ist an die im Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge gebunden (§§ 182 Abs.1, 184 Abs.1 AO).

2

Fehler bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags sind gegenüber dem Finanzamt bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen; ein verwaltungsgerichtliches Anfechtungsverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid ersetzt nicht die Anfechtung des Grundlagenbescheids (vgl. § 351 Abs.2 AO).

3

Unterlässt der Steuerpflichtige die Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids vor dem Finanzgericht, kann er die Richtigkeit der darauf gestützten Gewerbesteuerbescheide im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel nicht mehr erfolgreich bestreiten.

4

Zinsfestsetzungen im Steuerverfahren sind nach den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (insbesondere §§ 233a, 238, 239 AO) zu bemessen und sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ GewStG § 16 Abs 1, AO § 182 Abs 1, AO § 184 Abs 1, AO § 351 Abs 2§ 84 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 16 Abs. 1 GewStG§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO

Leitsatz

Zur Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheides für den Gewerbesteuerbescheid.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 2003 bis 2007.

3

Mit sechs Gewerbesteuermessbescheiden, jeweils datiert auf den 26. Januar 2010, setzte das Finanzamt N. aufgrund einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung für diesen die Gewerbesteuermessbeträge für 2003 auf 27,- EUR, für 2004 auf 240,- EUR, für 2005 auf 354,- EUR, für 2006 auf 764,- EUR, für 2007 auf 119,- EUR sowie für 2008 auf 0,- EUR fest.

4

Auf der Grundlage dieser Gewerbesteuermessbeträge setzte die Beklagte mit ihren Bescheiden vom 26. Januar 2010 die vom Kläger zu zahlende Gewerbesteuer

5

für 2003 auf 118,80 EUR,

6

für 2004 auf 1.056,00 EUR,

7

für 2005 auf 1.557,60 EUR,

8

für 2006 auf 3.361,60 EUR,

9

für 2007 auf 547,40 EUR und

10

für 2008 auf 0,00 EUR

11

fest.

12

Darüber hinaus setzte die Beklagte in den vorgenannten Bescheiden Nachforderungszinsen fest und zwar

13

für 2003 28,00 EUR,

14

für 2004 236,00 EUR,

15

für 2005 255,00 EUR,

16

für 2006 351,00 EUR und

17

für 2007 22,00 EUR.

18

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge legte der Kläger unter dem 10. Februar 2010 beim Finanzamt N. Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide ein, die von Seiten des Finanzamtes mit Bescheiden vom 12. April 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurden; gegen diese Bescheide wurde eine finanzgerichtliche Klage nicht erhoben.

19

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Februar 2010, eingegangen bei Gericht am 23. Februar 2010, hat der Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 26. Januar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass alle Steuerbescheide aufgrund einer Schätzung erlassen worden seien. Er betreibe weder ein Gewerbe, noch habe er Umsätze erzielt.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Bescheide der Beklagten vom 26. Januar 2010 betreffend die Festsetzungen für die Jahre 2003 bis 2007 aufzuheben.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass sie bei der Gewerbesteuererhebung nach der Abgabenordnung an die Inhalte der Steuermessbescheide gebunden sei. Soweit der Kläger die Unrichtigkeit der in den Messbescheiden zugrunde gelegten Betriebsgewinne geltend mache, müsse er die Grundlagenbescheide und nicht die Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheide als Folgebescheide anfechten. Da der Kläger es versäumt habe, die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes N. vor dem Finanzgericht anzufechten, könne er auch im vorliegenden Verfahren sein Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen. Im Übrigen seien die Gewerbesteuerbescheide vom 26. Januar 2010 rechtmäßig, da die Gewerbesteuer für die streitgegenständlichen Jahre unter Anwendung der jeweils korrekten Hebesätze der Stadt E. berechnet worden seien.

25

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

29

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 1. März 2010 mitgeteilt hat, dass er die Klage "zurücknehme", soweit sie den Bescheid für 2008 betreffe, ist hierin keine teilweise Klagerücknahme, sondern nur eine Konkretisierung des Klageantrages zu sehen (§ 88 VwGO).

30

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 26. Januar 2010 betreffend die Jahre 2003 bis 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

31

Die Beklagte hat die Gewerbesteuer für die Jahre 2003 bis 2007 jeweils unter Berücksichtigung der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes N. und des von der Stadt E. festgesetzten Hebesatzes von 440 % (für die Jahre 2003 bis 2006) bzw. von 460 % (für das Jahr 2007) auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 GewStG zutreffend festgesetzt. Die Beklagte ist dabei an die Gewerbesteuermessbescheide gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden; dies gilt auch, soweit der Kläger nach den Gewerbesteuermessbescheiden als gewerbesteuerpflichtig zu behandeln ist. Etwaige Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen (vgl. § 351 Abs. 2 AO). Soweit der Kläger vorträgt, er betreibe weder ein Gewerbe, noch habe er Umsätze erzielt, vermag er daher im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit nicht durchzudringen.

32

Die Zinsfestsetzungen beruhen auf §§ 233 a, 238, 239 AO und sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

33

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Gerichtsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.