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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 5941/10·07.08.2011

Vollstreckung in Privatvermögen des GmbH-Geschäftsführers ohne Haftungsbescheid unzulässig

Öffentliches RechtSteuerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Zwei Kläger wandten sich gegen die Vollstreckung aus Gewerbesteuerbescheiden, die nur gegen eine GmbH ergangen waren. Das VG untersagte der Kommune die Vollstreckung in das Privatvermögen des Geschäftsführers, weil die Steuerbescheide keine Titel gegen ihn sind. Eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers setzt einen Haftungs- oder Duldungsbescheid voraus. Gegen die GmbH blieb die Vollstreckung zulässig, da die Bescheide bestandskräftige Leistungsbescheide und die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt waren.

Ausgang: Vollstreckung in das Privatvermögen des Geschäftsführers untersagt; Klage der GmbH gegen Vollstreckung in ihr Vermögen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbesteuerbescheide, die ausschließlich gegenüber einer GmbH ergehen, sind Vollstreckungstitel nur gegen das Gesellschaftsvermögen, nicht gegen das Privatvermögen des Geschäftsführers.

2

Die Vollstreckung in das Privatvermögen eines GmbH-Geschäftsführers wegen Steuerschulden der GmbH setzt eine persönliche Inanspruchnahme durch Haftungs- oder Duldungsbescheid voraus.

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Im Vollstreckungsverfahren können Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit bestandskräftiger Leistungsbescheide grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, soweit das Vollstreckungsrecht dies ausschließt.

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Gewerbesteuermessbescheide binden die hebeberechtigte Gemeinde als Grundlagenbescheide bei der Festsetzung der Gewerbesteuer; eine spätere Änderung des Grundlagenbescheids führt zur Anpassung des Folgebescheids auch nach Bestandskraft.

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Nebenforderungen wie Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten können zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn das Landesvollstreckungsrecht dies vorsieht und die Forderungen fällig sind.

Relevante Normen
§ GewStG § 5§ 162 AO§ 6 Abs. 1 VwGO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 5 GewStG

Leitsatz

Die Vollstreckung in das Privatvermögen eines Geschäftsführers einer GmbH setzt voraus, dass dieser mittels Haftungs- oder Duldungsbescheides persönlich in Anspruch genommen wird.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Vollstreckung in das Privatvermögen des Klägers zu 1. wegen der Gewerbesteuern aus den Bescheiden vom 20. Januar 2010 und 23. September 2010 nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten zu unterlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2. und die Beklagte je zur Hälfte. Die Klägerin zu 2. trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte derjenigen der Beklagten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger zu 1. und 2. wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen die Zwangsvollstreckung wegen Gewerbesteuern, die seitens der Beklagten ausschließlich gegenüber der Klägerin zu 2. festgesetzt wurden.

3

Der Kläger zu 1. meldete am 20. Juli 2006 als Geschäftsführer für die Klägerin zu 2., die im Handelsregister B des Amtsgerichts E. unter der Nummer HRB °°°° eingetragen ist, das "Verlegen und Vertreiben von Lehr- und Lernmaterialien" als gewerbliche Tätigkeit an.

4

Mit dem auf den 4. Dezember 2009 datierten Gewerbesteuermessbescheid setzte das Finanzamt I. für die Klägerin zu 2. den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2008 auf 136,00 EUR fest. Hierbei wurden die Besteuerungsgrundlagen von Seiten des Finanzamtes mangels Abgabe einer Steuererklärung gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt. Darüber hinaus setzte das Finanzamt I. mit weiterem Bescheid, datiert ebenfalls auf den 4. Dezember 2009, den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2009 auf 175,00 EUR fest.

5

Auf der Grundlage dieser Messbescheide setzte die Beklagte mit ihrem Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid vom 20. Januar 2010 gegenüber der Klägerin zu 2. die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2008 auf 612,00 EUR fest (Fälligkeit: 25.02.2010). Mit weiteren Bescheiden ebenfalls jeweils vom 20. Januar 2010 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2. außerdem die Gewerbesteuervorauszahlung für das Jahr 2009 auf 784,00 EUR (Fälligkeit: 25.02.2010) sowie für das Jahr 2010 auf 4 x 196,00 EUR (Fälligkeiten: 25.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2010) fest.

