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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 5047/10·25.04.2011

Anfechtungsklage gegen Haftungsbescheid wegen Fristversäumnis verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtFristrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH, wandte sich gegen einen Haftungsbescheid der Beklagten wegen nicht gezahlter Gewerbesteuer. Die Klage ist nach Ansicht des Gerichts unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO erhoben wurde. Das Gericht entschied im Gerichtsbescheidverfahren gemäß § 84 VwGO und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Anfechtungsklage als unzulässig verworfen wegen Versäumens der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts zu erheben; bei verspätetem Fristbeginn ist die Klage unzulässig.

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Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beginnt mit der Bekanntgabe bzw. Zustellung des Verwaltungsakts an den Betroffenen.

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Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid treffen, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 233a AO§ 162 AO§ 34 Abs. 1 AO§ 69 AO§ 191 AO§ 219 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen den Haftungsbescheid der Beklagten vom 22. September 2010.

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Die Klägerin war Geschäftsführerin der Firma 00 Bau-L. GmbH. Mit Bescheid vom 31. August 2009 setzte die Beklagte für die 00 Bau-L. GmbH die zu zahlende Gewerbesteuer für das Jahr 2007 auf 1.880,00 EUR fest. Zusätzlich wurden gemäß § 233a der Abgabenordnung - AO - Nachzahlungszinsen in Höhe von 46,00 EUR festgesetzt. Dem Gewerbesteuerbescheid lag dabei der auf den 31. August 2009 datierte Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes Neuss II zugrunde, mit welchem der Gewerbesteuermessbetrag auf der Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO für das Jahr 2007 auf 400,00 EUR festgesetzt wurde.

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Da die gegen die 00 Bau-L. GmbH ergriffenen Beitreibungsmaßnahmen ohne Erfolg verliefen, nahm die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 22. September 2010 als Geschäftsführerin der 00 Bau-L. GmbH für die Gewerbesteuer- und Zinsrückstände persönlich in Anspruch. Ausweislich der in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Zustellungsurkunde (Bl. 27) wurde der Haftungsbescheid der Klägerin am 27. September 2010 zugestellt.

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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. November 2010, eingegangen bei Gericht am 8. November 2010, gegen den Haftungsbescheid Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass im Jahr 2007 bei der Firma 00 Bau-L. GmbH keine Gewinne erzielt worden seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2009 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin nach §§ 34 Abs. 1, 69, 191, 219 AO im vorliegenden Fall erfüllt seien.

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Mit Beschluss vom 24. März 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts erhoben werden.

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Die vorliegende Klage wurde - hierauf ist die Klägerin bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Februar 2011 hingewiesen worden - außerhalb dieser Frist erhoben. Der angefochtene Haftungsbescheid wurde der Klägerin am 27. September 2010 zugestellt. Die hiergegen erhobene Klage ist hingegen erst am 8. November 2010 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingegangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.