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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 4756/10·13.06.2012

Klageabweisung wegen Rechtshängigkeit bei Vorbescheidsantrag (Aufstockung/Bauplanung)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die positive Bescheidung einer Bauvoranfrage zur Aufstockung eines Gebäudes zur Errichtung eines Entertainmentcenters. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für unzulässig, weil derselbe Streitgegenstand bereits in einem anhängigen Verfahren (5 K 2665/09) verfolgt werde. Aufgrund der Identität von Lebenssachverhalt und Klageantrag wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage wegen Identität des Streitgegenstandes mit anhängigem Verfahren abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Während der Rechtshängigkeit darf dieselbe Sache nicht erneut anhängig gemacht werden; dies setzt Identität des Streitgegenstandes aus maßgeblichem Lebenssachverhalt und Klageantrag voraus (§ 90 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).

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Ist der Streitgegenstand identisch mit einem bereits anhängigen Verfahren, ist die Klage unzulässig und mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Bestimmung der Identität des Streitgegenstandes erfolgt anhand des maßgeblichen Lebenssachverhalts in Verbindung mit dem Klageantrag; dabei genügt die Verfolgung desselben materiellen Klageziels.

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Über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung kann nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO verfügt werden.

Relevante Normen
§ 90 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG§ 90 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die planungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung des Gebäudekomplexes G.----------straße 39 in C. zur Errichtung eines Entertainmentcenters.

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Unter dem 16. Januar 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Entertainmentcenters mit 48 Spielgeräten (580 qm Nutzfläche) sowie Büro- und Verwaltungsnutzung auf dem Grundstück G.----------straße 39 (Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 1250) in C. .

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Daraufhin beschloss die Beklagte (Ausschuss für Verkehr und Stadtentwicklung) am 28. April 2009, ortsüblich bekanntgemacht am 16. Mai 2009, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 898 - Gewerbegebiet G.----------straße - für das maßgebliche Gebiet und erließ am 22. Mai 2009 auf die Bauvoranfrage der Klägerin einen Zurückstellungsbescheid unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Vorhaben widerspreche den im Aufstellungsbeschluss beschlossenen Zielen und erscheine geeignet, die Planung unmöglich zu machen bzw. wesentlich zu erschweren.

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Daraufhin erhob die Klägerin am 22. Juni 2009 in dem Verfahren 5 K 2665/09 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, mit der sie u.a. beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage für die Aufstockung eines Teilbereichs des vorhandenen genehmigten Gebäudetrakts auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 1250, G.----------straße 39 in C. positiv zu bescheiden.

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Am 15. April 2010 erließ die Beklagte eine Veränderungssperre, die am 12. Mai 2010 ortsüblich bekanntgemacht wurde. Unter dem 20. September 2010 erging ein ablehnender Vorbescheid auf die Bauvoranfrage der Klägerin.

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Am 21. Oktober 2010 hat die Klägerin daraufhin die vorliegende Klage erhoben und beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 20. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage für die Aufstockung eines Teilbereichs des vorhandenen genehmigten Gebäudetrakts auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 1250, G.----------straße 39 in C. positiv zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, da der identische Streitgegenstand wie im Verfahren 5 K 2665/09 verfolgt werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Gemäß § 90 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - kann eine Sache während ihrer Rechtshängigkeit nicht anderweitig anhängig gemacht werden. Voraussetzung ist die Identität des Streitgegenstandes, der sich aus dem maßgeblichen Lebenssachverhalt in Verbindung mit dem Klageantrag ergibt. Vorliegend ist das Verfahren 5 K 2665/09 auf dasselbe Klageziel gerichtet, denn auch dort klagt die Klägerin einen positiven Vorbescheid für die Aufstockung eines Teilbereichs des vorhandenen genehmigten Gebäudetrakts auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 1250, G.----------straße 39 in C. ein.

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Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.