Klage gegen Gewerbesteuerbescheid abgewiesen (5 K 4945/09)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Betreiberin eines Copy-Shops, focht einen Gewerbesteuerbescheid für 2007 an. Streitgegenstand war die Frage der Ausweisbarkeit der Steuerzuweisung an die Stadt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab und stützte sich auf eine vorausgegangene Entscheidung; der Bescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten; der Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Gewerbesteuerbescheid als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Bescheid vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§84 Abs.1 VwGO).
Der von der Gemeinde erlassene Gewerbesteuerbescheid ist grundsätzlich an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts gebunden, soweit dieser zugrunde gelegt wurde.
Eine Klage gegen einen Steuerbescheid ist abzuweisen, wenn das Gericht feststellt, dass der Bescheid rechtmäßig ist; in diesem Fall trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach §154 Abs.1 VwGO.
Über die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Gerichtsbescheids entscheidet das Gericht nach §167 VwGO; die Vollstreckung kann auf Vorschriften der ZPO (insb. §§708 Nr.11, 711 ZPO) gestützt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 2007 in E. ein Gewerbe (Copy-Shops u. a.). Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 2. Oktober 2009 setzte das Finanzamt E. -Ost für das Jahr 2007 den Gewerbesteuermessbetrag auf 100 EUR fest. Daraufhin zog der Beklagte die Klägerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 2. Oktober 2009 zur Gewerbesteuer für das Jahr 2007 zur Gewerbesteuer in Höhe von 450 EUR heran. Für die Jahre 2008 und 2009 setzte er Vorauszahlungen in jeweils gleicher Höhe fest.
Hiergegen hat die Klägerin am 9. November 2009 Klage erhoben, die sie damit begründet, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, dass der Stadt E. die Gewerbesteuer der Höhe nach zustehe.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass er an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes E. -Ost gebunden sei.
Mit Beschluss vom 18. März 2010 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Gewerbesteuerbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 24. November 2009 im Verfahren 5 L 1199/09 entschieden. Auf diese Ausführungen kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen vermieden werden, sie gelten für dieses Verfahren gleichermaßen.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.