Gewerbesteuer: Säumniszuschläge bleiben trotz nachträglicher Herabsetzung unberührt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin bat um Aufhebung eines Leistungsbescheids über Säumniszuschläge nach Rücknahme früherer Gewerbesteuerfestsetzungen. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte, dass nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bereits verwirkte Säumniszuschläge bestehen bleiben. Eine Billigkeitsaufhebung nach § 163 AO kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Klage gegen Leistungsbescheid über Säumniszuschläge als unbegründet abgewiesen; § 240 Abs. 1 Satz 4 AO lässt bereits entstandene Säumniszuschläge unberührt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben einmal verwirkte Säumniszuschläge auch bei nachträglicher Aufhebung oder Herabsetzung der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung unberührt.
Die gesetzliche Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bricht den Grundsatz der Akzessorietät der Nebenleistung und macht die Entstehung der Säumniszuschläge unabhängig vom späteren Bestehen der Hauptforderung.
Die Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bindet das Gericht an die gesetzliche Rechtsfolge.
Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO ist ausgeschlossen, soweit der Gesetzgeber durch § 240 Abs. 1 Satz 4 AO die Verwirkung der Säumniszuschläge gewollt hat.
Die Höhe und Berechnung von Säumniszuschlägen sowie von Mahn- und Pfändungsgebühren sind zu beanstanden, wenn die Betroffene konkrete Berechnungseinwendungen vorträgt; unterbleibt ein solcher Vortrag, sind die Festsetzungen zu bestätigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
T a t b e s t a n d ;
Die Parteien streiten um Säumniszuschläge für in der Vergangenheit rückständige Gewerbesteuern der Klägerin.
Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1996 ein Gewerbe für Bauconsultingleistungen. Nach entsprechendem Gewerbesteuermessbescheid durch das Finanzamt F. zog die Beklagte die Klägerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 12. November 2007 zur Zahlung von Gewerbesteuern für das Jahr 2005 in Höhe von 540,50 EUR heran. Für die Jahre 2006 und 2007 setzte sie Vorauszahlungen von jeweils 4.700,00 EUR sowie Nachzahlungszinsen für das Jahr 2005 in Höhe von 17,00 EUR fest. Die Beträge wurden für den 15. Dezember 2007 fällig gestellt.
Mit Gewerbesteuerbescheid vom 31. Dezember 2007 setzte die Beklagte Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2008 von vierteljährlich von 1.175,00 EUR fest. Die jeweiligen Quartalsraten waren am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2008 fällig.
Im Jahre 2008 kam es dann zu wiederholten Mahnungen und erfolglosen Pfändungsversuchen gegenüber der Klägerin.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 reduzierte die Beklagte die für das Jahr 2005 festgesetzten Gewerbesteuern und Nachzahlungszinsen auf 0,00 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 01. September 2008 wurden auch die Gewerbesteuern für das Jahr 2006 sowie die Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2007 und 2008 auf 0,00 EUR reduziert.
Mit Leistungsbescheid vom 28. November 2008 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Nebenforderungen in Höhe des Gesamtbetrages von 967,00 EUR auf, der sich wie folgt zusammensetzte:
Gewerbesteuer VA 2005 vom 16.12.2007 bis 15.03.2008 15,00 EUR
Gewerbesteuer VZ 2006 vom 16.12.2007 bis 15.07.2008 329,00 EUR
Gewerbesteuer VZ 2007 vom 16.12.2007 bis 15.07.2008 329,00 EUR
Gewerbesteuer VZ I/2008 vom 16.02.2008 bis 15.07.2008 57,50 EUR
Gewerbesteuer VZ II/2008 Vom 16.05.2008 bis 15.07.2008 23,00 EUR
Mahngebühren 86,00 EUR
Pfändungsgebühren 127,50 EUR
Gesamtbetrag: 967,00 EUR
Gegen diesen Leistungsbescheid hat die Klägerin am 29. Dezember 2008 Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, dass der Säumniszuschlag als steuerliche Nebenleistung von dem Bestand der Hauptleistung abhängig sei. Diese akzessorische Gebundenheit an die Hauptforderung betreffe nicht nur die festgesetzten Gewerbesteuern, sondern auch die festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen. Die gesamte Steuerschuld habe die Beklagte für die Jahre 2005 bis 2008 unstreitig auf 0,00 EUR reduziert. Deshalb seien auch die akzessorisch zur Hauptforderung stehenden Nebenforderungen auf 0,00 EUR zu reduzieren. Im Übrigen erscheine es mehr als unbillig, dass sie, die Klägerin, mit steuerlichen Nebenkosten belastet werde, weil die Steuerbehörden wie das Finanzamt für die Körperschaftssteuer bzw. die Beklagte für die Gewerbesteuer rund ein halbes Jahr für die Bearbeitung der Steuererklärungen benötigt hätten. Auf diesen zeitlichen Verlauf habe sie nicht im geringsten Einfluss gehabt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. November 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO die nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt lasse.
Mit Beschluss vom 08. Juli 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Säumniszuschläge ist § 240 Abs. 1 AO. Danach ist für eine Steuer, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % zu entrichten. Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO lässt die nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Dies gilt auch für rückwirkende Änderungen und zwar selbst dann, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist. Der Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind, wird durch diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durchbrochen.
Vgl.: BVerwG Urteil vom 08. Juli 1998 - 8 C 31.96 -, NVwZ-RR 1999,193; BFH, Beschluss vom 14. Mai 2008, - II B 49/07 -, BFH/NV 2008, 1438; Bay.VGH, Beschluss vom 21. September 2009 - 4 BV 07.498 -, BayVBl 2010, 667.
Die Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, Deutsche Steuerzeitung/Eildienst 1986,101.
Gegen die Höhe der von der Beklagten angesetzten Säumniszuschläge gibt es nichts einzuwenden. Auch die Klägerin hat gegen deren Berechnung nichts vorgetragen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Mahn- und Pfändungsge-bühren.
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge, der hier im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO Berücksichtigung finden könnte. Die Rechtsfolgen des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, wonach einmal entstandene Säumniszuschläge verwirkt bleiben, auch wenn die Steuer nachträglich niedriger festgesetzt oder aufgehoben wird, ist vom Gesetz gewollt. Eine derartige Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht durch eine Billigkeitsentscheidung der Verwaltung korrigiert werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.