Klage gegen Gewerbesteuerbescheid mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Gewerbesteuerbescheid 2010 an und rügte, seine Erklärung sei rechtzeitig abgegeben worden und die Einkünfte lägen unter dem Freibetrag. Nachträglich setzte die Behörde die Steuer für 2010 und Vorauszahlungen 2011 auf 0 EUR fest. Das Gericht entschied im Gerichtsbescheidverfahren, die Klage sei unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse, und wies sie ab; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen Gewerbesteuerbescheid als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen; Kläger trägt Kosten; vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt dem Kläger aufgrund nachträglicher Festsetzung der Steuer auf 0 EUR die Beschwer, fehlt es am Rechtsschutzinteresse und die Klage ist unzulässig.
Eine Klage ist unzulässig, wenn durch das Verwaltungsverfahren der geltend gemachte Rechtsbehelf bereits erledigt ist und der Kläger nicht mehr beschwert ist.
Das Verwaltungsgericht kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und der Sachverhalt geklärt ist.
Bei Unzulässigkeit der Klage sind die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bemisst sich nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Gewerbe im Bereich Schilder, Folien, Druck u. ä.
Das Finanzamt F. NordOst setzte mit Gewerbesteuermessbescheid vom 21. November 2011 den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2010 aufgrund einer Schätzung auf 192 EUR fest. Daraufhin zog die Beklagte den Kläger mit Gewerbesteuerbescheid vom 21. November 2011 für das Jahr 2010 zur Gewerbesteuer in Höhe von 921,60 EUR heran und setzte für das Jahr 2011 Gewerbesteuervorauszahlungen von 921 EUR fest.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Dezember 2011 Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass er die Gewerbesteuererklärung am 4. Dezember 2011 abgegeben habe. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb hätten unter dem Freibetrag gelegen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 21. November 2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Mit Gewerbesteuerbescheid vom 13. Februar 2012 hat die Beklagte die Gewerbesteuer für das Jahr 2010 und die Vorauszahlungen für das Jahr 2011 auf jeweils 0 EUR festgesetzt, nachdem das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2010 auf 0 EUR festgesetzt hatte.
Trotz Hinweises des Gerichts hat der Kläger eine verfahrensbeendende Erklärung nicht abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage ist unzulässig.
Nach Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2010 und der Vorauszahlungen für das Jahr 2011 auf jeweils 0 EUR fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger ist nicht mehr beschwert.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.