Klage gegen Zwangsgeld wegen Nutzung unzulässig erweiterter Halle abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen fortgesetzter Nutzung eines ohne Genehmigung überdachten Hallenbereichs. Das Gericht befand, die Ordnungsverfügung sei bestandskräftig und die Klägerin habe die Nutzungsuntersagung trotz mehrfacher Ortskontrollen nicht eingehalten. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Zuständigkeit der Behörde zur Zwangsgeldfestsetzung und die ausreichende Beweislage durch Lichtbilder und Kontrollen.
Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen; Zwangsgeld als rechtmäßig wegen Nichtbefolgung bestandskräftiger Ordnungsverfügung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes ist Voraussetzung, dass der zugrunde liegende Verwaltungsakt sofort vollziehbar bzw. unanfechtbar ist und die Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wurde.
Die Behörde kann die Nichteinhaltung einer Nutzungsuntersagung durch wiederholte Ortskontrollen und Lichtbilder nachweisen; auch zeitlich befristetes Abstellen von Fahrzeugen verletzt ein Verbot ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung.
Die Höhe eines Zwangsgeldes ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie dem in der Androhung genannten Betrag entspricht; Zwangsmittel dürfen stufenweise erhöht bzw. verdoppelt werden, solange die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen (§57 Abs. 3 VwVG NRW).
Die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach den §§ 154, 167 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der ZPO und sind bei Unterliegen der klagenden Partei anzuordnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 € durch die Beklagte.
Der Inhaber der Klägerin, Herr Q. T. , ist Eigentümer des Grundstücks L.------straße 127 in F. (Gemarkung B. , Flur 28, Flurstück 454), auf dem unter anderem eine Halle errichtet ist.
Bei einer Ortskontrolle am 19. Juni 2013 stellte die Beklagte fest, dass die vorhandene Halle Nr. 23 durch Fortführung der Dachfläche sowie durch Schließen der letzten offenen Hallenseite ohne die erforderliche Baugenehmigung erweitert wurde, so dass aus dem bislang auf zwei Seiten eigegrenzten Freibereich eine geschlossene Halle entstanden war.
Mit Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2013 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die ohne Baugenehmigung begonnenen Bauarbeiten auf dem Grundstück „L1. -straße 127“ sofort nach Zustellung der Verfügung einzustellen und ruhen zu lassen (Ziffer 1). Darüber hinaus untersagte die Beklagte der Klägerin die Nutzung sowie die Nutzungsüberlassung an Dritte des Bereichs unterhalb der neuen Dachfläche, wobei die Forderung sowohl die Freiräumung der gesamten Fläche als auch die Nutzung des Bereichs als Zugang beinhalte (Ziffer 2). Zudem drohte die Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € je Forderung an (Ziffer 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Erweiterung der Halle sei formell illegal, da eine Baugenehmigung für die Erweiterung nicht vorliege. Insbesondere würden keine Informationen hinsichtlich der Standsicherheit vorliegen, so dass die Gefahr bestehe, dass die Anlage durch die Ausführung der ungenehmigten Arbeiten nicht standsicher sei.
Unter dem 11. Juli 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Gebührenbescheid in Höhe von 925,00 €.
Am 15. Juli 2013 reichte der Architekt der Klägerin, Herr Q1. , bei der Beklagten eine Statik für die Überdachung ein und wurde gleichzeitig von dieser darauf hingewiesen, dass die Statik inkl. stichprobenhaften Kontrollen geprüft werden müsse und ein Bauantrag erforderlich sei.
Bei einem weiteren gemeinsamen Gespräch zwischen Vertretern der Bauaufsicht der Beklagten sowie Herrn T. und dessen Architekt am 23. Juli 2013 wurden letztere erneut auf die Erforderlichkeit eines Bauantrags hingewiesen.
Auf einen seitens der Klägerin eingereichten „Widerspruch“ gegen die Gebührenforderung vom 11. Juli 2013 erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2013 und 26. August 2013, die Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2013 sei rechtmäßig, da trotz mehrfacher Hinweise ein Bauantrag nicht gestellt worden sei. Zudem werde dringend empfohlen, für die an der Halle Nr. 23 durchgeführten Arbeiten einen vollständigen und prüffähigen Bauantrag einzureichen. Im Übrigen verwies die Beklagte auf die Rechtsmittelbelehrung und den Klageweg.
Gegen den Gebührenbescheid erhob die Klägerin am 20. August 2013 Klage (5 K 3926/13). Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 10. April 2014 eingestellt, nachdem die Klägerin das Verfahren trotz Aufforderung nicht weiter betrieben hatte.
