Nachbarklage gegen Baugenehmigung für grenzständiges Hofgebäude abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Nachbarn wenden sich gegen eine nachträgliche Baugenehmigung für ein umgebautes Hofgebäude an der Grundstücksgrenze. Streitentscheidend war, ob das Vorhaben nachbarschützende Abstandflächenvorschriften verletzt. Das Gericht verneinte einen Verstoß gegen § 6 BauO NRW, weil die Grenzbebauung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW (u.a. mittlere Wandhöhe unter 3 m, zulässige Grenzlängen) erfüllt. Weitere nachbarschützende Verstöße waren weder dargetan noch ersichtlich; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage der Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung mangels Verletzung nachbarschützender Vorschriften abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung ist unbegründet, wenn die Genehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Grenzständige Gebäude lösen keine Abstandflächen aus, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW in der im Genehmigungszeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind (insbesondere mittlere Wandhöhe unter 3 m sowie Einhaltung der zulässigen Grenzlängen).
Für die Beurteilung eines Abstandflächenverstoßes ist die tatsächliche mittlere Wandhöhe anhand prüffähiger Unterlagen maßgeblich; liegt sie unter dem gesetzlichen Schwellenwert, scheidet ein Abstandflächenerfordernis nach § 6 BauO NRW aus.
Gebäudeteile, die über eine bestimmte Länge nicht über die Geländeoberfläche hinausragen (etwa weil sie in den Fels gebaut sind), sind insoweit nicht als Grenzbebauung anzurechnen und lösen keine Abstandflächen aus.
Eine Änderung der Landesbauordnung kann die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründen; maßgeblich ist insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks X. . °°° in F. -T. . Hinter dem an der Straße liegenden 2 1/2 - geschossigen Wohnhaus befand sich im Hofraum seit dem 19. Jahrhundert im Abstand von ca. 3 - 7 m vom Haupthaus ein Hofgebäude, das sich in etwa über die gesamte Grundstücksbreite von ca. 10 m erstreckte. Seine senkrechte Rückwand war an den steil nach oben verlaufenden Fels angelehnt; es verfügte über zwei Geschosse, wobei im Obergeschoss wegen des steilen Pultdaches keine Stehhöhe erreicht wurde. Der nach oben breiter werdende Bereich zwischen Rückwand und Fels war frei zugänglich; das offene Dreieck zwischen Hofgebäude und Fels war zum Grundstücksnachbarn Nr. 205, den Klägern, verbrettert. Das Gebäude war ehemals als Pferde- und Kleintierstall sowie als Heuboden, später als Abstellraum genutzt worden.
Vermutlich im Jahre 1994 sanierte der Beigeladene das Hinterhaus, weil das mit Bitumen abgedeckte Pultdach morsch und die Rückwand durch eine Baumwurzel eingedrückt worden war. Hierbei wurde die ursprünglich senkrechte Rückwand durch eine solche ersetzt, die sich parallel an die schräg nach oben verlaufende Felswand anlehnt. Hierdurch kam es zu einer Erweiterung der Grundfläche insbesondere des Obergeschosses; zudem wurde das neue Dach nunmehr mit nur noch geringer Schräge ausgeführt, was dazu führte, dass auch im Obergeschoss Stehhöhe erreicht wurde. Unterhalb des Daches wurden in der Seitenwand zum Grundstück Nr. 205 im vorderen Bereich drei und im hinteren zwei Reihen Glasbausteine eingebaut. Jedenfalls nach dem Umbau war das Hinterhaus an der Grenze zum östlichen Grundstück Nr. 211 nahezu vollständig in den Fels gebaut.
