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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 5369/13·16.03.2015

Rechtmäßigkeit der Pfändung zur Beitreibung rückständiger Grundsteuer 2005/2006

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Kontopfändung zur Beitreibung von Grundsteuer, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten für 2005/2006. Er machte u.a. geltend, nie Eigentümer gewesen zu sein und sein Widerspruch gegen die Grundsteuerfestsetzung sei nicht beschieden. Das VG wies die Klage ab: Die Pfändungsverfügung genüge den Anforderungen des § 40 VwVG NRW und die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Widerspruch/Anfechtungsklage haben bei öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung; zudem sei die Kommune an den Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gebunden, und Zahlungsverjährung sei durch Vollstreckungsversuche unterbrochen worden.

Ausgang: Anfechtung der Pfändungsverfügung zur Beitreibung von Grundsteuer nebst Nebenforderungen erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pfändungsverfügung nach § 40 VwVG NRW ist wirksam, wenn sie dem Drittschuldner zugestellt wird und den beizutreibenden Gesamtbetrag hinreichend bestimmt bezeichnet; eine Angabe des Schuldgrundes ist regelmäßig entbehrlich.

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Die Vollstreckung öffentlicher Abgaben setzt einen wirksamen Leistungsbescheid, Fälligkeit und Fristablauf nach § 6 VwVG NRW sowie grundsätzlich eine vorherige Mahnung voraus.

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben entfalten kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und hindern daher die Vollstreckung nicht, auch wenn über den Widerspruch noch nicht entschieden ist.

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Bei der Festsetzung kommunaler Grundsteuer ist die Gemeinde an die Feststellungen des Grundsteuermessbescheids als Grundlagenbescheid gebunden; Einwendungen gegen die Festlegung des Steuerschuldners sind im Verfahren gegen den Grundsteuerbescheid ausgeschlossen (Bindungswirkung/§ 351 Abs. 2 AO).

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Die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen wird durch Vollstreckungshandlungen unterbrochen; nach erneuter Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, neu zu laufen (vgl. §§ 228 ff., 231 AO).

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 40 Abs. 1 VwVG NRW§ 6 Abs. 1 VwVG NRW§ 6 Abs. 3, 19 VwVG NRW§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus Grundsteuerforderungen der Beklagten für das Objekt B.            Str. 587 in F.     .

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Der Kläger und J. D. schlossen am 16. März 2004 als Käufer einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb des vorgenannten Objektes, eine entsprechende Auflassungsvormerkung wurde am 24. März 2004 in das Grundbuch eingetragen. Im März 2006 trat der Verkäufer im Einverständnis mit den Käufern vom Kaufvertrag zurück, die Auflassungsvormerkung wurde am 19. April 2006 im Grundbuch gelöscht.

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Mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes F.     -Ost vom 26. Mai 2006 wurde der Einheitswert für das Objekt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 dem Kläger und J. D. mit einem Anteil von je ½ zugerechnet. Mit Grundsteuermessbescheid vom gleichen Tage wurde der Grundsteuermessbetrag auf 121,87 Euro festgesetzt. Zu Steuerschuldnern bestimmte dieser Grundsteuermessbescheid den Kläger und J. D.

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Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Juni 2006 setzte die Beklagte – neben weiteren Grundbesitzabgaben – unter Bezugnahme auf den vorgenannten Grundsteuermessbescheid gegenüber dem Kläger die Grundsteuer für die Jahre 2005 und 2006 auf 621,54 Euro pro Jahr fest.

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Hiergegen legte der Kläger am 19. Juni 2006 Widerspruch ein.

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Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Juli 2006 hob die Beklagte die Grundbesitzabgabenfestsetzungen aus dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Juni 2006 mit Ausnahme der Grundsteuerfestsetzungen auf. Hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzungen wies die Beklagte auf ihre Bindung an die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes F.     -Ost hin.

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Am 16. August 2006 legte der Kläger gegen den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 19. Juli 2006 „vorsorglich Rechtsmittel“ ein.

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Unter dem 31. August 2006 mahnte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die näher dargestellten Regelungen zur Entstehung von Säumniszuschlägen.

