Klage gegen Zwangsgeld wegen Imbisscontainer: Abweisung nach Aufhebung des Bescheids
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtbeseitigung eines Imbisscontainers an. Zentrale Frage war, ob nach Aufhebung des Zwangsgeldbescheids durch die Behörde weiterhin ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klage besteht. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig und wies sie ab, da der Bescheid am 4.12.2009 aufgehoben worden war und der Kläger keine verfahrensbeendende Erklärung abgab. Die Kosten trägt der Kläger; der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen, da der angegriffene Bescheid aufgehoben und das klägerische Interesse entfallen ist
Abstrakte Rechtssätze
Wird der angegriffene Verwaltungsakt von der Behörde aufgehoben, fehlt dem Kläger regelmäßig das rechtlich schützenswerte Interesse an dessen Aufhebung; die Anfechtungsklage wird insoweit unzulässig, sofern der Kläger kein Fortsetzungsinteresse substantiiert darlegt.
Eine Entscheidung kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid getroffen werden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen und der Sachverhalt geklärt ist.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Ein Gerichtsbescheid kann nach § 167 VwGO vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden, soweit nicht die Behörde zuvor Sicherheit leistet (vgl. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betrieb auf dem Grundstück T. 62 in F. (Gemarkung W. , Flur 3131, Flurstück 103) in einem Container einen Döner-Imbiss.
Mit Baugenehmigung vom 26. Mai 2004 genehmigte die Beklagte Herrn F. B. die Aufstellung eines Imbisswagens auf dem Grundstück. Bei zwei Ortsterminen im April und Mai 2007 stellten Außendienstmitarbeiter der Beklagten fest, dass der vom Kläger betriebene Imbiss-Container ca. 2,20 m von der Halle entfernt und ca. 7 m bis zur rechten Außenwand der Halle stehe und damit von seinem Standort her nicht wie in der Baugenehmigung vom 26. Mai 2004 genehmigt.
Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger am 15. Juli 2009 eine Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger die Nutzung des Containers als Döner-Imbiss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung untersagt wurde. Weiterhin wurde er zur Beseitigung des Containers aufgefordert, wofür ihm gleichfalls eine Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung gesetzt wurde. Außerdem drohte die Beklagte dem Kläger im Falle der Nichterfüllung der Forderungen ein Zwangsgeld von 2.500,00 Euro je Forderung an.
Anlässlich eines Ortstermins am 21. September 2009 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass der Imbiss zwar geschlossen aber noch nicht entfernt worden sei.
Daraufhin setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger am 5. Oktober 2009 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro wegen der Nichtbeseitigung des Containers fest und drohte ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an.
Am 4. Dezember 2009 hob die Beklagte das gegen den Kläger am 5. Oktober 2009 festgesetzte Zwangsgeld über 2.500,00 Euro auf.
Anlässlich eines Ortstermins am 28. April 2010 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass der Imbiss-Container vollständig vom Grundstück entfernt worden sei.
Bereits am 23. November 2009 hat der Kläger gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 5. Oktober 2009 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 2. März 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der des Verfahrens 5 K 5115/09 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger steht ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 5. Oktober 2009 nicht mehr zu, nachdem die Beklagte unter dem 4. Dezember 2009 von sich aus diesen Bescheid aufgehoben hat. Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Kläger eine verfahrensbeendigende Erklärung nicht abgegeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.