6

Mit dem auf den 15. September 2010 datierten Gewerbesteuermessbescheid setzte das Finanzamt I. für die Klägerin zu 2. - wiederum auf der Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2009 auf 35,00 EUR fest. Daraufhin setzte die Beklagte mit Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid vom 23. September 2010 gegenüber der Klägerin zu 2. die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2009 unter Anpassung an die zuvor festgesetzte Vorauszahlung auf 157,50 EUR fest.

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Da die von Seiten der Beklagten festgesetzten Beträge durch die Klägerin zu 2. nicht freiwillig gezahlt wurden, erteilte diese mehrere Vollstreckungsaufträge durch Vollziehungsbeamte, die im Ergebnis allesamt fruchtlos blieben.

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Unter dem 18. November 2010 erließ die Beklagte sodann zunächst gegenüber der Postbank E. eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, in der die Klägerin zu 2. als Vollstreckungsschuldnerin angegeben wurde. Ausweislich der Drittschuldnererklärung der Postbank vom 23. November 2010 konnten dort allerdings keine Geschäftsbeziehungen "mit dem Kläger zu 1." ermittelt werden.

9

Am 29. November 2010 erließ die Beklagte daraufhin eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung über einen Betrag von insgesamt 1.726,00 EUR gegenüber der °°°-°°°° AG, in welcher nunmehr als Vollstreckungsschuldner der "Kläger zu 1. für die Klägerin zu 2." benannt wurde. In der "Anlage zur Kontopfändung" wurden dabei die Konto-Nr. °°°°°°° und als Kontoinhaber der "Kläger zu 1." sowie folgende Einzelforderungen angegeben:

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Gewerbesteuer

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Fälligk. 25.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2010

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1.553,50 EUR

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Mahngebühren 29,00 EUR

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Vollstreckungskosten 35,00 EUR

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Zustellungskosten der Pfändungsverfügung 11,00 EUR

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Säumniszuschlag 97,50 EUR

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Gesamtsumme: 1.726,00 EUR

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In der Drittschuldnererklärung der °°°-°°°° AG vom 6. Dezember 2010 wurde mitgeteilt, dass gegenüber der "Klägerin zu 2." keine Geschäftsbeziehungen bestünden und dass das angegebene Konto nicht für die Pfändungsschuldnerin geführt werde. Insoweit könne die Pfändung nicht beachtet werden.

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Am 30. Dezember 2010 haben die Kläger zu 1. und 2. die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage, die ursprünglich zunächst ausdrücklich nur gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 29. November 2010 gerichtet war, wird vorgetragen, dass die Klägerin zu 2. keine Gewerbesteuerschulden habe. Den Schätzungen zur Gewerbesteuer sei widersprochen worden; aus den Gewerbesteuererklärungen der letzten Jahre würden sich keine Zahlungsverpflichtungen ergeben.

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Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Februar 2011 ist die Klägerseite darauf hingewiesen worden, dass sich die angegriffene Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 29. November 2010 erledigt haben dürfte, da offenbar keine Geschäftsbeziehungen bestünden.

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In Bezug hierauf haben die Kläger zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 mitgeteilt, dass gegen die zugrunde liegenden Messbescheide beim Finanzamt Einspruch eingelegt und beim Finanzgericht N. Untätigkeitsklage erhoben worden sei. Darüber hinaus ist in jenem Schriftsatz das Begehren geäußert worden, dass sich die Beklagte "weiterer Eingriffe" sowohl in das Privatvermögen des Klägers zu 1. als auch in das Vermögen der Klägerin zu 2. enthalten möge.

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Bereits zuvor - mit Schreiben vom 3. Januar 2011 - hat die Beklagte der Klägerin zu 2. mitgeteilt, dass man trotz mehrfacher Zwangsvollstreckungsversuche durch den Vollziehungsbeamten der Stadtkasse sowie angelegter Kontopfändungen den rückständigen Betrag nicht habe beitreiben können; insofern sei die Beklagte nunmehr dazu gezwungen, eine Sicherungshypothek auf den Grundbesitz des "Klägers zu 1." beim Amtsgericht L. eintragen zu lassen. Darüber hinaus hat die Beklagte während des vorliegenden Verfahrens mit Bescheid vom 19. Januar 2011 für das Kalenderjahr 2011 Gewerbesteuervorauszahlungen in Höhe von 4 x 196,00 EUR (Fälligkeiten: 25.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2011) festgesetzt.

