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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 5642/10·15.03.2011

Klage gegen Gewerbesteuerbescheid wegen angeblich fehlendem Gewerbebetrieb abgewiesen

SteuerrechtGewerbesteuerrechtAbgabenordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Heranziehung zur Gewerbesteuer für 2007 und beantragt Aufhebung des Bescheids. Streitpunkt ist, ob sie ein Gewerbe ausübe; das Finanzamt hatte zuvor einen Gewerbesteuermessbescheid erlassen. Das VG weist die Klage ab, weil die Beklagte an den wirksamen Grundlagenbescheid gebunden ist und die Zinsfestsetzung rechtmäßig ist. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit werden angeordnet.

Ausgang: Klage gegen Gewerbesteuerbescheid als unbegründet abgewiesen; bindender Gewerbesteuermessbescheid und Zinsfestsetzung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein an ein Finanzamt ergehender Gewerbesteuermessbescheid bildet einen wirksamen Grundlagenbescheid, an den die Gemeindesteuerbehörde bei der Festsetzung der Gewerbesteuer gebunden ist.

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Die Bindung an einen wirksamen Grundlagenbescheid erstreckt sich auch auf die Feststellung, dass ein steuerpflichtiges Gewerbe vorliegt, selbst wenn der Grundlagenbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

3

Die Festsetzung von Nachforderungszinsen kann auf den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung beruhen und ist zu belassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

4

Das Verwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bestehen.

Relevante Normen
§ AO § 182§ AO § 184§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 182 Abs. 1 AO§ 184 Abs. 1 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer.

3

Das Finanzamt F. -T. erließ nach Durchführung einer Außenprüfung aufgrund des Prüfungsberichts vom 12. August 2010 einen Gewerbesteuermessbescheid, mit dem es den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2007 auf 4.310 EUR festsetzte. Das Gewerbe der Klägerin ordnete es im Bereich "Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen" ein.

4

Daraufhin zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 für das Jahr 2007 zu Gewerbesteuern in Höhe von 20.257 EUR heran. Außerdem setzte sie Nachforderungszinsen von 2.025 EUR fest.

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Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 13. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie kein Gewerbe ausübe. Sie habe eine Einkommensteuererklärung, aber keine Gewerbesteuererklärung eingereicht, da Einnahmen aus Gewerbebetrieb nicht erzielt worden seien.

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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

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den Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2010 mit den Festsetzungen von Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie weist darauf hin, dass sie an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in dem Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gebunden sei und die Gewerbesteuern und die Nachforderungszinsen daher zutreffend festgesetzt habe. Das Finanzamt entscheide mit der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge über die persönliche und sachliche Steuerpflicht.

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Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

15

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Beklagte hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes F. -T. , an den sie gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, und des von der Stadt F. festgesetzten Hebesatzes von 470 % auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes zutreffend festgesetzt. Der Grundlagenbescheid ist wirksam und für die Beklagten nach den genannten Vorschriften bindend, auch wenn er noch nicht bestandskräftig ist. Dies gilt auch für die Feststellung, dass die Klägerin ein steuerpflichtiges Gewerbe ausgeübt hat.

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Die Zinsfestsetzung beruht auf §§ 233 a, 238, 239 AO und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.