Klage gegen zusammengefasste Gewerbesteuerbescheide abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen zusammengefasste Gewerbesteuer-, Vorauszahlungs- und Zinsbescheide vom 24.01.2012 und rügt insbesondere die Wirksamkeit eines Gewerbesteuermessbescheids. Das VG Gelsenkirchen weist die Klage ab: Die Bescheide sind materiell rechtmäßig, an den Messbescheid ist die Gemeinde gebunden. Einwände gegen den Messbetrag sind beim Finanzamt/Finanzgericht geltend zu machen; Teile der Klage sind unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses aufgrund nachträglicher Neufestsetzungen.
Ausgang: Klage gegen die zusammengefassten Gewerbesteuer-, Vorauszahlungs- und Zinsbescheide abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Vollstreckung vorläufig zulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid bindet die Gemeinde bei der Gewerbesteuerfestsetzung, sofern der Grundlagenbescheid wirksam ist (vgl. §§ 182, 184 AO i.V.m. § 16 GewStG).
Einwände gegen die Berechnung des Messbetrags sind grundsätzlich gegenüber dem Finanzamt bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen; eine Anfechtung des hierauf beruhenden Folgebescheids vor dem Verwaltungsgericht ist insoweit ausgeschlossen (§ 351 Abs. 2 AO).
Ein Feststellungsbegehren ist subsidiär zur Anfechtungsklage und kann zurückgewiesen werden, wenn es dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt wie die Anfechtungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO).
Fehlt durch nachträgliche Neufestsetzungen das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bestimmter Vorauszahlungsregelungen, ist die Klage insoweit unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den zusammengefassten Gewerbesteuer-, Gewerbesteuervorauszahlungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2012.
Mit Gewerbesteuermessbescheid aus November 2011, mit Datum vom 8. November 2011 von der Beklagten versandt, setzte das Finanzamt I. für das vom Kläger in P1. -F. betriebene Restaurant "B. -P. " unter der Steuernummer 000/0000/0000 für das Jahr 2009 einen Messbetrag von 0,00 EUR fest.
Mit Gewerbesteuermessbescheid aus Januar 2012 setzte das Finanzamt I. für das vom Kläger in I. betriebene Restaurant "X. " unter der Steuernummer 000/0000/0001 für das Jahr 2009 einen Messbetrag von 1.557,00 EUR fest.
Auf der Grundlage des letztgenannten Messbescheides setzte die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid für das Veranlagungsjahr 2009 zur Steuernummer 000/0000/0001 gegenüber dem Kläger Gewerbesteuern in Höhe von 7.162,20 EUR sowie Nachforderungszinsen für 2009 in Höhe von 321,00 EUR fest. Darüber hinaus setzte sie Vorauszahlungen in Höhe von 7.162,00 EUR für das Jahr 2010, in Höhe von 7.473,00 EUR für das Jahr 2011 und in Höhe von vier Raten zu je 1.868,00 EUR für das Jahr 2012 fest.
Am 2. Februar 2012 hat der Kläger Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid aus Januar 2012 eingelegt. Dieser wurde am 24. Juli 2012 als unbegründet zurückgewiesen.
Ebenfalls am 2. Februar 2012 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Er trägt vor, es existiere kein Grundlagenbescheid, der die Beträge rechtfertigen könne. Es bestünde mit dem Gewerbesteuermessbescheid vom 8. November 2011 bereits ein rechtsgültiger Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2009, der einen Messbetrag von 0,00 EUR ausweise. Dieser habe nicht mehr geändert werden dürfen, sodass der von der Beklagten in ihrem Bescheid zugrunde gelegte Messbescheid rechtsunwirksam sei. Damit bestünden keine Zahlungsansprüche.
Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,
1. die zusammengefassten Gewerbesteuer-Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2012 gemäß Bescheid vom 24. Januar 2012 (Veranlagungs- und Vorauszahlungs-Bescheide) sowie den Nachforderungs-Zinsbescheid zur Gewerbesteuer 2009 ersatzlos aufzuheben,
hilfs- und ersatzweise
2. die Feststellung, dass er der Beklagten keine Gewerbesteuer und keine Zinsen und sonstige Nebenforderungen für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2012 aus dem Bescheid vom 24. Januar 2012 schuldet und gegen ihn deshalb auch nicht bezüglich dieser Ansprüche vollstreckt werden darf.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Am 17. April 2012 erlies die Beklagte einen neuen Gewerbesteuerbescheid zur Steuernummer 000/0000/0001, in dem sie gegenüber dem Kläger für das Jahr 2010 eine Gewerbesteuerveranlagung in Höhe von 12.958,20 EUR vornahm sowie die Vorauszahlungen für das Jahr 2011 auf 13.521,00 EUR und für das Jahr 2012 auf eine Rate zu 1.868,00 EUR sowie drei weitere Raten zu je 3.884,00 EUR festsetzte.
