Klage des Insolvenzverwalters gegen Grundsteuerbescheide; Vorjahresforderungen nur informatorisch
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter klagt gegen Grundsteuerbescheide, weil diese angeblich rückständige Forderungen vor Insolvenzeröffnung erneut festsetzen würden. Das Verwaltungsgericht stellt fest, die Bescheide setzten nur die Grundsteuer für 2011 fest; Hinweise auf Vorjahresrückstände seien rein informatorisch. Auch der Hinweis auf Säumniszuschläge begründet keinen eigenständigen Verwaltungsakt. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters gegen die Grundsteuerbescheide als unbegründet abgewiesen; Bescheide betreffen nur 2011, Vorjahreshinweise sind informatorisch.
Abstrakte Rechtssätze
Enthält ein Steuerbescheid die Festsetzung nur für ein bestimmtes Veranlagungsjahr, begründet die bloße Aufführung bereits zuvor festgesetzter Rückstände keine erneute Festsetzung dieser Rückstände.
Hinweise auf rückständige Beträge in einem Steuerbescheid sind informatorisch und stellen ohne gesonderte Regelung keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar.
Ein im Bescheid enthaltener Hinweis auf die Entstehung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung ist kein selbstständiger Verwaltungsakt, sondern ein Verweis auf die Rechtsfolge nach § 240 AO.
Wer einen Teil eines Bescheids nicht ausdrücklich und substantiiert in der Klage angreift bzw. im Verfahren nicht vorträgt, kann dessen Bestand nicht durch nachträgliche Auslegungsbehauptungen in Frage stellen.
Bei Abweisung der Klage hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners L. C. . Der Gemeinschuldner ist Eigentümer der Grundstücke I. . 7 (GA03899), I. . 7 (GA03900) und I. . 5 (GA03898). Die Beklagte hatte die Grundsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 gegenüber dem Gemeinschuldner mit jeweils im Januar des jeweiligen Jahres ergangenen Bescheiden auf jeweils 402,16 EUR, 626,94 EUR bzw. 490,36 EUR festgesetzt.
Am 30. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet. Mit Grundsteuerbescheiden vom 21. Januar 2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter die Grundsteuer für die drei Grundstücke in gleicher Höhe wie in den Vorjahren fest. Die Bescheide enthielten in einem Kontoauszug den Hinweis, dass aus den Vorjahren noch Reste in Höhe von 1.620,49 EUR, 7.328,55 EUR bzw. 1.797,10 EUR (einschließlich sonstiger Grundbesitzabgaben) zu zahlen seien. Außerdem enthielten die Bescheide im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass bei Zahlungseingang nach Fälligkeit für die rückständigen Beträge zusätzlich ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. zu zahlen sei.
Der Kläger hat am 2. Februar 2010 Klage gegen die Grundsteuerbescheide erhoben, mit der er rügt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Grundsteuern gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum festzusetzen, der die Fälligkeiten vor Insolvenzeröffnung, d.h. vor dem 30. April 2010 betrifft. Diese Forderungen könnten nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Berechtigte Fälligkeiten, die den Kläger beträfen, seien allenfalls Grundsteuern beginnend mit dem Jahre 2011. Mit den Bescheiden seien aber auch die rückständigen Beträge nochmals festgesetzt worden; denn die Bescheide endeten mit den Gesamtbeträgen 2.287,19 EUR, 10.125,48 EUR bzw. 2.531,24 EUR. Adressat sei ausschließlich der Kläger. Die Bescheide müssten deshalb zwingend dahingehend verstanden werden, dass der Gesamtbetrag von ihm zu leisten sei.
Der Kläger beantragt,
die Grundsteuerbescheide der Beklagten vom 21. Januar 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sich die Festsetzung nur auf den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 beziehe. Die in den Bescheiden aufgeführten Fälligkeiten für Grundsteuern vor Insolvenzeröffnung hätten rein informatorischen Charakter.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Klage nicht gegen die Grundsteuerfestsetzung in den Bescheiden vom 21. Januar 2011 für das Jahr 2011 richtet. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger schon in der Klageschrift angedeutet hat, dass die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2011 berechtigt sein könnten und dass er gegen den Hinweis des Vorsitzenden der 13. Kammer vom 3. Februar 2011, dass davon ausgegangen werde, dass die Jahresveranlagung 2011 nicht streitig sei, keine Einwände erhoben hat.
Soweit sich die Anfechtungsklage gegen die vom Kläger behauptete Festsetzung für die Jahre 2008 bis 2010 richtet, geht sie ins Leere. Derartige Festsetzungen enthalten die angefochtenen Bescheide nicht. Sie beschränken sich, was die Grundsteuer angeht, auf die Festsetzung für das Jahr 2011 in Höhe von 402,16 EUR, 626,94 EUR bzw. 490,36 EUR.
Der Hinweis auf die Fälligkeiten aus früheren Jahren hat lediglich informatorischen Charakter ohne Regelungsgehalt. Die genannten Beträge waren bereits durch die Grundbesitzabgabenbescheide in den Vorjahren festgesetzt worden; eine erneute Festsetzung ist in den angefochtenen Bescheiden nicht erfolgt. Das hat auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 ausdrücklich mitgeteilt.
Auch soweit die Bescheide einen Hinweis darauf enthalten, dass bei Zahlungseingang nach Fälligkeit für die rückständigen Beträge zusätzlich ein Säumniszuschlag zu entrichten sei, ist hierin keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes zu sehen, sondern lediglich ein Hinweis auf die sich aus § 240 der Abgabenordnung - AO - ergebende Pflicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen im Falle der nicht rechtzeitigen Entrichtung der festgesetzten Steuern.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Wert entspricht den in den angefochtenen Bescheiden genannten anteiligen rückständigen Grundsteuern.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) einzureichen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.798,70 EUR festgesetzt.