Klage des Geschäftsführers gegen an die UG gerichteten Gewerbesteuerbescheid mangels Klagebefugnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Geschäftsführer der E. T. UG erhob in eigener Person Anfechtungsklage gegen einen an die UG gerichteten Gewerbesteuerbescheid für 2009. Streitpunkt war, ob er als Kläger klagebefugt ist. Das Gericht erklärte die Klage für unzulässig, weil der Bescheid Adressat die UG ist und die Klage nicht im Namen der Gesellschaft erhoben wurde. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage des Geschäftsführers gegen an die UG gerichteten Gewerbesteuerbescheid mangels Klagebefugnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein; dies setzt regelmäßig voraus, dass er Adressat des Verwaltungsakts ist.
Erhebt ein gesetzlicher Vertreter einen Bescheid, der an die von ihm vertretene juristische Person gerichtet ist, kann er nicht in eigenem Namen statt für die vertretene Gesellschaft klagen; die Klage muss für die Gesellschaft erhoben werden.
Wird in der Klageschrift die Vertretung oder Klageerhebung für die Gesellschaft nicht zum Ausdruck gebracht und nutzt der Kläger die Möglichkeit der Klarstellung nicht, bleibt es bei der bezeichneten Klägerpartei und fehlt die Klagebefugnis.
Bei Zurückweisung der Klage mangels Zulässigkeit ist die Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO anzuwenden; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem Jahre 2010 Geschäftsführer der E. T. UG (haftungsbeschränkt) - im Folgenden: UG -, die ein gewerbesteuerpflichtiges Gewerbe betreibt. Mit Bescheid vom 12. September 2011, gerichtet an den Kläger als Vertreter der UG, setzte die Beklagte für das Jahr 2009 Gewerbesteuern in Höhe von 2.711,90 EUR und Nachforderungszinsen von 67 EUR fest.
Hiergegen hat der Kläger in eigenem Namen am 6. Oktober 2011 Klage erhoben.
Auf die Anfrage des Gerichts, ob die Klage für den Kläger persönlich oder vielmehr für die UG als Adressat des Gewerbesteuerbescheides erhoben werden sollte, reagierte der Kläger nicht.
Der Kläger beantragt,
den Gewerbesteuerbescheid und den Zinsbescheid der Beklagten vom 12. September 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gewerbesteuerbescheid für rechtmäßig.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Parteien haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage ist unzulässig.
Dem Kläger fehlt die erforderliche Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das kann er nur, wenn er Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Der Gewerbesteuerbescheid vom 12. September 2011 ist aber nicht an den Kläger, sondern an die UG gerichtet, die der maßgebliche Gewerbesteuerschuldner ist. Das kommt in der Adressierung des Bescheides deutlich zum Ausdruck, die an den Kläger in seiner Funktion als Vertreter der UG gerichtet ist.
Die Klage aber hat der Kläger in eigenem Namen erhoben. In der Klageschrift kommt in keiner Weise zum Ausdruck, dass die Klage im Namen der UG erhoben werden soll. Die Möglichkeit, dies im Wege der Klarstellung ggf. noch nachträglich zum Ausdruck zu bringen, hat der Kläger nicht genutzt. Dann muss es bei der vom anwaltlich vertretenen Kläger bezeichneten Klägerpartei bleiben.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.