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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 4145/11·28.03.2012

Klage auf Vorbescheid für Wohnhaus im Außenbereich wegen Zersiedelung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für ein fünf‑Familienhaus im Hinterland ihres Grundstücks. Das Gericht qualifiziert die Fläche als Außenbereich und beurteilt das Vorhaben nach § 35 BauGB als sonstiges Vorhaben, das öffentliche Belange (insbesondere Zersiedelung) beeinträchtigt. Eine geringfügige Verschiebung des Baukörpers ändert daran nichts. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erteilung des Vorbescheids wegen planungsrechtlicher Unzulässigkeit (Außenbereich, §35 BauGB) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids besteht nicht, wenn das Vorhaben außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.

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Bei der Abwägung nach § 35 BauGB ist maßgeblich, ob die Zulassung des Vorhabens aufgrund seiner Vorbildwirkung zu einer nicht hinnehmbaren Zersiedelung des Außenbereichs führt.

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Eine lediglich geringfügige Verschiebung des Baukörpers ändert die planungsrechtliche Bewertung nicht, wenn die sonstigen maßgeblichen örtlichen Verhältnisse unverändert bleiben.

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Verwaltungsinterne Hinweise oder mündliche Signale (z. B. aus Ortsterminen) begründen keinen rechtlichen Anspruch auf Baugenehmigung, soweit sie den materiellen gesetzlichen Anforderungen oder gerichtlichen Feststellungen entgegenstehen.

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Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 34 BauGB§ 35 Abs. 2 und 4 BauGB§ 71 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 35 BauGB§ 34 Abs. 1 BauGB§ 35 Abs. 2 BauGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks W. . 23 in C. (Gemarkung T. , Flur 11, Flurstück 398). Die W.------straße ist auf ihrer nördlichen Straßenseite durchgehend straßenrandnah bebaut. Im Hinterland der Straßenbebauung befinden sich vereinzelt weitere Wohnhäuser, so z. B. W. . 9b (Flurstück 387, ca. 95 m von der Straße entfernt), W. . 15b (Flurstück 151, ca. 80 m von der Straße entfernt) sowie W. . 25b (Flurstück 292, ca. 65 m von der Straße entfernt). Auf dem Grundstück der Kläger steht neben den straßenrandnahen Wohnhaus Nr. 23 im Abstand von ca. 40 m von der Straße ebenfalls ein weiteres Wohnhaus (Nr. 23a) auf. Die Hinterlandbebauung weist durchweg eine 1 bis 1 1/2 - geschossige Bauweise auf. Jenseits der Bebauung nördlich der W1.------straße zieht sich landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Fläche hin. Ein Bebauungsplan für dieses Gebiet besteht nicht.

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Bereits am 12. Juni 2008 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von zwei Doppelhaushälften nebst zwei Garagen im Hinterland der Häuser W. . 23 und 21 beantragt. Der Baukörper sollte eine Größe von ca. 15 m x 10,50 m haben, ergänzt um zwei Garagen. Der Baukörper sollte (abgesehen von den Garagen) von der südlichen Grundstücksgrenze zu den Flurstücken 270 und 272 6,50 m bis 7 m und von der westlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück 317 ca. 5 m entfernt sein.

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Die gegen den ablehnenden Bescheid vom 6. Oktober 2008 gerichtete Klage wies das erkennende Gericht nach Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter mit Urteil vom 16. Juli 2009 ab, weil sich das nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich befinde und öffentliche Belange beeinträchtige (5 K 5765/08). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 14. Mai 2010 (10 A 2027/09) ab.

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Am 28. Februar 2011 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten im Hinterland des Hauses W. . 23. Der Baukörper, etwa 15 m x 12,50 m groß, sollte dabei gegenüber dem früher zur Bauvoranfrage vorgestellten Vorhaben um ca. 17 m nach Osten und um ca. 6 m nach Norden verschoben werden. Der Kläger wies bei der Antragstellung darauf hin, dass ihm im Ortstermin des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2009 signalisiert worden sei, dass die Genehmigung zu erteilen wäre, wenn die Stellung des seinerzeit geplanten Gebäudes wie jetzt beabsichtigt verschoben würde.

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Mit Schreiben vom 12. April 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den beantragten Vorbescheid abzulehnen, weil sich das Vorhaben wie bereits das frühere im Außenbereich befinde.

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Die Klägerin wandte demgegenüber ein, dass die Bezirksregierung Arnsberg in einem Verfahren betreffend die Nutzungsänderung im Hause Nr. 23a die Auffassung vertreten habe, dass das Grundstück nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Auch sei die Fläche in dem regionalen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Gebäude ergäben einen Bebauungszusammenhang und vermittelten eine bauliche Geschlossenheit. Auch sei die vorhandene Fläche so groß, dass eine Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge sowie eine Wendemöglichkeit gegeben seien.

