Klage gegen Gewerbesteuer- und Zinsbescheid abgewiesen – Bindung an Messbescheid
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht den Gewerbesteuer‑ und Zinsbescheid der Stadt vom 4.10.2010 an, der auf einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts basierte. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Gemeinde an wirksame Gewerbesteuermessbescheide gebunden ist und Fehler im Messbescheid gegenüber dem Finanzamt bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen sind. Verspätungszuschlag und Zinsfestsetzung seien ebenfalls rechtmäßig.
Ausgang: Klage gegen den Gewerbesteuer‑ und Zinsbescheid vom 4.10.2010 als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO gebunden.
Die Bindung an einen wirksamen Gewerbesteuermessbescheid gilt auch dann, wenn dieser noch nicht bestandskräftig ist, sofern keine Anhaltspunkte für dessen Unwirksamkeit vorliegen.
Fehler bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags sind gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; der Rechtsweg richtet sich gegebenenfalls zum Finanzgericht (§ 351 AO).
Ein Verspätungszuschlag kann nach § 152 Abs. 1, 3 AO mit der Steuer festgesetzt werden; Zinsen sind nach §§ 233a, 238, 239 AO zu berechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010.
Der Kläger war ausweislich des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Auszugs aus der Betriebekartei der Beklagten als Einzelunternehmer in der Zeit vom 11. August 2006 bis 1. August 2007 in F. gewerblich tätig. Die gemeldete Tätigkeit umfasste danach die Reparatur und Betreuung von Sport- und Rennwagen an Rennstrecken, den Transport von Fahrzeugen sowie den Einzelhandel mit Fahrzeugen.
Da der Kläger für das Jahr 2007 eine Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt F. -T. nicht abgegeben hatte, setzte dieses auf der Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 der Abgabenordnung - AO - mit Gewerbesteuermessbescheid vom 4. Oktober 2010 den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 auf 10.075,- EUR fest. Zusätzlich wurde ein Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer in Höhe von 1.000,- EUR festgesetzt.
Unter Berücksichtigung dieses Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes F. -T. setzte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 4. Oktober 2010 die vom Kläger zu zahlende Gewerbesteuer für 2007 erstmalig auf 47.352,50 EUR fest; bei dem bisher für das Jahr 2007 festgesetzten Betrag von 3.877,- EUR handelte es sich lediglich um eine - mit Bescheid vom 24. November 2008 - festgesetzte Vorauszahlung nach § 19 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -. Neben der Gewerbesteuer wurden in dem Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 noch der Verspätungszuschlag von 1.000,- EUR sowie Nachforderungszinsen in Höhe von 3.910,- EUR festgesetzt.
Am 5. November 2010 hat der Kläger gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger lediglich vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.
Der Kläger beantragt,
den Gewerbesteuerbescheid/Zinsbescheid, , der Beklagten vom 4. Oktober 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2007 auf dem entsprechenden Messbescheid des Finanzamtes F. -T. beruhe, woran sie von Gesetzes wegen gebunden sei. Eine telefonische Sachverhaltsermittlung beim Finanzamt F. -T. habe ergeben, dass gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2007 kein Einspruch eingelegt und auch die ausstehende Steuererklärung für 2007 dort bislang nicht eingereicht worden sei.
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Unter dem 19. April 2011 haben der Kläger und die Beklagte schriftsätzlich auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann den Rechtsstreit, der keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat die Gewerbesteuer für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes F. -T. und des von der Stadt F. festgesetzten Hebesatzes von 470 % auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 GewStG zutreffend festgesetzt. Die Beklagte ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO gebunden. Diese gesetzliche Bindung an wirksame Gewerbesteuermessbescheide als sogenannte Grundlagenbescheide gilt auch für den Fall, dass sie noch nicht bestandskräftig sein sollten, wofür es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gibt. Etwaige Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; auch Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen (vgl. § 351 Abs. 2 AO). Soweit ein Grundlagenbescheid etwa aufgrund erfolgreicher finanzgerichtlicher Rechtsbehelfe oder auf andere Weise geändert, namentlich reduziert wird, ist die Beklagte nach § 175 AO gehalten, ihren Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid entsprechend an die Änderungen anzupassen, auch wenn der Gewerbesteuerbescheid bereits bestandkräftig geworden sein sollte.
Der Verspätungszuschlag konnte gemäß § 152 Abs. 1 und 3 AO mit der Steuer festgesetzt werden.
Die Zinsfestsetzung beruht auf §§ 233a, 238, 239 AO und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung für das Gerichtsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.