Klage gegen Ordnungsverfügung wegen Betrieb eines Imbisscontainers als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung, mit der ihm die Nutzung und die Beseitigung eines Döner-Imbiss-Containers untersagt wurden. Das Gericht stellt fest, dass der Container zwischenzeitlich entfernt wurde und die Anordnungen damit erfüllt sind. Wegen des Fehlens eines schützenswerten Interesses ist die Klage unzulässig und wird abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung als unzulässig/abgewiesen, da die Anordnungen durch Entfernung des Containers erledigt sind
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage gegen eine Verwaltungsverfügung ist unzulässig, wenn der mit der Verfügung verfolgte Regelungszweck durch später eintretende Umstände erfüllt ist (Erledigung) und kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung mehr besteht.
Die Erledigung einer Verfügung durch Erfüllung der auferlegten Maßnahmen macht die materielle Überprüfung der Verfügung entbehrlich, unabhängig von zivilrechtlichen Auseinandersetzungen Dritter (z.B. mit dem Grundstückseigentümer).
Ein Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO anzuordnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betrieb auf dem Grundstück T. 62 in F. (Gemarkung W. , Flur 00, Flurstück 000) in einem Container einen Döner-Imibss.
Mit Baugenehmigung vom 26. Mai 2004 genehmigte die Beklagte Herrn F1. B. die Aufstellung eines Imbisswagens auf dem Grundstück. Bei zwei Ortsterminen im April und Mai 2007 stellten Außendienstmitarbeiter der Beklagten fest, dass der vom Kläger betriebene Imbiss-Container ca. 2,20 m von der Halle entfernt und ca. 7 m bis zur rechten Außenwand der Halle stehe und damit von seinem Standort her nicht wie in der Baugenehmigung vom 26. Mai 2004 genehmigt.
Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger am 15. Juli 2009 eine Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger die Nutzung des Containers als Döner-Imbiss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung untersagt wurde. Weiterhin wurde er zur Beseitigung des Containers aufgefordert, wofür ihm gleichfalls eine Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung gesetzt wurde. Außerdem drohte die Beklagte dem Kläger im Falle der Nichterfüllung der Forderungen ein Zwangsgeld von 2.500,00 Euro je Forderung an.
Anlässlich eines Ortstermins am 21. September 2009 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass der Imbiss zwar geschlossen aber noch nicht entfernt worden sei.
Daraufhin setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger am 5. Oktober 2009 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro wegen der Nichtbeseitigung des Containers fest und drohte ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an.
Am 4. Dezember 2009 hob die Beklagte das gegen den Kläger am 5. Oktober 2009 festgesetzte Zwangsgeld von 2.500,00 Euro wieder auf.
Anlässlich eines Ortstermins am 28. April 2010 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass der Imbiss-Container vollständig vom Grundstück entfernt worden sei.
Bereits am 13. August 2009 hat der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter des Grundstücks.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Juli 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass mit der Entfernung des Imbiss-Containers die Forderungen aus der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2009 vollständig erfüllt seien.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der des Verfahrens 5 K 5116/09 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat kein schützenswertes Interesse mehr an der Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Juli 2009, weil sich diese Ordnungsverfügung erledigt hat. Der Imbiss-Container ist zwischenzeitlich von dem Grundstück entfernt worden. Damit waren alle Forderungen aus der Ordnungsverfügung erfüllt. Dabei spielt es für das vorliegende Verfahren keine Rolle, ob zwischen dem Kläger und dem Vermieter des Grundstücks hinsichtlich des Imbiss-Containers eine zivilrechtliche Auseinandersetzung läuft bzw. in der Vergangenheit gelaufen ist.
Der Kläger ist seitens des Gerichts wiederholt aufgefordert worden, zu der Frage der Erledigung der Ordnungsverfügung Stellung zu nehmen, bzw. eine verfahrensbeendigende Erklärung abzugeben. Eine dahingehende Reaktion des Klägers ist nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.