Mit Antrag vom 15. August 1997 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für diese Veränderungen. Die Beklagte teilte dem Beigeladenen mit, dass genehmigungspflichtige Veränderungen an Nachbargrenzen vorgenommen worden seien; darüber hinaus seien in unzulässiger Weise Glasbausteine verwendet worden. Abstandflächen nach links und rechts seien nicht eingehalten worden; die Zustimmung der Nachbarn sei deshalb erforderlich. Dem Beigeladenen war die Erforderlichkeit nachbarlicher Zustimmung unverständlich, weil das Gebäude seit dem 19. Jahrhundert stehe, brachte aber die Zustimmung des östlichen Nachbarn, Nr. 211, bei; die Kläger als westliche Nachbarn verweigerten aber ihrerseits die nachbarliche Zustimmung. Hinsichtlich der gerügten Glasbausteine kündigte der Beigeladene an, diese durch zugelassenes Material zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1999 versagte die Beklagte die Baugenehmigung, weil ein Verstoß gegen § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO
NRW - vorliege. An der linken und rechten Nachbargrenze seien Erhöhungen vorgenommen worden, die jeweils die Einhaltung der Mindestabstandfläche von 3 m auslösten; das Vorhaben sei jedoch auf der Grenze errichtet. Die Verwendung von Glasbausteinen verstoße gegen § 31 Abs. 3 BauO NRW. Eine Abweichung könne nicht zugelassen werden.
Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2000 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten, die Instandsetzung des Hofgebäudes zu dulden. Es handele sich lediglich um eine Durchsanierung des aus dem vorletzten Jahrhundert stammenden Gebäudes mit einer geringfügigen Erhöhung. Die Beklagte teilte daraufhin ihre Bereitschaft zur Duldung mit, wenn die in der linken Grenzwand vorhandenen Glasbausteine durch feuerfestes Material ersetzt würden. Nachdem diese Forderung erfüllt war, sprach die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen mit Bescheid vom 25. Februar 2002 die Duldung des ohne Baugenehmigung umgebauten Hofgebäudes aus und machte den Klägern hiervon Mitteilung. Diese erhoben gegen den Duldungsbescheid Widerspruch. Die Widerspruchsbehörde gab dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2004 statt und hob den Duldungsbescheid vom 25. Februar 2002 auf. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Duldungsverfügung rechtswidrig sei; das Bauvorhaben verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts; insbesondere liege ein Verstoß gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW vor. Eine Befreiung nach § 73 BauO NRW komme im Hinblick auf den Widerstand des Nachbarn nicht in Betracht.
Die hiergegen erhobene Klage hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2007 zurückgenommen (5 K 4319/04).
Am 26. März 2007 beantragten die Kläger beim Beklagten, unverzüglich eine Abrissverfügung gegen den Beigeladenen zu erlassen.
Mit Ordnungsverfügung vom 20. April 2007 gab die Beklagte dem Beigeladenen auf, das Hofgebäude innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft zu beseitigen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass durch den umfangreichen Umbau des Hofgebäudes ein evtl. früher für das Gebäude bestehender Bestandsschutz erloschen sei. Das umgebaute Gebäude halte die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen nicht ein, da es unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet sei.
Auch hiergegen hat der Beigeladene Klage erhoben (5 K 1357/07). In der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2008 kündigte er an, bis zum 30. Juni 2008 einen vollständigen prüffähigen Bauantrag für ein geändertes Bauvorhaben zu stellen. Die Beklagte sagte daraufhin zu, über diesen Antrag bis zum 31. August 2008 zu entscheiden. Die Beklagte sagte darüber hinaus zu, von der angefochtenen Abrissverfügung bis zur Entscheidung über den Bauantrag keinen Gebrauch zu machen. Sollte positiv über den Bauantrag entschieden werden, sei die Abrissverfügung hinfällig. Daraufhin nahm der Beigeladene die Klage zurück.
Da aufgrund der schwierigen topografischen Lage (Felsen und Hang) die aufwendige vermessungstechnische Lageplanerstellung einen umfangreichen Zeitraum benötigt habe, wurde der Bauantrag erst am 12. September 2008 gestellt.
Da nach den Angaben im Lageplan aufgrund der Neuvermessung die mittlere Wandhöhe 2,95 m und die Wandlänge zum Grundstück der Kläger 7,94 m betrug, erteilte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bauschein vom 17. November 2008 nachträglich die Baugenehmigung für das Hofgebäude. Am 6. Januar 2009 übersandte sie die Baugenehmigung auch an die Kläger, die daraufhin am 5. Februar 2009 Klage erhoben haben.