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Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte die Beklagte den beantragten Vorbescheid ab. Zur Begründung hielt sie daran fest, dass das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuzuordnen sei. Die W.------straße sei auf ihrer nördlichen Straßenseite durchgehend straßennah bebaut. Im Hinterland befänden sich lediglich vereinzelt Wohnhäuser, die aber nicht maßstabsbildend seien. Vielmehr werde der Bereich nördlich der Straßenrandbebauung durch die sich weit nach Norden ziehende Außenbereichslandschaft geprägt, die ganz überwiegend land- bzw. forstwirtschaftlich geprägt sei. In diese Außenbereichslandschaft streckten sich die Wohngebäude Nr. 9b, 15b und 25b fingerartig hinein, ohne dass sie ihr eine andere Prägung vermitteln könnte, vielmehr erweckten sie eher den Eindruck von Fremdkörpern. Zwar stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans, welcher die ganz überwiegende für die Bebauung vorgesehene Fläche als Wohnbaufläche darstelle. Es sei indessen zu befürchten, dass die Zulassung des Vorhabens aufgrund der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung zu einer nicht hinnehmbaren weiteren Zersiedlung der sich an die Straßenrandbebauung anschließenden Außenbereichslandschaft führt.

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Die Klägerin hat am 30. September 2011 Klage erhoben. Bei dem jetzt streitgegenständlichen Gebäude handele es sich um ein anderes als das im Jahre 2008 beantragte. Bei der Frage, ob das Haus Nr. 25b prägende Wirkung entfaltet, sei zu berücksichtigen, dass es sich ebenfalls um ein Wohngebäude handele, für das vor kurzem noch ein Anbau genehmigt worden sei. Aus Luftbildern werde deutlich, dass es nördlich der W.------straße durchaus üblich sei, in zweiter Reihe zu wohnen. Zusätzlich gelte dies auch für den südlichen Bereich.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2011 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines 5-Familien-Hauses auf dem Grundstück W. . 23 in C. (Gemarkung T. , Flur 11, Flurstück 398) zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass sich das jetzt beantragte Bauvorhaben planungsrechtlich in keiner Facette von dem im Jahre 2009 von der Kammer abschlägig beschiedenen Vorhaben unterscheide. Das ursprüngliche Vorhaben sollte lediglich auf demselben Flurstück rund 4 m südwestlich von dem jetzigen Projekt verwirklicht werden. Das aktuell beabsichtigte Vorhaben schiebe sich nur noch weiter in den Außenbereich hinein. Dem Gebäude Nr. 25b komme keinerlei prägende Wirkung zu.

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Die planungsrechtliche Einschätzung der Bezirksregierung Arnsberg hinsichtlich des Hauses Nr. 23a sei für das streitige Vorhaben wenig ergiebig.

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Die seinerzeitigen Genehmigungen für die Erweiterung des Hauses Nr. 25b seien auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 und 4 BauGB erteilt worden. Die komplette Neuerrichtung eines Wohngebäudes lasse sich im Hinblick auf die genehmigten Baumaßnahmen für das Haus Nr. 25b nicht vertreten.

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Mit Beschluss vom 22. Februar 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheides, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Planungsrechts entgegenstehen (§ 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Der diesen Anspruch versagende Bescheid der Beklagten vom 1. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Das Vorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 des Baugesetzbuchs - BauGB - . Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende Antragsfläche liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB; als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das in Rede stehende Bauvorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.

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Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 16. Juli 2009 - 5 K 5765/08 - Bezug genommen, das durch den Beschluss des OVG NRW vom 14. Mai 2010 - 10 A 2027/09 - in der Sache bestätigt wurde.

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An dieser Einschätzung in den vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen hat sich durch die Verschiebung des Baukörpers um einige Meter nichts geändert. Auch das veränderte Vorhaben liegt aus den gleichen Gründen wie das frühere im Außenbereich und verstößt dort gegen die gleichen öffentliche Belange.

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An Signale im Ortstermin vom 15. Juli 2009 im Verfahren 5 K 5765/08, dass die Genehmigung zu erteilen wäre, wenn die Stellung des seinerzeit geplanten Gebäudes wie jetzt beabsichtigt verschoben würde, kann sich der jetzige und damals entscheidende Einzelrichter nicht erinnern. Soweit die Bezirksregierung Arnsberg im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung des Hauses Nr. 23 die Auffassung vertreten haben sollte, dass das Grundstück nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, entspricht diese Einschätzung der Rechtslage nicht derjenigen, wie sie vom erkennenden Gericht sowie vom OVG NRW vorgenommen wird.

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Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.