Baugenehmigungsgebühren: Bürogebäude als Sonderbau nach § 54 BauO NRW
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht Gebührenbescheide für Baugenehmigung und Bauzustandsbesichtigung an und rügte, ihr Bürogebäude sei kein Sonderbau, da im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft worden sei. Das VG wies die Klage ab. Auch „kleine“ Sonderbauten können im vereinfachten Verfahren genehmigt werden; § 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW betreffe nur „große“ Sonderbauten. Das Bürogebäude sei wegen möglichen Publikumsverkehrs und besonderer Brandschutzanforderungen als Sonderbau einzustufen; die Gebühren nach den einschlägigen Tarifstellen seien daher rechtmäßig.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Gebührenbescheide (Baugenehmigung/Bauzustandsbesichtigung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gebäude, dessen Nutzung typischerweise Publikums- bzw. Besucherverkehr eröffnet, kann als bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung einen Sonderbau i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 BauO NRW darstellen.
Die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 Abs. 1 S. 1 BauO NRW schließt die Einordnung eines Vorhabens als Sonderbau nicht aus; § 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW betrifft lediglich Sonderbauten, die vom vereinfachten Verfahren ausgenommen sind („große Sonderbauten“).
Für die Auslegung der Legaldefinition des Sonderbaus in § 54 Abs. 1 S. 1 BauO NRW kann die frühere, nicht abschließende Aufzählung des § 54 Abs. 3 BauO NRW a.F. herangezogen werden.
Sind für ein Vorhaben im Einzelfall besondere, über die allgemeinen Vorschriften hinausgehende Brandschutzanforderungen zu prüfen und festzusetzen, spricht dies für die Einstufung als Sonderbau nach § 54 BauO NRW.
Gebühren, die tariflich prozentual von der Baugenehmigungsgebühr abhängen (z.B. Brandschutzprüfung, Bauzustandsbesichtigung), sind bei rechtmäßig festgesetzter Baugenehmigungsgebühr in entsprechender Höhe rechtmäßig zu bemessen.
Leitsatz
1. Gebäude, deren Nutzung Besucherverkehr eröffnet, sind Sonderbauten nach § 54 Abs. 1 BauO NRW.
2. Die Liste des § 54 Abs. 3 BauO NRW a.F. kann zur Auslegung des § 54 Abs. 1 S. 1 BauO NRW herangezogen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe entstandener Baugenehmigungsgebühren. Die Klägerin beantragte am 24.Juli.2000 beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Bürogebäudes mit Staffelgeschoss auf dem Grundstück W.- ------straße 32 in F. . Die Prüfung seitens des Beklagten erfolgte im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Unter dem 13. Oktober 2000 erteilte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß die Baugenehmigung nebst Abweichung von den Vorschriften der §§ 36 und 37 BauO NRW. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 setzte der Beklagte auf der Grundlage der für Sonderbauten geltenden Tarifstellen eine Gebühr in Höhe von 19.503,00 DM fest, die sich aus einer Baugenehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.1.2 in Höhe von 15.220,00 DM einer Gebühr für die beiden Abweichungen nach Tarifstelle 2.5.3.1 in Höhe von 2.000,00 DM und einer Gebühr für die Brandschutzprüfung nach Tarifstellen 2.4.1.5c und 2.4.2.5c in Höhe von 2.283,00 DM zusammensetzt.
Dagegen legte die Klägerin am 7. November 2000 mit der Begründung Widerspruch ein, es handele sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau. Daher seien die Gebühren für die Genehmigung und den Brandschutz zu hoch festgesetzt worden.
Nach erfolgter Bauzustandsbesichtigung am 24. August 2001 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2001 Gebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach den Tarifstellen 2.4.10.3a und 2.4.10.3b in Höhe von 3.425,00 DM fest.
Auch dagegen legte die Klägerin am 18. September 2001 Widerspruch mit der Begründung ein, es handele sich vorliegend nicht um einen Sonderbau, weshalb die Gebührenhöhe zu reduzieren sei.
