Kontopfändung zur Beitreibung kommunaler Grundbesitzabgaben rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen mehrere Pfändungsverfügungen der Stadt zur Beitreibung rückständiger Grundbesitzabgaben und verlangte Rückzahlung der eingezogenen Beträge. Das VG wies die Klage insgesamt ab: Die Anfechtung der Pfändung vom 30.07.2013 war wegen Fristablaufs unzulässig, die späteren Pfändungen waren rechtmäßig. Grundlage war ein bestandskräftiger Grundbesitzabgabenbescheid; Einwendungen gegen dessen Inhalt waren im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Da Vollstreckungsvoraussetzungen, Mahnung und Fristen eingehalten waren, bestand kein Rückzahlungsanspruch.
Ausgang: Klage gegen Pfändungsverfügungen teils unzulässig, im Übrigen unbegründet; kein Rückzahlungsanspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 74 Abs. 1 VwGO verspätet erhobene Klage gegen eine Pfändungsverfügung ist unzulässig; der Verwaltungsakt ist bestandskräftig.
Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wird durch eine Annahmeverweigerung des Adressaten oder seines Bevollmächtigten nicht entkräftet; die Bekanntgabe kann dadurch nicht willkürlich verhindert werden.
Ist der zugrunde liegende Leistungsbescheid bestandskräftig und die Forderung fällig, sind inhaltliche Einwendungen gegen die Heranziehung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
Nebenforderungen wie Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten können nach § 254 Abs. 2 AO ohne gesonderten Leistungsbescheid beigetrieben werden, soweit die kommunalabgabenrechtlichen Verweisungen die Anwendung eröffnen.
Pfändungsverfügungen zur Beitreibung von Geldforderungen sind rechtmäßig, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW vorliegen und Mahnungen nach § 6 Abs. 3 VwVG NRW erfolgt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist zu 246/1374 Miteigentümerin an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 19, Flurstück 312 (früher Flurstücke 255 und 267) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung in dem Gebäude An den R. 30 nebst Kellerräumen und Garage.
Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 15. Januar 2013 setzte die Beklagte für vorgenannten Grundbesitz Grundbesitzabgaben in folgender Höhe fest:
Grundsteuern: 578,61 €Schmutzwassergebühr: 89,60 €Restmüllgebühr: 298,80 €Niederschlagswassergebühr: 85,00 €gesamt: 1.052,01 €
Die Beträge wurden fällig gestellt in Höhe von 263,01 € am 15. Februar 2013 und in Höhe von jeweils 263,00 € am 15. Mai, 15. August und 15. November 2013.
Nachdem die Klägerin die Fälligkeiten vom 15. Februar und 15. Mai 2013 trotz vorangegangener Mahnungen nicht bezahlt hatte, pfändete die Beklagte das Kontenguthaben der Klägerin bei der Postbank E. als Drittschuldner wegen ausstehender Zahlungen von insgesamt 631,02 € und zog die Forderung ein. Die Annahme der Pfändungsverfügung, die der Klägerin am 8. August 2013 zugesandt wurde, verweigerte der Ehemann der Klägerin als ihr Prozessbevollmächtigter ebenso wie der vorangegangenen Mahnungen. Die Beträge wurden durch den Drittschuldner am 4. September 2013 gezahlt.
Nach ebenfalls erfolgloser Mahnung pfändete die Beklagte mit Pfändungsverfügung vom 23. September 2013 auch die am 15. August 2014 fälligen Beträge gegenüber der Postbank als Drittschuldner und zog die Forderung ein. Die Beträge wurden dabei wie folgt angegeben:
Hauptforderung: 260,00 €Mahn- u. Pfändungsgebühren: 32,51 €Zinsen u. Säumniszuschläge: 3,00 €gesamt: 295,51 €
Die Pfändungsverfügung wurde der Klägerin am 7. Oktober 2013 zugesandt. Sie hat hiergegen am 24. Oktober 2013 Klage erhoben. Unter wüsten Beschimpfungen des Oberbürgermeisters der Beklagten und weiterer Amtsträger moniert sie, dass insgesamt 926,53 € gepfändet worden seien, ohne dass vorher der Gerichtsvollzieher oder das Gericht eingeschaltet worden seien. Sie beantrage die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der geraubten Gelder von 926,53 €.
