Klage auf Stundung der Gewerbesteuer 2008 wegen Nichtvorlage wirtschaftlicher Nachweise abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Stundung einer Gewerbesteuernachforderung für 2008 in Höhe von 149.247 EUR; die Beklagte lehnte ab, weil keine ausreichenden Stundungsvoraussetzungen und keine werthaltigen Sicherheiten dargelegt wurden. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab. Entscheidungsgrund ist, dass die Klägerin keine zeitnahe, umfassende Darstellung ihrer Liquiditäts-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt hat und vorhandene Kontenguthaben eine erhebliche Härte nicht erkennen lassen.
Ausgang: Klage auf Stundung der Gewerbesteuer 2008 in Höhe von 149.247 EUR aus Mangel an dargelegter erheblicher Härte und unzureichenden Sicherheiten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Stundung nach § 222 AO kommt nur in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeutet; der Antragsteller hat dies durch eine zeitnahe und umfassende Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Liquidität sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse, substantiiert darzulegen.
Das bloße Anstreben oder spätere Einlegen eines Antrags auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags begründet keinen Anspruch auf Stundung der Steuerforderung.
Die Finanzbehörde kann angebotene Sicherheiten auf ihre Werthaltigkeit und Verfügbarkeit prüfen und eine Stundung ablehnen, wenn die Sicherheit aufgrund unklarer Verfügbarkeit oder Bindung (z. B. wegen Gewährleistungsansprüchen) nicht als werthaltig erscheint.
Das Vorhandensein signifikanter Kontenguthaben oder anderer liquider Mittel spricht regelmäßig gegen das Vorliegen der für eine Stundung erforderlichen erheblichen Härte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb in den Jahren 2007/2008 den Bau eines Pflegeheims, dessen Verpachtung und anschließenden Verkauf an einen Investor. Für die Jahre 2007 bzw. 2008 hatte die Beklagte aufgrund entsprechender Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes E. -V. zunächst Gewerbesteuern in Höhe von 1.494 EUR bzw. 3.541 EUR festgesetzt. Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 16. April 2010 setzte das Finanzamtes E. -V. den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2008 auf 33.166 EUR fest. Das führte mit Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom gleichen Tage zur Festsetzung von Gewerbesteuern für das Jahr 2008 in Höhe von 149.247 EUR (= Nachforderung von 145.706 EUR).
Mit Schreiben vom 28. April 2010 beantragte die Klägerin erstmals die Stundung der Rückstände. Sie wies darauf hin, dass sie bei dem Verkauf des Pflegeheims eine 5-jährige Gewährleistung übernommen habe, die durch die Bürgschaft der O. abzusichern war. Zur Absicherung habe die Klägerin ein Festgeldkonto in Höhe von 550.000 EUR einrichten müssen, über das sie zur Zeit nicht verfügen könne. Sie sei bereit, für die Stundung zur Absicherung den Auszahlungsanspruch bezüglich des Festgeldes in Höhe der Steuerrückstände an die Beklagte abzutreten.
Die Beklagte wies u.a. darauf hin, es werde erwartet, dass die Klägerin zunächst die "alten" Rückstände in Höhe von ca. 5.000 EUR begleicht, ansonsten sei kein weiteres Entgegenkommen zu erwarten. Auch sei eine Stundung ohne Ratenzahlung nicht akzeptabel.
Nachdem auch die "alten" Rückstände nicht bezahlt worden waren und die Klägerin ein Ratenzahlungsangebot nicht gemacht hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2010 die Stundung der Rückstände ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Klägerin die Stundungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen habe. Die Forderungen seien seit dem 6. Mai 2009 fällig; Zahlungen habe die Klägerin nicht geleistet. Sie habe es offensichtlich unterlassen, ausreichende Rückstellungen für Gewerbesteuerzahlungen vorzunehmen. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Finanzbehörden beständen nicht, so dass die Beklagte von einer Gläubigerbenachteiligung ausgehen müsse. Die angebotene Teilabtretung von Sicherheitsleistungen für Gewährleistungsansprüche sei nicht genügend werthaltig, weil nicht erkennbar sei, ob die Beträge nach Ablauf der Gewährleistungsfrist tatsächlich zur freien Verfügung ständen oder zur Befriedigung von Gewährleistungsansprüchen eingesetzt werden müssten.
Die Klägerin hat am 27. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Gewerbesteuerforderung für 2008 von 149.247 EUR zu Unrecht bestehe. Der Gewerbeertrag sei aufgrund der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen entstanden, was rechtlich als Betriebsveräußerung zu beurteilen sei. Da die Gesellschaft nicht mehr gewerblich tätig sei, unterliege der entstandene Gewinn nicht mehr der Gewerbesteuer. Es werde deshalb ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt und eine berichtigte Gewerbesteuererklärung eingereicht werden. Bis zur Änderung des Gewerbesteuermessbescheid sei deshalb eine Stundung zu gewähren.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2010 zu verpflichten, die Gewerbesteuer für das Jahr 2008 in Höhe von 149.247 EUR zu stunden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, es sei nicht zu erkennen, dass eine Stundung ohne Gefährdung des Steueranspruchs möglich wäre. Sie nimmt insoweit Bezug auf den ablehnenden Bescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das Bemühen der Klägerin um die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages einstweilen ohne Belang sei. Am 17. Januar 2011 habe dem Finanzamt noch kein Antrag auf Herabsetzung des Messbetrags vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Gericht geht im Hinblick auf die Angaben in der Klageschrift davon aus, dass die Klägerin Stundung nur noch für die für das Jahr 2008 festgesetzten Gewerbesteuern in Höhe von 149.247 EUR begehrt.
Der eine Stundung dieser Steuerforderung ablehnende Bescheid vom 19. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Stundung der Steuerrückstände.
Eine Stundung kommt gemäß § 222 der Abgabenordnung - AO - nur in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde. Dabei obliegt es dem jeweiligen Kläger, diejenigen tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die fristgerechte Zahlung aus Gründen, die in seiner wirtschaftlichen Gesamtlage wurzeln, vorübergehend eine erhebliche Härte darstellt. Dazu bedarf es eines zeitnahen Bildes seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der derzeitigen Liquidität mit einer umfassenden Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die Klägerin hat zur Begründung lediglich geltend gemacht, dass sie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2008 beim Finanzamt anstrebe. Damit kann jedoch ein Stundungsbegehren nicht begründet werden. Eine Stundung nach § 222 AO kommt vielmehr - wie bereits dargelegt - nur dann in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde, etwa weil seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht. Davon kann aber bei den bekannten Kontenguthaben der Klägerin kaum die Rede sein.
Damit sind die Stundungsvoraussetzungen nicht dargelegt.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.