Die angefochtene Baugenehmigung sanktioniere den nach wie vor rechtswidrigen Zustand. Es verstehe sich von selbst, dass die ursprünglich von der Beklagten als rechtswidrig festgestellten Baumaßnahmen nicht plötzlich über Nacht rechtmäßig werden könnten. Nachbarliche Belange der Kläger seien nach wie vor nicht berücksichtigt.
Die Kläger beantragen,
die Baugenehmigung der Beklagten vom 17. November 2008 für das Hinterhaus auf dem Grundstück X1.---------straße 207 in F. aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der nunmehr vorgelegten Bauvorlagen nach der aktuell anzuwendenden Fassung der der Landesbauordnung ein Abstandflächenverstoß nicht mehr bestehe, da das Hofgebäude die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW vollständig erfülle und somit ohne Einhaltung von Abstandflächen an der Grundstücksgrenze zulässig sei. Die mittlere Wandhöhe betrage weniger als 3 m.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er ist der Auffassung, dass ein Abstandflächenverstoß nicht vorliege, nachdem festgestellt worden sei, dass die Wandhöhe des Gartenhauses unter 3 m liege.
Am 13. April 2010 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akten der Verfahren 5 K 4319/04 und 5 K 1357/07 sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden (vgl. § 87 a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 17. November 2008.
Die Baugenehmigung verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs-, noch des Bauplanungsrechts.
Insbesondere lässt sich ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW nicht feststellen. Anders als in den früheren Verfahren braucht das Vorhaben des Beigeladenen in der Form, in der es mit dem Bauantrag vom 12. September 2008 und nachgereichter Wandhöhenberechnung vom 28. Oktober 2008 zur Genehmigung gestellt wurde, keine Abstandflächen einzuhalten. Es erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW in der Fassung, die im Zeitpunkt der Baugenehmigung galt. Namentlich wurde durch die offenbar erstmalige Vermessung durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Ralf W. festgestellt, dass die mittlere Wandhöhe des Hinterhauses des Beigeladenen mit 2,95 m unter der Grenze von 3 m liegt. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW liegen vor. Die Gesamtlänge der Bebauung zum Grundstück der Kläger beträgt ausweislich der Messergebnisse des Vermessungsingenieurs 7,94 m und liegt damit unter der Grenze von zulässigen 9 m. Auch überschreitet das Vorhaben nicht die höchstzulässige Bebauung zu allen Nachbargrenzen von 15 m. Denn die anrechenbare Grenzbebauung zum Grundstück der östlichen Nachbarn Haus Nr. 211 (Flurstück °°°) beträgt lediglich 4,80 m. Diese gegenüber der Grundstücksgrenze zu den Klägern erheblich geringere Grenzbebauung beruht auf dem Umstand, dass das Vorhaben an der Grenze zu Flurstück °°° über eine Länge von 4,53 m in den Felsen gebaut wurde und deshalb in dieser Länge nicht über die Geländeoberfläche hinausragt. In diesem Umfang löst das Vorhaben weder Abstandflächen aus noch ist es als Grenzbebauung anzurechnen.
Weitere Grenzbebauung zu anderen Grundstücken ist nicht zu berücksichtigen. Denn die Rückseite des Hinterhauses liegt nicht an der Grundstücksgrenze zum Flurstück °°° sondern auf dem eigenen Grundstück des Beigeladenen, das sich noch um 6 bis 7 m in den Berg erstreckt.
Im Hinblick auf den Einwand der Kläger, dass das Vorhaben nicht plötzlich über Nacht rechtmäßig werden könne, sei darauf hingewiesen, dass das Vorhaben des Beigeladenen erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung der BauO NRW vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615) ermöglicht worden ist. Infolge dieser Änderung entfiel die frühere Begrenzung der Grundfläche für Gebäude mit Abstellräumen auf 7,5 m², die der Gesetzgeber aufgeben wollte, weil diese Regelung zu vielen Problemen in der Anwendung geführt hatte.
Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucksache 14/2433, S. 16.
Andere Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts sind nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.