Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 569/11·07.04.2011

Klage gegen Grundsteuerbescheid nach Aufhebung des Bescheids abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunales AbgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagte gegen einen Grundsteuerbescheid für 2010. Während des Verfahrens hat die Behörde den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Das Gericht stellte daraufhin fest, dass dem Kläger das nötige Rechtsschutzinteresse fehlt und wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger trägt die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Grundsteuerbescheid nach Aufhebung des Bescheids mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Entscheidung vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben, fehlt dem Kläger regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegen diesen Verwaltungsakt.

2

Fehlt ein Rechtsschutzinteresse, ist die Klage unzulässig und daher abzuweisen.

3

Bei Abweisung der Klage mangels Rechtsschutzinteresse hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

4

Ein Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L. Q. S., der bis zum 8. Dezember 2010 Eigentümer des Grundstücks W. . 6, WE-Nr. 5 in F. war. Am 8. Dezember 2010 wurde das Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens dem Erwerber zugeschlagen.

3

Mit Grundsteuerbescheid vom 10. Januar 2011 erhöhte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter die Grundsteuern für das vorgenannte Grundstück für das Jahr 2010 von 61,15 EUR auf nunmehr 70,74 EUR (+ 9,59 EUR).

4

Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2011 Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass der Gemeinschuldner nicht mehr Eigentümer des Grundstücks und damit nicht mehr Steuerschuldner sei.

5

Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

6

Der Kläger beantragt gleichwohl (schriftsätzlich),

7

den Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 8. April 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

14

Die Klage ist unzulässig.

15

Nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger ist nicht mehr beschwert.

16

Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.