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Die Kläger zu 1. und 2. beantragen - sinngemäß -,

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die Beklagte zu verurteilen, die Vollstreckung wegen der Gewerbesteuern und Vorauszahlungen aus den Bescheiden vom 20. Januar 2010 und 23. September 2010 nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten sowohl in das Privatvermögen des Klägers zu 1. als auch in das Vermögen der Klägerin zu 2. zu unterlassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Die Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die Gewerbesteuerbescheide, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werde, unter Berücksichtigung der Messbescheide des Finanzamtes ergangen und inzwischen bestandskräftig seien. Da freiwillige Zahlungen nicht erfolgt seien, bestünden gegen die Vollstreckung keine rechtlichen Einwände.

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Während des vorliegenden Gerichtsverfahrens haben die Kläger zu 1. und zu 2. unter dem 13. Mai 2011 im Hinblick auf die nach wie vor drohende Vollstreckung einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. In dem hier unter dem Aktenzeichen 5 L 519/11 geführten Eilverfahren hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen für 2010 und 2011 mit Bescheiden vom 26. Mai 2011 auf jeweils 0,00 EUR herabgesetzt habe; sie hat ferner mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011 mitgeteilt, dass sie die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide für 2008 und 2009 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt habe und bis dahin auch auf eine Vollstreckung der bisher angefallenen Nebenkosten verzichte. Nachdem die Kläger zu 1. und 2. ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daraufhin nicht für erledigt erklärt haben, hat die Kammer den Antrag mit Beschluss vom 21. Juli 2011 mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt.

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Das vorliegende Hauptsacheverfahren hat die Kammer durch Beschluss vom 21. Juli 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 5 L 519/11 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 6 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

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II. Der Einzelrichter hat das Begehren der Kläger vor allem auf der Grundlage des klägerischen Schriftsatzes vom 2. Mai 2011 gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass die vorliegende Klage von Beginn an nicht nur gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 29. November 2010 gerichtet sein sollte, sondern gegen die Vollstreckung aus den Bescheiden der Beklagten vom 20. Januar 2010 und 23. September 2010 schlechthin.

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III. Die Klage hat bei dieser Auslegung des Klageantrags in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

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1. Die Klage des Klägers zu 1. ist zulässig und begründet.

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a) Der Kläger zu 1. ist rechtschutzbedürftig. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte bereits mit der Verfügung vom 29. November 2010 unmittelbar ein Konto des "Klägers zu 1." pfänden wollte, obgleich ein Vollstreckungstitel für einen solchen Eingriff in das Privatvermögen des Klägers zu 1. nicht ersichtlich ist. Dies gilt auch insoweit, als die Beklagte bereits ihre Absicht angekündigt hat, eine Sicherungshypothek auf den privaten Grundbesitz des "Klägers zu 1." beim Amtsgericht L. eintragen lassen zu wollen.

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b) Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 20. Januar 2010 und 23. September 2010 in sein Privatvermögen unterlässt.

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Mit den Bescheiden vom 20. Januar 2010 und 23. September 2010 hat die Beklagte ausschließlich gegenüber der Klägerin zu 2. die Gewerbesteuern festgesetzt. Die Klägerin zu 2. ist als GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit, die dementsprechend auch über eigenes Vermögen verfügen kann. Nur sie ist gewerbesteuerpflichtig und nur sie schuldet die Gewerbesteuern (vgl. § 5 des Gewerbesteuergesetzes [GewStG]). Auf der Grundlage der vorgenannten Bescheide kann daher auch nur in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden; die Steuerbescheide sind hingegen keine Vollstreckungstitel für Eingriffe in das Privatvermögen des Klägers zu 1., da dieser nicht persönlich Steuerschuldner ist.

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Die Vollstrecklung in das Privatvermögen eines Geschäftsführers einer GmbH setzt voraus, dass dieser mittels Haftungs- oder Duldungsbescheides persönlich in Anspruch genommen wird (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 191 der Abgabenordnung [AO]). Ein solcher Bescheid ist hier - soweit ersichtlich - gegenüber dem Kläger zu 1. indes (bislang) nicht erlassen worden.