Grundlage war ein Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts I. zur Steuernummer 000/0000/0001, der für das Jahr 2010 einen Messbetrag von 2.817,00 EUR festsetzte.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2012 wurden die Vorauszahlung für das Jahr 2012 sodann auf 0,00 EUR festgesetzt.
Mit weiterem Bescheid vom 3. Juli 2012 setzte die Beklagte schließlich für das Jahr 2010 eine Gewerbesteuerveranlagung in Höhe von 4.135,40 EUR sowie eine Vorauszahlung in Höhe von 4.315,00 EUR für das Jahr 2011 fest.
Mit Verfügung vom 3. August 2012 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass sich die Klage infolge der nach Klageerhebung erfolgten Neufestsetzungen - zumindest teilweise - erledigt haben dürfte und hat um Stellungnahme gebeten, ob das Verfahren weiter fortgeführt werden soll. Der Kläger hat darauf nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Sache ist durch die Einzelrichterin zu entscheiden, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Oktober 2012 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet (1.). Der Hilfsantrag ist unzulässig (2.).
1. Hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Vorauszahlungen für die Jahre 2010 und 2012 fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Die entsprechenden Regelungen wurden - für das Jahr 2012 - durch die spätere Reduktion der Vorauszahlungen auf 0,00 EUR durch Bescheid vom 19. Juni 2012 bzw. - für das Jahr 2010 - durch die im Bescheid vom 3. Juli 2012 getroffene Veranlagung ersetzt. Der Kläger ist insoweit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.
Gleiches gilt in Höhe von 3.158,00 EUR für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Vorauszahlungen über 7.473,00 EUR für das Jahr 2011, denn der Vorauszahlungsbetrag wurde insoweit durch den Bescheid vom 3. Juli 2012 auf 4.315,00 EUR reduziert.
Im Übrigen ist der Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2012 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat die Gewerbesteuer für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes I. aus Januar 2012 zu der entsprechenden Steuernummer und des von der Stadt I. für das Jahr 2009 festgesetzten Hebesatzes von 460% auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - zutreffend festgesetzt (1.557,00 EUR x 460 % = 7.162,20 EUR).
Dabei ist die Beklagte bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Feststellungen des Gewerbesteuermessbescheides nach §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) - die gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO auch für die Gewerbesteuer als Realsteuer entsprechend Anwendung finden - gebunden. Voraussetzung für die Bindung an den Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid und die darin getroffene Feststellung zum Messbetrag ist insoweit allein die Wirksamkeit des Grundlagenbescheides. Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit bestehen indes vorliegend nicht. Denn soweit der Kläger vorbringt, es sei bereits ein anderer Messbescheid für das Jahr 2009 ergangen, der verbindlich sei und nicht mehr habe geändert werden dürfen, bezog sich dieser Messbescheid auf eine andere Steuernummer.
Im Übrigen sind Einwände gegen den Grundlagenbescheid, insbesondere etwaige Fehler bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages, ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen und vermögen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Rechtsgründen nicht durchzudringen. Rechtsschutz ist insoweit ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen, denn gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen eines Grundlagenbescheides nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden.
Auch die Festsetzung der Nachforderungszinsen für das Jahr 2009 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Höhe der Nachforderungszinsen auf der Grundlage von §§ 233a, 238 AO rechnerisch zutreffend ermittelt.
Schließlich ist die - nach der Reduktion durch den Bescheid vom 3. Juli 2012 noch in Höhe von 4.315,00 EUR fortbestehende - in dem angefochtenen Bescheid getroffene Regelung zur Vorauszahlung für das Jahr 2011 rechtsfehlerfrei erfolgt. Denn die Beklagte durfte sich dabei gemäß § 19 Abs. 2 GewStG an der letzten Veranlagung orientieren. Soweit sie von dem insoweit maßgeblichen Veranlagungsbetrag von 7.162,20 EUR für das Jahr 2009 abgewichen ist, findet dies seine Grundlage in § 19 Abs. 2 Satz 1 GewStG. Danach kann die Gemeinde die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Insofern hat die Beklagte den für das Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2009 um 20% erhöhten Hebesatz berücksichtigt.
2. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass der Kläger aus dem angefochtenen Bescheid keine Forderungen schuldet und die Beklagte deshalb auch keine Ansprüche gegen ihn vollstrecken kann, richtet sich im Ergebnis auf dasselbe Rechtsschutzziel wie der Hauptantrag und scheitert an der Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Anfechtungsklage, vgl. § 43 Abs. 2 VwGO.
Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.