Klage gegen Gewerbesteuerbescheid wegen zerlegtem Messbetrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht einen Gewerbesteuerbescheid an, weil sie die Grundlage der Festsetzung nicht einsehen konnte. Das Gericht hielt die Festsetzung für rechtmäßig, da die Gemeinde an den Zerlegungsbescheid des Finanzamts gebunden ist. Fehler beim Messbetrag seien beim Finanzamt/Finanzgericht geltend zu machen. Vorauszahlungen und Zinsen seien korrekt festgesetzt.
Ausgang: Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid wegen der Höhe abgewiesen; Festsetzungen (Steuer, Vorauszahlungen, Zinsen) sind rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Die Gemeinde ist an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts als Grundlagenbescheid gebunden (vgl. §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO).
Die Bindung an einen wirksamen Grundlagenbescheid gilt auch, wenn dieser noch nicht bestandskräftig ist; etwaige Einwendungen gegen den Messbetrag sind grundsätzlich gegenüber dem Finanzamt bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Die Gewerbesteuerfestsetzung erfolgt nach § 16 Abs. 1 GewStG unter Zugrundelegung des vom Finanzamt festgelegten Messbetrags und des gemeindlichen Hebesatzes; Vorauszahlungen sind nach § 19 GewStG an der letzten Veranlagung zu orientieren.
Nachforderungszinsen können bei rückständigen Steuerforderungen nach den Vorschriften der AO (insb. §§ 233a, 238, 239 AO) festgesetzt werden; die Festsetzung der Zinsen ist vor dem Verwaltungsgericht nur zu beanstanden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in E. einen Gewerbebetrieb.
Nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf Grund nicht abgegebener Steuererklärung zerlegte das Finanzamt E. -Ost mit Bescheid vom 10. September 2009 den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2007. Der auf die Stadt E. entfallende Gewerbesteuermessbetrag betrug 425,- EUR. Dazu kam noch ein Verspätungszuschlag von 30,- EUR.
Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2009 die von der Klägerin zu zahlende Gewerbesteuer für 2007 auf 1.912,- EUR, den Verspätungszuschlag für 2007 auf 30,- EUR sowie Nachzahlungszinsen für den Erhebungszeitraum 2007 in Höhe von 47,- EUR fest. Daneben wurden in dem Bescheid noch Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von jeweils 1.912,- EUR festgesetzt.
Gegen den Bescheid des Beklagten hat die Klägerin am 4. Oktober 2009 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass aus dem Bescheid derzeit nicht ersichtlich sei, dass dem Beklagten die Gewerbesteuer der Höhe nach zustehe. Auf Grund eines Verwaltungsumzuges stünden ihr derzeit nicht alle Akten zur Verfügung.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er darauf, dass die Festsetzung der Gewerbesteuer auf dem entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes E. -Ost beruhe, woran er gebunden sei.
Mit Beschluss vom 19. April 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
Die Festsetzungen der Gewerbesteuer für das Jahr 2007, des Verspätungszuschlages, der Nachforderungszinsen und der Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2008 und 2009 in dem Bescheid des Beklagten vom 18. September 2009 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beklagte hat die Gewerbesteuer für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages durch den Bescheid des Finanzamtes E. -Ost vom 10. September 2009 und des von der Stadt E. festgesetzten Hebesatzes von 450% auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 GewStG zutreffend festgesetzt. Der Beklagte ist an den Zerlegungsbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag gem. §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO gebunden. Diese Bindung an wirksame Gewerbesteuermessbescheide als Grundlagenbescheide gilt auch für den Fall, dass sie noch nicht bestandskräftig sein sollten. Etwaige Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen. Soweit ein Grundlagenbescheid etwa auf Grund erfolgreicher finanzgerichtlicher Rechtsbehelfe oder auf andere Weise geändert, namentlich reduziert wird, ist der Beklagte nach § 175 AO gehalten, seinen Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid) entsprechend anzupassen, auch wenn dieser bereits bestandskräftig sein sollte. Danach sind die Gewerbesteuerfestsetzung für das Jahr 2007 und der Verspätungszuschlag nicht zu beanstanden.
Auch gegen die festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2008 und 2009 ist rechtlich nichts zu erinnern. Eine Vorauszahlung ist nach § 19 GewStG an der letzten Veranlagung zu orientieren. Daraus erklären sich die Vorauszahlungsbeträge für 2008 und 2009 von selbst. Gegen die Höhe des der Vorauszahlung zu Grunde gelegten Gewerbesteuermessbetrages nach dem festgesetzten Betrag für das Jahr 2007 hat die Klägerin nichts vorgetragen.
Die Festsetzung der Nachforderungszinsen beruht auf §§ 233 a, 238, 239 AO und ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.