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Unter dem 27. Oktober 2006 drohte die Beklagte (Stadtkasse) gegenüber dem Kläger die zwangsweise Beitreibung der fälligen Beträge festgesetzter Grundsteuern für 2005 und 2006 an und gab dem Kläger Gelegenheit, die näher bezifferten Ausstände binnen drei Tagen nach Zugang dieses Schreibens zu begleichen.

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Mit Schreiben vom 17. November 2006 wies die Beklagte den Kläger unter Darlegung im Einzelnen auf ihre Bindung an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes hin. Aufgrund dessen sei die Grundsteuer bis zum Erlass eines neuen Grundtsteuermessbescheides des Finanzamtes vom Kläger zu entrichten.

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Mit Einheitswertbescheid vom 4. Januar 2007 rechnete das Finanzamt F.     -Ost das Objekt im Wege der Zurechnungsfortschreibung ab dem 1. Januar 2007 wieder dem ursprünglichen Grundsteuerschuldner zu. Mit Grundsteuermessbescheid vom 4. Januar 2007 wurde der Grundsteuermessbetrag in Höhe von 121,87 Euro im Wege der Neuveranlagung gegenüber dem ursprünglichen Steuerschuldner festgesetzt.

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Mit „Jahresbescheid über Grundbesitzabgaben 2007“ vom 11. Januar 2007 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Grundsteuer für das Jahr 2007 auf 621,54 Euro fest, eine Festsetzung, die die Beklagte mit weiterem Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 17. Januar 2007 wieder aufhob.

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Am 24. Januar 2007 legte der Kläger gegen die beiden Grundbesitzabgabenbescheide vom 11. und vom 17. Januar 2007 Widerspruch ein. Unter dem 29. Januar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Grundsteuerfestsetzung für 2007 mit Bescheid vom 17. Januar 2007 aufgehoben sei.

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Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 ersuchte die Beklagte die Stadt H.             , näher bezifferte Grundbesitzabgaben – es handelte sich um die Beträge fällliger Grundsteuern für 2005 und 2006 – zuzüglich Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen im Wege des Verwaltungszwangs beizutreiben. Im Juli 2007 versuchte der Vollziehungsbeamte der Stadt H.             beim Kläger eine Pfändung. Dieser Versuch blieb erfolglos, da die Verwertung vorgefundener Gegenständen einen Überschuss über die Vollstreckungskosten nicht erwarten ließen.

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Mit weiterem Schreiben vom 9. Januar 2012 ersuchte die Beklagte die Stadt H.             erneut, näher vorbezeichneten Grundbesitzabgaben zuzüglich Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen im Wege des Verwaltungszwangs beizutreiben. Am 2. April 2012 versuchte der Vollziehungsbeamte der Stadt H.             beim Kläger erneut eine Pfändung. Auch dieser Versuch blieb erfolglos, da die Verwertung vorgefundener Gegenständen einen Überschuss über die Vollstreckungskosten nicht erwarten ließen.

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Unter dem 5. April 2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte um Stellungnahme zur Vollstreckung wegen der Grundsteuern für 2005 und 2006.

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Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 wandte sich der Kläger zudem an das Finanzamt F.     -NordOst mit dem Antrag, die Grundsteuermessbescheide für 2005 und 2006 zu ändern. In einem Telefonat vom 29. Mai 2012 erläuterte der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes F.     -NordOst den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass eine rückwirkende Aufhebung des Kaufvertrages der Akte nicht zu entnehmen sei, daher sei die Zurechnungsfortschreibung erst ab dem 1. Januar 2007 erfolgt. Ausweislich des Telefonvermerkes wollten die Prozessbevollmächtigten mit dem Kläger Rücksprache nehmen, um sich anschließend wieder beim Finanzamt F.     -NordOst zu melden.

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Mit Pfändungsverfügung vom 21. Oktober 2013 pfändete die Beklagte gegenüber der Sparkasse H.             die gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen des Klägers gegen die Sparkasse H.             wegen eines Betrages von 2.369,09 Euro zuzüglich weiter zu berechnender Säumniszuschläge. Auf diese der Sparkasse am 23. Oktober 2013 zugestellte Pfändungsverfügung teilte die Sparkasse der Beklagten unter dem 29. Oktober 2013 mit, dass sie die Pfändungsverfügung vom 23. Oktober 2013 insoweit berücksichtigen werde, als sie nicht eigene fällige Forderungen gegen den Kläger habe.