Mit Schreiben vom 24.Juli 2002 legte der Beklagte der Bezirksregierung E. die Widersprüche der Klägerin zur Entscheidung vor. Unter dem 20. März 2006 teilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit, sie teile die Rechtsauffassung des Beklagten. Sollte keine Rücknahme der Widersprüche bei ihr eingehen, beabsichtige sie in Kürze einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Nachdem in der Folgezeit kein Widerspruchsbescheid erging, hat die Klägerin am 23. November 2006 die vorliegende Klage erhoben und führt zur Begründung aus, für das Bauvorhaben sei seinerzeit im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung erteilt worden. Das schließe aus, dass es sich um einen Sonderbau handele. Das habe zur Folge, dass Gebühren nur in Höhe von 6 v. T. der Rohbausumme erhoben werden dürften und sich die weiteren Tarifstellen auch nach der so berechneten Baugenehmigungsgebühr richteten.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2000 aufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 12.501,80 DM = 6.392,00 EUR festgesetzt wird,
2. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. August 2001 aufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 2.054,70 DM = 1.050,55 EUR festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht zur Begründung geltend, die Tatsache, dass das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt worden sei, schließe nicht aus, dass es sich um einen Sonderbau handele. An diversen Stellen der BauO NRW werde dies deutlich.
Gemäß § 54 BauO NRW seien Sonderbauten bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung. Eine abschließende Liste, um welche bauliche Anlagen es sich hier handele, gebe es in der jetzt gültigen BauO NRW nicht.
Die BauO NRW von 1995 habe in § 54 Abs. 3 eine Liste mit baulichen Anlagen, die Sonderbauten gewesen seien, enthalten. Aufgeführt seien hier auch Büro- und Verwaltungsgebäude gewesen. Das materielle Recht habe sich mit der BauO NRW diesbezüglich nicht wesentlich geändert, allerdings jedoch die verfahrensrechtliche Behandlung. Aus diesem Grund sei die alte Liste" in den § 68 der neuen BauO NRW verschoben und mit Schwellenwerten versehen worden, die die Abgrenzung zwischen dem vereinfachten und dem normalen Verfahren darstellten. Diese Schwellenwerte seien jedoch keine Abgrenzung zwischen Sonderbauten und anderen baulichen Anlagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 13. Oktober 2000 und 27. August 2001 sind, soweit sie angefochten sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage für die jeweilige Gebührenerhebung ist § 1 Abs. 1, § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der zum Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 GebG NRW) - hier: Oktober 2000 bzw. August 2001 - geltenden Fassung der 22. Änderungsverordnung vom 09. Mai 2000 mit den dort enthaltenen Tarifstellen für die jeweiligen Amtshandlungen.
Der Beklagte hat die Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 15.220,00 DM zutreffend auf der Grundlage der Tarifstelle 2.4.1.2 festgesetzt. Danach entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 v. T. der im vorliegenden Verfahren unbestrittenen Rohbausumme für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten nach § 54 BauO NRW sind.
Bei dem vorliegend genehmigten mehrstöckigen Bürogebäude der Klägerin handelt es sich um einen Sonderbau nach § 54 BauO NRW.
Dem Einwand der Klägerin, das Bauvorhaben sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW genehmigt worden, weshalb es sich nicht um einen Sonderbau handeln könne, Sonderbauten seien nur die in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW abschließend aufgezählten baulichen Anlagen, worunter ihr Gebäude nicht falle, vermag die Kammer nicht zu folgen. § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW betrifft die sogenannten großen Sonderbauten", die nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW geprüft werden dürfen. Daneben gibt es noch die sogenannten kleinen Sonderbauten", die im vereinfachten Verfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu prüfen sind, wie sich aus der Systematik der BauO NRW selbst ergibt.
So regelt § 54 Abs. 3 BauO NRW beispielsweise, dass die Vorschriften der Absätze 1 und 2 insbesondere für in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW aufgeführten (sogenannte große Sonderbau-)Vorhaben gelten, was impliziert, dass es daneben auch noch andere Sonderbauten gibt. Besonders deutlich wird es in § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW, wenn es dort heißt, im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit bestimmten näher bezeichneten Normen, bei Sonderbauten auch mit § 17 BauO NRW.
§ 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW enthält die Legaldefinition für Sonderbauten als bauliche Anlage und Räume besonderer Art oder Nutzung, für die im Einzelfall besondere Anforderungen oder Erleichterungen gestellt werden können, die über die allgemeinen Anforderungen der BauO NRW hinausgehen bzw. hinter diesen zurückbleiben. Im vorliegenden Fall war vom Beklagten zu prüfen, ob an das Bauvorhaben der Klägerin besondere über die allgemeinen Brandschutzvorschriften der BauO NRW hinausgehende Brandschutzanforderungen zu stellen waren, womit es sich um einen Sonderbau nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW handelt.
