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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 4268/13·11.12.2013

Zwangsgeld wegen unzulässiger Restaurantnutzung – Klage abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen fortgesetzter Nutzung von Räumlichkeiten als Restaurant entgegen einer bestandskräftigen Untersagung. Streitpunkt ist, ob die Behörde die erneute Festsetzung und Erhöhung des Zwangsgeldes zu Recht vornehmen durfte. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit: Die Untersagung war vollziehbar, der Kläger handelte trotz Hinweis und Brand weiter. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten und der Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen fortgesetzter unzulässiger Nutzung als Restaurant abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Bescheid vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes ist vorausgesetzt, dass der zugrunde liegende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und die Verpflichtung innerhalb der angedrohten Frist nicht erfüllt wurde.

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Die fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen eine Nutzungsuntersagung rechtfertigt die erneute Festsetzung und Erhöhung eines Zwangsgeldes sowie die Androhung weiterer Zwangsmittel.

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Behörden dürfen den Druck stufenweise steigern und dabei die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes gegenüber bereits festgesetzten Beträgen erhöhen.

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Ein Verwaltungsgericht kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW§ 64, 55 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtbefolgung der Untersagung der Nutzung eines Imbiss/Restaurants für U.         Spezialitäten durch den Kläger im Hause B.            T.   . °°° in F.     .

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Der Ehefrau des Klägers war mit Bauschein vom 8. Juni 2011 in den Räumlichkeiten die Umnutzung eines Billardbistros in eine Bäckerei/Café mit je 20 Sitzplätzen in Café und Bäckerei genehmigt worden.

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Bei einer Ortskontrolle am 29. Juni 2011 stellten Außendienstmitarbeiter der Beklagten fest, dass die Räumlichkeiten entgegen der Baugenehmigung durch den Kläger als Imbiss/Restaurant für U.         Spezialitäten mit 88-90 Sitzplätzen innen und weiteren 10 Sitzplätzen außen genutzt wurden. Neben den U1.          Backwaren fand auch die Zubereitung und der Verkauf auch von warmen Salaten und Speisen statt. Die Anzeige von Beginn und Fertigstellung der Bauarbeiten war nicht erfolgt.

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Auf die Ankündigung der Nutzungsuntersagung sowohl an den Kläger als auch an seine Ehefrau teilten diese am 11. Juli 2011 mit, dass die Verstöße aus Unwissenheit begangen worden seien; während der Umbauarbeiten seien ihnen neue Ideen gekommen. Inzwischen sei ein neuer Architekt beauftragt worden, um die nachgeforderten Maßnahmen und Einträge durchzuführen. Den eingereichten Bauantrag wies die Beklagte wegen erheblicher Mängel zurück.

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Nachdem die Beklagte am 18. Januar 2012 festgestellt hatte, dass die Räumlichkeiten weitergenutzt wurden, untersagte sie dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2012 die Nutzung der Räumlichkeiten als Restaurant und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € an.

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Da der Kläger die Räumlichkeiten weiterhin in unveränderter Form nutzte, setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld von 5.000 € mit Bescheid vom 25. April 2012 fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an. Nachdem der Kläger einen neuen Bauantrag eingereicht hatte, setzte die Beklagte die Beitreibung des Zwangsgeldes zunächst aus.

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Am 28. Mai 2013 wurde festgestellt, dass es vor Ort offenbar bedingt durch fehlerhaft installierte elektrische Anlagen zu einem Brand gekommen war, die elektrische Installation wies schwerwiegende Fehler auf. Deshalb wies die Beklagte den Kläger auf den Brandausbruch und schwerwiegende Fehler an der Elektroinstallation hin; der eingereichte Bauantrag sei noch nicht genehmigt, da noch nicht alle Anforderungen erledigt worden seien. Die Nutzung der Räumlichkeiten sei weiterhin unzulässig.

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Nachdem die Beklagte nach Nachbarbeschwerden festgestellt hatte, dass der Kläger die untersagte Nutzung wieder aufgenommen hatte, setzte sie mit Bescheid vom 31. Juli 2013, zugestellt am 6. August 2013, das angedrohte Zwangsgeld von 10.000 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € an. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger trotz bestandskräftiger Nutzungsuntersagung und bereits festgesetzten Zwangsgeldes von 5.000 € die Nutzung erneut wiederaufgenommen habe, obwohl die erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt worden sei.

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Hiergegen hat der Kläger am 6. September 2013 Klage erhoben, die nicht weiter begründet wurde.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 6. September 2013 setzte die Beklagte nach vorheriger Androhung die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung der Räume fest. Das hiergegen angestrengte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (5 L 1232/13) verlief erfolglos. Klage wurde insoweit nicht erhoben.

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Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Verfahrens 5 L 1232/13 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Beklagte war aufgrund der in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 25. April 2012 enthaltenen Zwangsgeldandrohung auf der Grundlage der §§ 55 Abs.1, 56 Abs.1, 57 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 60, 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – berechtigt, gegen den Kläger ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro festzusetzen und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- Euro anzudrohen.

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Nach §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 S. 1 VwVG NRW).

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Die auf Untersagung der Nutzung gerichtete Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2012 ist bestandskräftig und damit vollziehbar. In der Ordnungsverfügung hat die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € angedroht, falls er der verfügten Nutzungsuntersagung nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung nicht Folge leisten würde.

24

Der Kläger hat gegen die verfügte Untersagung der Nutzung des Grundstücks als Restaurant verstoßen und die Nutzung fortgeführt. Das ergibt sich aus den Feststellungen, die die Beklagte bei einer Ortskontrolle am 11. April 2012 getroffen hat. Deshalb wurde zunächst das Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld von 10.000 € angedroht.

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Nachdem der Kläger die untersagte Nutzung auch nach einem Brandausbruch wieder aufnahm, obwohl die Beklagte ihn zuvor auf die nach wie vor bestehende Unzulässigkeit der Nutzung hingewiesen hatte, ist auch die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene erneute Festsetzung des Zwangsgeldes über 10.000 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds von 15.000 € gerechtfertigt.

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Gegen die weitere Erhöhung des erneut angedrohten Zwangsgeldes gegenüber dem festgesetzten Betrag bestehen keine Bedenken, denn die Behörde hat die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag zu erhöhen.

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Die Klage war deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.