Gewerbesteuerfestsetzung: Bindung der Gemeinde an Messbescheid trotz Aussetzung der Vollziehung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht Gewerbesteuerbescheide an und machte fehlerhafte Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts geltend. Streitpunkt war, ob die Gemeinde an die Messbescheide gebunden ist, obwohl das Finanzamt deren Vollziehung teilweise ausgesetzt hatte. Das Gericht wies die Klage ab: Die Gemeinde ist an die Messbescheide gebunden; Fehler sind beim Finanzamt bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren zu rügen. Eine Aussetzung der Vollziehung des Messbescheids führt nicht automatisch zur Aufhebung des Folgebescheids.
Ausgang: Klage gegen die Gewerbesteuerbescheide abgewiesen; Gemeinde an Finanzamtsmessbescheid gebunden, Beanstandungen sind beim Finanzamt/Finanzgericht geltend zu machen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts als Grundlagenbescheid gebunden (vgl. §§ 182, 184 AO).
Fehler bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags sind gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen; die Gemeinde kann diese Berechnung nicht in eigener Zuständigkeit ersetzen.
Wird ein Grundlagenbescheid aufgrund finanzieller Rechtsbehelfe oder sonstiger Gründe geändert oder reduziert, hat die Gemeinde ihren Folgebescheid nach § 175 AO entsprechend anzupassen, auch wenn dieser bereits bestandskräftig ist.
Die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids bewirkt nicht automatisch die Aufhebung des Folgebescheids; sie verpflichtet die Gemeinde jedoch zur entsprechenden Aussetzung der Vollziehung des von ihr erlassenen Gewerbesteuerbescheids (vgl. § 361 AO).
Leitsatz
Die Gemeinde ist bei der Gewerbesteuerfestsetzung an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden, auch wenn insoweit die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt erfolgt ist. Etwaige Fehler bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages können ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in Dortmund einen Gewerbebetrieb über die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen.
Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt Dortmund-P. mit 6 Bescheiden vom 18. Juli 2008 die Gewerbesteuermessbeträge für 1999 auf 1.372,82 EUR, für 2000 auf 7.751,18 EUR, für 2001 auf 8.316,16 EUR, für 2002 auf 1.585,00 EUR, für 2003 auf 453,00 EUR und für 2004 auf 103,00 EUR fest.
Daraufhin setzte der Beklagte mit seinem Bescheid vom 18. Juli 2008 die von der Klägerin zu zahlende Gewerbesteuer für 1999 auf 6.177,43 EUR, für 2000 auf 34.880,33 EUR, für 2001 auf 37.422,48 EUR, für 2002 auf 7132,00 EUR, für 2003 auf 2.038,00 EUR und für 2004 auf 463,00 EUR und die Nachzahlungszinsen für den Erhebungszeitraum 1999 auf 2.675,00 EUR, für den Erhebungszeitraum 2000 auf 13.068,00 EUR, für den Erhebungszeitraum 2001 auf 11.781,00 EUR, für den Erhebungszeitraum 2002 auf 1.810,00 EUR, für den Erhebungszeitraum 2003 auf 390,00 EUR und für den Erhebungszeitraum 2004 auf 60,00 EUR fest, was einem Gesamtbetrag an Gewerbesteuern und Nachzahlungszinsen i.H.v. 117.897,24 EUR entspricht.
Die Klägerin hat gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten am 13. August 2008 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes Dortmund-P. sämtlich fehlerhaft seien. Sie habe dagegen bereits Einspruch eingelegt und berufe sich auch im vorliegenden Verfahren auf die vorgetragenen Einspruchsgründe. Es sei davon auszugehen, dass danach keine oder allenfalls nur geringfügige Gewerbesteuerbeträge anfallen würden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er darauf, dass die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Nachforderungszinsen für die Jahre 1999 - 2004 auf den entsprechenden Messbescheiden des Finanzamtes Dortmund-P. beruhe, woran er gebunden sei.
Unter dem 22. August 2008 hat das Finanzamt Dortmund-P. seine Gewerbesteuermessbescheide vom 18. Juli 2008 hinsichtlich unterschiedlicher Teilbeträge von der Vollziehung ausgesetzt. Eine entsprechende Aussetzung der Gewerbesteuerbeträge und Nachforderungszinsen durch den Beklagten erfolgte unter dem 10. September 2008.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 hat die Kammer den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Auf die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 3. Februar 2009 - 14 E 1680/08 - den Beschluss der Kammer geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt.
Mit Beschluss vom 18. März 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
Der angefochtene Gewerbesteuer- und Zinsbescheid des Beklagten für die Jahre 1999 - 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beklagte hat die Gewerbesteuer für die Jahre 1999 - 2004 jeweils unter Berücksichtigung der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes Dortmund-P. vom 18. Juli 2008 und des von der Stadt Dortmund festgesetzten Hebesatzes von 450% auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zutreffend festgesetzt. Der Beklagte ist an die Gewerbesteuermessbescheide gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO gebunden. Diese Bindung an wirksame Gewerbesteuermessbescheide als Grundlagenbescheide gilt auch für den Fall, dass sie noch nicht bestandskräftig sein sollten. Etwaige Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen. Soweit ein Grundlagenbescheid etwa aufgrund erfolgreicher finanzgerichtlicher Rechtsbehelfe oder auf andere Weise geändert, namentlich reduziert wird, ist der Beklagte nach § 175 AO gehalten, seinen Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid) entsprechend anzupassen, auch wenn dieser bereits bestandskräftig sein sollte. An dieser Bindungswirkung ändert auch nichts der Umstand, dass das Finanzamt Dortmund-P. unter dem 22. August 2008 die von ihr festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge teilweise hinsichtlich ihrer Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO ausgesetzt hat. Allein die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides bedeutet noch nicht, dass der Beklagte den Steuerbescheid als Folgebescheid schon zu ändern oder ggf. aufzuheben hat. Vielmehr ist der Beklagte aufgrund der Regelung in § 361 Abs. 3 AO lediglich gleichfalls zur Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides verpflichtet, dem er vorliegend unter dem 10. September 2008 auch nachgekommen ist.
Die weiter angefochtenen Nachforderungszinsen in dem Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2008 beruhen auf §§ 233 a, 238, 239 AO und sind nach den zuvor gemachten Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gleichfalls nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.