Klage gegen Ordnungsverfügung wegen Zwangsgeld (Schornsteinfeger) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten, mit der die Vorlage von Nachweisen zu verwendeten Baustoffen und die Errichtung von Dachsicherungen angeordnet sowie Zwangsgelder festgesetzt wurden. Das Gericht prüft, ob der vorgelegte Ingenieurbericht die Nachweisanforderungen erfüllt und ob die Androhung bzw. Festsetzung der Zwangsgelder rechtmäßig ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Verfügung noch besteht; in Teilen, die zwischenzeitlich erledigt sind, wird das Verfahren eingestellt. Begründend führt das Gericht an, der vorgelegte Nachweis enthalte keine konkreten Angaben zu Baustoffbezeichnung, Hersteller und Zulassung, und die Zwangsgeldstufen seien verhältnismäßig.
Ausgang: Klage im Übrigen abgewiesen; verfahrensrechtlich erledigte Teile eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes setzt voraus, dass der zugrunde liegende Verwaltungsakt unanfechtbar ist und die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wurde (vgl. §§ 55, 64 VwVG NRW).
Eine pauschale Bestätigung über die Ausführung eines Schachts in einer bestimmten Feuerwiderstandsklasse genügt nicht als Nachweis der Verwendung für den Schornsteinbau zugelassener Baustoffe, wenn konkrete Angaben zur Baustoffbezeichnung, zum Hersteller und zur Zulassung fehlen und dadurch eine Beurteilung der Zulassung nicht möglich ist.
Die Behörde darf Zwangsmittel stufenweise wiederholt androhen und den angesetzten Betrag erhöhen bzw. verdoppeln, soweit die Voraussetzungen für wiederholte Zwangsmittel vorliegen und die Maßnahme verhältnismäßig bleibt (§ 57 VwVG NRW).
Bei teilweiser Erledigung des Streitgegenstands ist das Verfahren hinsichtlich der erledigten Teile einzustellen; die Kostenentscheidung kann dem Kläger nach billigem Ermessen auferlegt werden, wenn er voraussichtlich ebenfalls unterlegen wäre (§ 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2 VwGO).
Tenor
Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit November 2007 Eigentümer des Grundstücks I. Str. 49 in F. .
Bereits im Dezember 2006 hatte der Bezirksschornsteinfegermeister G. der Hausverwaltung des Voreigentümers mitgeteilt, dass die neu errichtete Abgasanlage im Dachgeschoss (doppelwandiger Schornstein) nicht den Vorschriften entsprechend errichtet worden sei; Schacht F 90 fehle. Außerdem müssten ein ordnungsgemäßer Dachausstieg und Sicherungseinrichtungen auf dem Dach neu errichtet werden, da die jährlichen Arbeiten von der neu erstellten Wohnebene aus nicht durchzuführen seien. Die Beklagte setzte dem früheren Eigentümer eine Frist von 4 Wochen zur Beseitigung der Mängel.
Bei einer Ortsbesichtigung mit Herrn G. im Januar 2008, an der ein Vertreter des Klägers teilnahm, wurde festgestellt, dass die Mängel noch nicht beseitigt waren. Die der Hausverwaltung des Klägers gesetzte Frist, die Mängel zu beseitigen, verlängerte die Beklagte mehrmals. Am 15. Januar 2009 ließ der Kläger mitteilen, der Voreigentümer habe darauf hingewiesen, dass die letzten noch bestehenden Beanstandungen im November 2008 erledigt worden seien. Sie fügte ein Schreiben des Ingenieurbüros A. vom 3. Dezember 2008 bei, in dem es hieß:
"Wunschgemäß bestätige ich Ihnen die unter meiner Leitung durchgeführte feuerfeste F90-Ummantelung des doppelwandigen Edelstahlrohres im Dachboden und im Spitzboden bis zur Dachhaut. Die Verkleidung wurde aus doppelwandigen 2,5 cm dicken, für den Feuerschutz zugelassenen Massivbauplatten hergestellt und nach Herstellervorschrift montiert; zur Kenntnis überreiche ich Ihnen eine von mir verauslagte Materialrechnung des Baustoffgroßhandels raab Karcher vom 13.05.08, die Ihnen aber bereits vorliegt."
Herr G. berichtete der Beklagten mit Schreiben vom 2. Februar 2009 davon, dass er eine Beurteilung der Mängel bei dem nachträglichen Einbau einer Abgasanlage im Speicherbereich nicht abschließend durchführen könne; ihm liege bislang keine Bescheinigung über den verwandten Baustoff zur nachträglichen Errichtung des fehlenden Schachtes im Speicherbereich vor. Eine abschließende Beurteilung über die ordnungsgemäße Ausführung mit für den Schornsteinbau zugelassenen Baustoffen könne nicht ausgeführt werden, da vor Ort keinerlei Angaben bzw. Zulassungshinweise des ausführenden Fachunternehmers bzw. des Errichters vorlägen.
Nachdem Herr G. mit Schreiben vom 24. Juli 2009 die Feuersicherheit für das Gebäude des Klägers abgelehnt hatte, weil es nach wie vor nicht möglich sei, über einen vorhandenen Kriechspeicher, eine zu errichtende Ausstiegsöffnung und Verkehrswegen auf dem Dach seine vorgeschriebenen Arbeiten durchzuführen, gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. August 2009 vor Erlass einer Ordnungsverfügung nochmals bis zum 19. August 2009 Gelegenheit, die Mängel zu beseitigen und die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nachzuweisen.