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Ausweislich einer Forderungsaufstellung der Beklagten entfielen von dem gepfändeten Gesamtbetrag (2.369,09 Euro) 1.243,08 Euro auf Grundsteuern, 77,51 Euro auf Vollstreckungskosten sowie 1.048,50 Euro auf Säumniszuschläge.

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Am 12. November 2013 hat der Kläger gegen diese Pfändungsverfügung die vorliegende Klage erhoben.

22

Am 14. November 2013 war die Forderung in voller Höhe beglichen.

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Unter dem 20. Februar 2014 wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Finanzamt F.     -NordOst auf ihr Schreiben vom 2. Mai 2012 hin und teilten mit, eine Rückantwort sei nicht erkennbar. Daraufhin übersandte das Finanzamt F.     -NordOst den Vermerk zum Telefonat vom 29. Mai 2012. Unter dem 25. April 2014 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut an das Finanzamt F.     -NordOst und erwarteten „zur Vermeidung von Weiterungen“ eine Rückantwort binnen zehn Tagen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 verwies das Finanzamt F.     -NordOst auf die Übersendung des Telefonvermerks vom 29. Mai 2012 und führte ergänzend aus, nach erneuter Prüfung komme eine Aufhebung des für die Jahre 2005 und 2006 maßgeblichen Grundlagenbescheides nicht in Betracht, da keine Verstöße gegen geltende Bestimmungen festgestellt worden seien.

24

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor, er sei zu keiner Zeit Eigentümer des Objekts gewesen und habe das Objekt auch nicht genutzt oder sonst daran partizipiert. Der Widerspruch gegen die Grundsteuerfestsetzungen sei bisher nicht beschieden.

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Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),

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die Pfändungsverfügung der Beklagten vom 21. Oktober 2013 aufzuheben.

27

Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

28

die Klage abzuweisen.

29

Zur Begründung weist sie unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte darauf hin, dass sie an die Vorgaben des Grundsteuermessbescheides gebunden sei: auch die Vollstreckungsvoraussetzungen hätten vorgelegen.

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Durch Beschluss vom 27. Januar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

31

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Finanzamtes F.     -NordOst Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Angesichts des Verzichts der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Pfändungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Pfändung einer Geldforderung erfolgt gemäß § 40 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) durch das schriftliche Verbot gegenüber dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen und dem schriftlichen Gebot gegenüber dem Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt wird. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen. Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Pfändungsverfügung.

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Auch die zum Erlass einer Pfändungsverfügung notwendigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor: Gemäß § 6 Abs. 1 VwVG NRW setzt die Vollstreckung einen Leistungsbescheid voraus, die Fälligkeit der Leistung sowie den Ablauf einer weiteren Schonfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Leistungsbescheids bzw. nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung. Ferner soll der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden, §§ 6 Abs. 3, 19 VwVG NRW. Die Grundsteuer für die Jahre 2005 und 2006 wurde mit Leistungsbescheid vom 14. Juni 2006 jeweils in Höhe von 621,54 Euro festgesetzt, die Fälligkeit für die Grundsteuer 2005 und teilweise für 2006 war bestimmt auf innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides, die Fälligkeit der verbleibenden Grundsteuerbeträge war bestimmt auf den 15. August und auf den 15. November 2006. Gemahnt wurde der Kläger ebenfalls.

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Soweit der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, sein Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 14. Juni 2006 sei bisher nicht beschieden, führt dies nicht zu einer anderen Sichtweise. Es spricht zwar in der Tat dafür, dass ein förmlicher Widerspruchsbescheid bisher nicht ergangen ist, dies beeinflusst die Fälligkeit der Leistungen aber nicht und hindert damit auch die Vollstreckung nicht. Der Widerspruch gegen Grundsteuerfestsetzungen hat keine aufschiebende Wirkung, da aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt.