Im Rahmen mehrerer Ortskontrollen, namentlich am 28. Oktober 2013, am 4. November 2013 und am 22. Juli 2014 stellte die Beklagte fest, dass in dem neu geschaffenen überdachten Bereich der Halle Nr. 23 mehrere Kraftfahrzeuge abgestellt waren.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € fest. Zugleich drohte sie für den Fall der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € an. Zur Begründung führte sie aus, in dem neu geschaffenen Hallenbereich seien Kraftfahrzeuge abgestellt und die Forderung der Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2013 sei damit nicht erfüllt worden.
Die Klägerin hat am 22. August 2014 Klage erhoben.
Sie trägt vor, die auf den Fotos ersichtlichen Pkw seien von Kunden kurz vor Feierabend gegen 19 Uhr abgestellt und am nächsten Morgen sofort entfernt worden. Die Stahlkonstruktion sei seit dem 5. September 2013 durch das „Prüfbüro N. “ abgenommen. Die angeforderten Unterlagen seien am 9. September 2013 bei dem Bauamt der Beklagten abgegeben worden. Zudem sei der fragliche Bereich mit Flatterband abgesperrt worden. Der inzwischen erbrachte Statiknachweis belege, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr bestanden habe.
Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich) – sinngemäß -,
den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2014 über die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.500,00 € sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, das Zwangsmittel sei rechtmäßig erhoben worden, da die Nutzungsuntersagung vom 10. Juli 2013 bestandskräftig geworden, das Zwangsmittel ordnungsgemäß angedroht und ausweislich der Ortskontrollen die Forderungen der Nutzungsuntersagung durch die Klägerin nach wie vor nicht befolgt worden seien. Selbst im Rahmen einer nach Klageerhebung durchgeführten Ortskontrolle am 2. Oktober 2014 habe man erneut festgestellt, dass sich im nicht genehmigten Hallenbereich weiterhin diverse Fahrzeuge befunden hätten. Eine Absperrung durch Flatterband sei nicht vorhanden gewesen. Auch ein Bauantrag zur nachträglichen Legalisierung der Hallenerweiterung sei nach wie vor nicht gestellt worden. Die lediglich zur Statik eingereichten Unterlagen seien in Ermangelung eines Bauantrags zurückgegeben worden.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichterin trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 VwGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Das Gericht legt die Klage in Anwendung des § 88 VwGO dahingehend aus, dass diese ausschließlich gegen den Bescheid vom 29. Juli 2014 gerichtet ist. Sofern die Klägerin in der Klageschrift auch einen „Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2014“ erwähnt, wobei hiermit allein die Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2013 gemeint sein kann, geht das Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass die Aufhebung der Ordnungsverfügung aufgrund ihrer bereits eingetretenen Bestandskraft und der damit verbundenen offensichtlichen Unzulässigkeit einer hierauf gerichteten Klage nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens sein soll.
Die so verstandene Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 29. Juli 2014 ist zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung der Beklagten vom 29. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach §§ 64, 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt sofort vollziehbar bzw. unanfechtbar ist, § 55 Abs. 1 VwVG NRW, und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist, § 64 Satz 1 VwVG NRW.
Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2013 ist bestandskräftig. Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung aus Ziffer 2 der Ordnungsverfügung, den Bereich unterhalb der neuen Dachfläche der Halle Nr. 23 auf dem Grundstück Krablerstraße 127 in Essen nicht zu nutzen und die gesamte Fläche freizuräumen, nicht nachgekommen.
Insofern steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin jedenfalls am 28. Oktober 2013, am 4. November 2013 und am 22. Juli 2014 die Fläche unter dem neuen Dachbereich durch Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt hat. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der darin befindlichen Lichtbilder, die im Rahmen der Ortskontrollen durch die Beklagte jeweils angefertigt wurden, nutzte die Klägerin den vorderen Bereich unter der erweiterten und nicht baurechtlich genehmigten Dachfläche der Halle Nr. 23 auf dem Grundstück L2.------straße 127 in F1. zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Die Klägerin räumt in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2014 auch selbst ein, dass in dem fraglichen Bereich Kraftfahrzeuge abgestellt wurden. Soweit sie vorträgt, die Fahrzeuge seien von Kunden kurz vor Feierabend abgestellt und am nächsten Morgen sofort entfernt worden, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn die Fahrzeuge nur über Nacht in dem vorderen Bereich der Halle abgestellt waren – was bereits vor dem Hintergrund der mehrfachen Ortskontrollen zu Tageszeiten fraglich erscheint – führt dies zu einem Verstoß gegen die Forderung nach Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2014, da die Nutzungsuntersagung jedenfalls keine zeitliche Beschränkung enthält.
Die Höhe des Zwangsgeldes entspricht dem mit der Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2013 gemäß § 63 Abs. 2 VwVG NRW angedrohten Betrag von 2.500,00 € je Forderung und ist nicht unverhältnismäßig.
Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel so lange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt ist. Gegen die Verdoppelung des erneut angedrohten Zwangsgeldes gegenüber dem festgesetzten Betrag bestehen keine Bedenken. Die Behörde hat die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag zu verdoppeln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.