Mit Ordnungsverfügung vom 3. September 2009 gab die Beklagte dem Kläger auf, dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von 2 Wochen nach Bestandskraft durch entsprechende Bescheinigungen der ausführenden Unternehmer bzw. eines Sachverständigen nachzuweisen, dass die in dem Gebäude im Jahre 2006 neu errichtete Abgasanlage mit für den Schornsteinbau zugelassenen Baustoffen errichten wurde und der Schacht in FW-Qualität F-90 ausgeführt wurde.
Außerdem wurde aufgegeben, Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Verfügung in Abstimmung mit dem BSM G. die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen über Dach (Laufroste und Tritte bzw. Dachleitern) anzubringen, damit die vorgeschriebenen Kehrarbeiten ohne Absturzgefahr durchgeführt werden könnten.
Für den Fall der Nichterfüllung drohte die Beklagte ein Zwangsgeld von 500 EUR hinsichtlich der ersten Forderung und ein solches von 1.000 EUR hinsichtlich der zweiten an.
Nachdem am 15. Dezember 2009 festgestellt wurde, dass die Arbeiten nicht erledigt worden waren, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2009, zugestellt am 31. Dezember 2009, die angedrohten Zwangsgelder von 500 EUR sowie 1.000 EUR fest und drohte weitere Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR an.
Der Kläger hat am 29. Januar 2010 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Bestätigung des Ing-Büros A. vom 3. Dezember 2008 zur Erfüllung von Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 3. September 2009 ausreiche.
Im Übrigen beziehe sich das Zwangsgeld auf eine Maßnehme, die der Kläger nicht erbringen könne. Er wisse nicht, welcher Unternehmer seinerzeit beauftragt wurde, könne deshalb keine Bescheinigung der ausführenden Unternehmen vorlegen. Die Bescheinigung eines Sachverständigen könne er auch nicht beibringen, weil die Räume vermietet und daher für den Kläger unzugänglich seien.
Die Nr. 2 der Ordnungsverfügung werde gegenstandslos, weil die Arbeiten demnächst erledigt würden.
Während des gerichtlichen Verfahrens wurden die unter Nr. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung geforderten Sicherheitseinrichtungen einschließlich der erforderlichen Zuwegung montiert. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass auf die Beitreibung des Zwangsgeldes von 1.000 EUR verzichtet und auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 2.000 EUR nicht aufrecht erhalten werde, haben die Parteien das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Dezember 2009 aufzuheben, soweit mit ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass hinsichtlich der Forderung zu Nr. 1 der Ordnungsverfügung der geforderte Nachweis über die Verwendung eines zugelassenen Baustoffs nach wie vor nicht vorliege. Wie der Bezirksschornsteinfegermeister mit Schreiben vom 2. September 2009 festgestellt habe, sei eine Bescheinigung hinsichtlich des verwendeten Baustoffes bzw. Angaben bzw. Angaben oder Zulassungshinweise des ausführenden Fachunternehmers nicht vorgelegt worden.
Mit Beschluss vom 23. August 2010 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist, soweit er noch aufrecht erhalten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach §§ 64, 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist, § 55 Abs. 1 VwVG NRW, und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist, § 64 Satz 1 VwVG NRW.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. September 2009 ist bestandskräftig. Der Kläger ist seiner Verpflichtung, dem Bezirksschornsteinfegermeister durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen der ausführenden Unternehmer bzw. eines Sachverständigen nachzuweisen, dass die neu errichtete Abgasanlage mit für den Schornsteinbau zugelassenen Baustoffen errichtet wurde, nicht nachgekommen.
Er hat zwar mit Vorlage der Bestätigung des Ingenieurbüros A. vom 3. Dezember 2008 nachgewiesen, dass bei der Neuerrichtung der Abgasanlage der Schacht in der geforderten Feuerwiderstandsklasse F-90 errichtet worden ist. Auch wurde in dieser Bestätigung ausgeführt, dass die Verkleidung aus doppelwandigen 2,5 cm dicken, für den Feuerschutz zugelassenen Massivbauplatten hergestellt worden ist. Damit wird dem geforderten Nachweis der zugelassenen Baustoffe nicht genügt. Denn es fehlt, worauf der Bezirksschornsteinfegermeister G. hingewiesen hat, die konkrete Bezeichnung des Baustoffes, der Nachweis seiner Zulassung sowie die Bezeichnung des Herstellers; ohne diese Angaben ist die Beurteilung, ob die Baustoffe für den Schornsteinbau zugelassen sind, nicht möglich.
Die Höhe des Zwangsgeldes entspricht dem mit der Ordnungsverfügung vom 3. September 2009 gemäß § 63 Abs. 2 VwVG NRW angedrohten Betrag von 500 EUR und ist nicht unverhältnismäßig.
Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel so lange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt ist. Gegen die Verdoppelung des erneut angedrohten Zwangsgeldes gegenüber dem festgesetzten Betrag bestehen keine Bedenken. Die Behörde hat die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag zu verdoppeln.
Soweit die Klage noch aufrecht erhalten wird, ist sie deshalb abzuweisen. Insoweit ergibt sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten dem Kläger nach § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Es entspricht billigem Ermessen, den Kläger auch insoweit mit den Kosten zu belasten, weil er bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich ebenfalls unterlegen gewesen wäre. Auch die Festsetzung des Zwangsgeldes von 1.000 EUR wegen Nichterfüllung der Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 3. September 2009 ist zu Recht erfolgt. Denn der Kläger ist dieser Verpflichtung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgekommen. Für die Rechtmäßigkeit der Androhung von weiteren 2.000 EUR gelten die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Androhung von weiteren 1.000 EUR im Hinblick auf die Nichterfüllung der Forderung zu 1. entsprechend.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.