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Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzungen auch in der Sache nicht in Zweifel zu ziehen ist. Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes F.     -Ost vom 26. Mai 2006 stellt fest, dass auch der Kläger Schuldner der Grundsteuer für das Objekt B.            Str. 587 ist. An diese Feststellung war und ist die Beklagte bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden, §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Eine Anfechtung der im Grundsteuermessbescheid erfolgten Festlegung des Steuerschuldners ist im Verfahren gegen den Grundsteuerbescheid selbst nicht möglich, § 1 Abs. 2 Nr. 6, 351 Abs. 2 AO.

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Sofern der Kläger auf die Dauer des Verfahrens hinweist, lässt sich daraus keine gemäß § 7 Abs. 2 VwVG NRW berücksichtigungsfähige Einwendung gegen den Grundsteueranspruch selbst herleiten. Es trifft zwar zu, dass u.a. zahlungsverjährte Ansprüche gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 47 AO erlöschen, eine Zahlungsverjährung ist aber nicht eingetreten. Zahlungsverjährung tritt nach Ablauf von fünf Jahren ein, § 1 Abs. 2 Nr. 5, 228 AO. Diese Verjährung beginnt gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, d.h. im vorliegenden Fall für sämtliche Grundsteueransprüche mit Ablauf des Jahres 2006. Gleichwohl ist mit Ablauf des Jahres 2011 keine Verjährung eingetreten, da die Verjährung mit der Folge unterbrochen war, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hatte, §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 231 Abs. AO. Unterbrochen wird die Verjährung u.a. durch Vollstreckungshandlungen, §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 231 Abs. 1 AO. Insofern wurde die Verjährung durch den Vollstreckungsversuch (Pfändungsversuch) im Juli 2007 unterbrochen, so dass die Verjährung nunmehr mit Ablauf des Jahres 2012 eintreten konnte. Vorher trat indes eine weitere Unterbrechung der Verjährung ein, da am 2. April 2012 ein Vollstreckungsversuch (Pfändungsversuch) durchgeführt wurde. Damit konnte eine Verjährung nicht vor Ablauf des Jahrs 2017 eintreten.

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Anhaltspunkte dafür, die Vollstreckung gegen den Kläger sei im Sinne von § 6a VwVG NRW einzustellen oder zu beschränken, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Schließlich vermag das Gericht auch keinen Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO darin zu erkennen, dass der Kläger im Rahmen der Vollstreckung in Anspruch genommen wurde, obwohl das Objekt im Grundsteuermessbescheid des Finanzamts F.     -Ost vom 26. Mai 2006 auch J. D. zugerechnet wurde und der Leistungsbescheid vom 14. Juni 2006 seinem Inhalt nach auch gegenüber J. D. wirksam sein soll. Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden, sind Gesamtschuldner, wobei grundsätzlich jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet. Es bestand für die Beklagte kein Anlass, J. D. im Wege der Vollstreckung (weiter) in Anspruch zu nehmen, da sich im Juli 2012 bei einem Vollstreckungsversuch herausgestellt hatte, dass aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Vollstreckung gegenüber J. D. völlig aussichtslos sein werde.

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Soweit in der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung auch Vollstreckungskosten in Höhe von 77,51 Euro enthalten sind, begegnet dies auch keinen rechtlichen Bedenken. Kosten der Mahnung und Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last, sie sind mit dem Anspruch beizutreiben, § 20 Abs. 1 VwVG NRW. Die Höhe des Anspruches ergibt sich aus §§ 9 und 11 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollsteckungsgesetzes. Bedenken hiergegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Auch die Beitreibung von Säumniszuschlägen in einem Gesamtumfang von 1.048,50 Euro durch die streitgegenständliche Pfändungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Steuerbetrages zu entrichten, §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 240 Abs. 1 Satz 1 AO. Diese Säumniszuschläge durften – ebenso wie die Vollstreckungskosten – ohne gesonderte Mahnung beigetrieben werden, da auf sie in der Mahnung vom 31. August 2006 dem Grunde nach hingewiesen wurde. Einwände gegen die Höhe der Säumniszuschläge sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.