Während des gerichtlichen Verfahrens pfändete die Beklagte mit Pfändungsverfügung vom 12. Dezember 2013 auch die am 15. November 2014 fälligen Beträge gegenüber der Postbank als Drittschuldner und zog die Forderung ein. Die Beträge wurden dabei wie folgt angegeben:
Hauptforderung: 263,00 €Mahn- u. Pfändungsgebühren: 32,51 €Zinsen u. Säumniszuschläge: 2,50 €gesamt: 298,01 €
Diese Pfändungsverfügung wurde der Klägerin am 13. Januar 2014 zugesandt. Sie hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 ihre Klage im Hinblick auf die weitere Pfändungsverfügung erweitert. Sie ist der Auffassung, dass die neuerliche Pfändungsverfügung der Klägerin erst nach Ablauf der Klagefrist zugeschickt worden sei, das seien kriminelle Machenschaften.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
1. die Pfändungsverfügungen der Beklagten vom 30. Juli 2013, vom 23. September 2013 und vom 12. Dezember 2013 aufzuheben,
2. die Beklagte zu Rückzahlung von 926,53 € zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Pfändungsverfügungen für rechtmäßig, weil die Klägerin die bestandskräftig festgesetzten Grundbesitzabgaben nicht bezahlt habe.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2014 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet trotz des Ausbleibens der Klägerin sowie ihres Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurden, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage ersichtlich gegen die Pfändungsverfügungen vom 30. Juli 2013, vom 23. September 2013 und vom 12. Dezember 2013. Die Klage gegen die Pfändungsverfügung vom 30. Juli 2013 ist bereits unzulässig, da sie nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde. Denn die Pfändungsverfügung vom 30. Juli 2013 ist bestandskräftig. Die gegen sie gerichtete Klage vom 21. Oktober 2011 ist erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 24. Oktober 2011 bei Gericht eingegangen.
Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung – AO – gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Vorliegend ist die Pfändungsverfügung vom 30. Juli 2013 ausweislich des Abvermerks am 8. August 2013 zur Post gegeben worden. Sie gilt deshalb am 11. August 2013 als zugegangen. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin die Annahme der Sendung als ihr Prozessbevollmächtigter verweigert hat, steht der Bekanntgabe nicht entgegen; es steht nicht in seiner Macht, die Bekanntgabe von Bescheiden auf diese Weise willkürlich zu verhindern. Die Klagefrist lief somit am 11. September 2013 ab, so dass die Klage insoweit nach Fristablauf erhoben worden ist.
Die Klage gegen die Pfändungsverfügungen vom 23. September 2013 und vom 12. Dezember 2013 ist unbegründet. Soweit die Klägerin vorträgt, der Bescheid vom 12. Dezember 2013 sei ihr erst nach Ablauf der Klagefrist zugestellt worden, so ist dies unsinnig. Die Klagefrist begann erst mit der Zustellung zu laufen, die Klage ist also rechtzeitig erhoben.
Diese Pfändungsverfügungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die in § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG – aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen liegen vor. Für alle Beträge liegt mit dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 15. Januar 2013 ein bestandskräftiger Leistungsbescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG vor, mit dem die Klägerin zur Leistung aufgefordert worden ist. Deshalb sind die mit diesem Steuerbescheid angeforderten Grundbesitzabgaben auch fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG).
Auf die inhaltlichen Einwände der Klägerin gegen ihre Heranziehung zur Grundsteuer, die wegen ihrer Verknüpfung mit wüsten Beschimpfungen und Strafanzeigen gegen Gott und die Welt kaum nachvollziehbar sind, kommt es im Hinblick auf die Bestandskraft des Grundbesitzabgabenbescheides nicht an.
Soweit mit den Grundbesitzabgaben auch Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten etc., die in ihrer Höhe nicht zu beanstanden sind, beigetrieben werden, entfällt die Notwendigkeit eines Leistungsbescheides aufgrund der Regelung in § 254 Abs. 2 AO (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift vgl. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 6a des Kommunalabgabengesetzes).
Die Wochenfrist ist gewahrt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG). Mahnungen sind erfolgt (§ 6 Abs. 3 VwVG).
Verstöße gegen sonstige Anforderungen des VwVG bei der Vollstreckung von Geldforderungen sind nicht erkennbar.
Da die Pfändungsverfügungen rechtlich nicht zu beanstanden sind, besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der gepfändeten Beträge.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.