Das ergibt sich aus zwei Überlegungen zur Auslegung der Legaldefinition. Die alte BauO NRW 1995 enthielt in § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. dieselbe Definition des Sonderbaus wie die aktuelle Fassung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Im Gegensatz zur heutigen Fassung enthielt § 54 BauO NRW a. F. zusätzlich in Abs. 3 eine nicht abschließende Aufzählung, welche Bauvorhaben Sonderbauten waren. Unter Nr. 4 dieser Norm waren auch die Büro- und Verwaltungsgebäude ohne bestimmte Größenbeschränkungen erfasst. Als der Landesgesetzgeber die Änderung der BauO NRW zum Jahre 2000 vornahm, änderte er nicht die Definition des Sonderbaus, sondern lediglich den § 54 Abs. 3 BauO NRW insoweit, als dass er die Aufzählung aufhob und nunmehr in § 54 Abs. 3 BauO NRW n. F. darauf verwiesen wird, dass die Abs. 2 und 3 insbesondere für die in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW n. F. aufgezählten großen Sonderbauten" gelten. Damit wollte der Gesetzgeber keine Änderung der Sonderbauten vornehmen, sondern das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren künftig zum Regelverfahren machen und nur bestimmte große Sonderbauten" vom vereinfachten Genehmigungsverfahren ausnehmen.
Vgl. Landtagsdrucksache 12/3738.
Daraus folgt aus Sicht der Kammer, dass die Aufzählung in § 54 Abs. 3 BauO NRW a. F. heute noch bei der Frage, was ein Sonderbau nach der unveränderten Legaldefinition des § 54 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW n. F. ist, herangezogen werden kann und danach jedes Büro und Verwaltungsgebäude, so auch das klägerische Gebäude, als Sonderbau einzustufen ist.
Dieses Ergebnis wird auch durch die gesetzgeberische Motivation zur Änderung des § 54 BauO NRW a. F. unterstützt. Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 2 BauO NRW n. F. für Sonderbauten zur Verbesserung des Brandschutzes Verschärfungen vorgenommen, um eine Wiederholung der Brandkatastrophe des Flughafens E. zu verhindern.
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung, Lose Blattsammlung, Stand: Januar 2007, § 54 Rdnr. 7.
Auch daran wird deutlich, dass Sonderbauten zumindest diejenigen baulichen Anlagen darstellen, in denen sich nicht nur ein festgelegter Personenkreis mit Kenntnis des Gebäudezuschnitts aufhält, sondern Publikumsverkehr eröffnet wird und damit ein Personenkreis anwesend sein kann, der im Brandfall, insbesondere bei Rauchentwicklung, unkundig über die zur Verfügung stehenden Rettungswege ist. Das rechtfertigt die jeweiligen Bauaufsichtsbehörden zur Prüfung, ob besondere Brandschutzanforderungen zu stellen sind.
Da das Bauvorhaben der Klägerin mit einer genauen Nutzungsbeschreibung (Steuerberater-/Rechtsanwaltsbüro) nur bezüglich des ersten und zweiten Obergeschosses genehmigt ist, die übrigen Etagen nur allgemein als Büros, lässt dies eine große Variationsbreite möglicher Büronutzungen zu, die ihrerseits erheblichen Publikumsverkehr nach sich ziehen könnten. Dass die Einschätzung des Beklagten, das Bauvorhaben der Klägerin als Sonderbau einzustufen und nach § 54 Abs. 2 BauO NRW besondere Anforderungen an den Brandschutz zu stellen, zutreffend war, wird im Übrigen auch dadurch belegt, dass die Feuerwehr in ihrer Stellungnahme vom 04. September 2000 zahlreiche Anforderungen an den - über die allgemeinen Anforderungen der BauO NRW hinausgehenden - Brandschutz gestellt hat, die letztlich auch zu Auflagen in der Baugenehmigung vom 13. Oktober 2000 wurden.
Wurde damit die Baugenehmigungsgebühr vom Beklagten zutreffend auf der Grundlage der für kleine Sonderbauten geltenden Tarifstelle 2.4.1.2 mit 10 v. T. der Rohbausumme auf 15.220,00 DM festgesetzt, ist auch die weitere Gebührenfestsetzung in dem Gebührenbescheid vom 13. Oktober 2000 auf der Grundlage der Tarifstelle 2.4.1.5 c in Höhe von 2.283,00 DM für die Prüfung der Anforderungen an den baulichen Brandschutz rechtlich nicht zu beanstanden, da diese in ihrer Höhe von 15 % von der jeweiligen Baugenehmigungsgebühr abhängig ist.
Gleiches gilt auch für die mit Gebührenbescheid vom 27. August 2001 festgesetzte Gebühr in Höhe von 2.283,00 DM nach der Tarifstelle 2.4.10.3 a und in Höhe von 1.142,00 DM nach der Tarifstelle 2.4.10.3 b. Beide dem Grunde nach unbestrittenen Gebühren sind in ihrer Höhe prozentual abhängig von der Höhe der zutreffend festgesetzten Baugenehmigungsgebühr.
Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.