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2. Die Klage der Klägerin zu 2. ist zwar ebenfalls zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.

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Die Klägerin zu 2. hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 20. Januar 2010 und 23. September 2010 in das Gesellschaftsvermögen - soweit aus diesen Bescheiden noch Forderungen offen sind - unterlässt. Denn gegenüber der Klägerin zu 2. sind die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) erfüllt.

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Die Bescheide vom 20. Januar 2010 und 23. September 2010 sind Leistungsbescheide öffentlich-rechtlicher Natur im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW und damit gegenüber der Klägerin zu 2. als Leistungsschuldnerin taugliche Vollstreckungstitel. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind auch noch Gewerbesteuerforderungen gegen die Klägerin zu 2. offen und zwar für den Erhebungszeitraum 2008 in Höhe von 612,00 EUR sowie für den Erhebungszeitraum 2009 in Höhe von 157,50 EUR. Die zusätzlich angefallenen Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten können dabei gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 254 Abs. 2 AO sowie gemäß § 20 Abs. 1 VwVG NRW zusammen mit den noch offenen Gewerbesteuern beigetrieben werden. Die vollstreckbaren Steuerforderungen sind auch allesamt fällig geworden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW); auch ist die Schonfrist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW längst abgelaufen.

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Soweit die Klägerin zu 2. die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 20. Januar 2010 und 23. September 2010 und damit die materielle Berechtigung der festgesetzten Forderungen in Zweifel zieht, so bleibt dies im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung (vgl. § 7 Abs. 1 VwVG NRW). Die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide sind bestandskräftig geworden, da die Klägerin zu 2. diese nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist angefochten hat.

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Unabhängig davon dürften die Gewerbesteuerfestsetzungen für die Jahre 2008 und 2009 aber auch von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein. Die Beklagte hat die Gewerbesteuer für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung des vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages von 136,00 EUR und unter Anwendung des Hebesatzes der Stadt C. von 450 % rechnerisch korrekt auf 136,00 EUR x 4,5 = 612,00 EUR festgesetzt. Ebenso hat sie die Gewerbesteuer für das Jahr 2009 unter Beachtung des Messbetrages für jenes Jahr zutreffend auf 35,00 EUR x 4,5 = 157,50 EUR festgesetzt. Die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes I. , mit denen die vorgenannten Messbeträge festgesetzt wurden, sind dabei als sog. Grundlagenbescheide für die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO bindend. D.h., dass die Beklagte einen von Seiten des Finanzamtes festgesetzten Messbetrag zwingend ihrer Berechnung der Grundsteuer zugrundelegen muss. Dies gilt auch dann, wenn - wie wohl im vorliegenden Fall - ein Messbescheid des Finanzamtes etwa mittels Einspruchs oder finanzgerichtlicher Klage angefochten worden sein sollte. Soweit ein Gewerbesteuermessbescheid allerdings aufgrund erfolgreicher finanzgerichtlicher Rechtsbehelfe aufgehoben oder geändert wird, ist sodann auch die Beklagte nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gehalten, ihren Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid entsprechend anzupassen, auch wenn dieser bereits bestandskräftig geworden sein sollte. Soweit die Beklagte in einem solchen Fall bereits die von ihr festgesetzte Gewerbesteuer vereinnahmt haben sollte, muss sie diese sodann selbstredend wieder an den Steuerpflichtigen auskehren. Dies bleibt mithin auch für den vorliegenden Fall zu beachten: Die Beklagte kann danach - sobald dieser Gerichtsbescheid rechtskräftig ist - zwar in das Gesellschaftsvermögen der Klägerin zu 2. vollstrecken, sie muss allerdings die insoweit vereinnahmten Beträge wieder insoweit an die Klägerin zu 2. auskehren, als diese in dem wohl bereits anhängigen Verfahren vor dem Finanzgericht N. Erfolg haben sollte, so dass die Messebescheide des Finanzamtes I. und damit auch die Gewerbesteuerbescheide der Beklagten aufzuheben oder zu ändern sind.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger zu 1. in vollem Umfang obsiegt hat, die Klägerin zu 2. hingegen in vollem Umfang unterlegen ist.

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V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).