Klage gegen Bauvorbescheid wegen Hinterlandbebauung nach § 34 BauGB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümer klagten gegen einen Bauvorbescheid zur Errichtung von fünf Einfamilienhäusern und rügten mangelndes Einfügen nach § 34 BauGB sowie Verletzung nachbarlicher Interessen. Das Gericht stellte fest, dass nur subjektive Rechte zu prüfen sind und keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt wurden. Maß der baulichen Nutzung und Bebauungstiefe sind regelmäßig nicht nachbarschützend; eine qualifizierte Unzumutbarkeit wurde nicht dargetan. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Bauvorbescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Nachbaranfechtung ist nicht die objektive Rechtmäßigkeit, sondern allein die Frage zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche sind regelmäßig keine nachbarschützenden Belange und begründen für sich keinen Anspruch auf Aufhebung eines Bauvorbescheids nach § 34 BauGB.
Das aus § 34 Abs. 1 BauGB folgende Gebot der Rücksichtnahme erfordert eine qualifizierte Störung (Unzumutbarkeit); bloße Lästigkeiten oder der Verlust eines Lagevorteils genügen nicht.
Außergerichtliche Kosten eines beigeladenen Bauherrn sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses X. Str. 16 in C. (Gemarkung X1. , Flur X2. Flurstück 861). Das Grundstück liegt in dem Straßengeviert X. Straße im Westen, H. Straße im Norden, Am T. im Osten und C1. Straße im Süden. An der X. Straße, der C1. Straße sowie Am T. herrscht straßenrandnahe traufenständige Bebauung in Form von Reihenhäusern bzw. Hausgruppen vor. An der H. Straße stehen ebenfalls zwei Reihenhausgruppen auf, die allerdings nicht entlang der H. Straße sondern rechtwinklig von dieser ins Hinterland errichtet wurden, wobei die Bebauung eine Tiefe von ca. 55-62 m erreicht. Die zwei Reihenhausgruppen verlaufen parallel zur der aus den Häusern X. Str. 8-16 bestehenden Reihenhausgruppe. Durch die Straße Am T. erschlossen stehen im Hinterland des Hauses Am T. 33 weitere Wohnhäuser auf (Nr. 33a, 35, 35b), wobei das Haus Nr. 35 bis zu ca. 82 m von der Erschließungsstraße entfernt liegt.
Mit Vorbescheid vom 17. August 2011 entsprach die Beklagte einer Bauvoranfrage des Beigeladenen zur Errichtung von 5 Einfamilienreihenhäusern sowie 5 Garagen auf dem Flurstück 3255. Dieses Grundstück liegt unmittelbar an der X. Straße und erstreckt sich zwischen den Häusern X. Str. 16 und 18 etwa 65 m tief ins Hinterland. Die Wohnhäuser sollen danach in Ost-/Westrichtung in etwa 34 bis 62 m Entfernung von der X. Straße errichtet werden, die Garagen auf einem kleinen Garagenhof unmittelbar an der X. Straße.
Die Kläger haben hiergegen am 1. August 2012 Klage erhoben. Sie meinen, das Vorhaben füge sich nicht nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Das Baugebiet sei von einer klaren Straßenrandbebauung gekennzeichnet, wobei die im nördlichen Bereich bestehenden Reihenhauszeilen eine klar definierbare Grenze zum südlich angrenzenden Blockinnenbereich aufwiesen. Das Vorhaben würde zu einer Hinterlandbebauung führen, das den gesamten Charakter des Baugebiets als Straßenrandbebauung verändern würde. Insoweit sei durch die jetzige Bebauung eine faktische Baugrenze entstanden, die durch die geplante Bebauung überschritten würde.
Im Übrigen habe die Beklagte früher selbst einmal die Auffassung vertreten, dass das Gebiet nicht bebaut werden könne, da der Blockinnenbereich als Grüngürtel freigehalten werden sollte.
Die Kläger beantragen,
den Vorbescheid der Beklagten vom 17. August 2011 bzgl. der Errichtung von fünf Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung X1. Flur 8, Flurstück 3255, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Kläger machten keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend, sondern ausschließlich allgemeine städtebauliche Aspekte. Objektive Rechtsverstöße könnten eine Nachbarklage jedoch nicht begründen.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage ist nicht begründet.
Die Kläger werden durch den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 17. August 2011 nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und haben deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung des Vorbescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt.
Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, die allein Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind.
Das streitige Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da es innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt und ein Bebauungsplan für dieses Gebiet nicht besteht.
Die Kläger können nicht mit Erfolg rügen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht nach den in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Kriterien einfügt. Denn regelmäßig - wie auch hier - sind das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht nachbarschützender Natur. So ist es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach seiner Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt.
Davon abgesehen sei darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Kläger, dass sich das Vorhaben nach seiner Bebauungstiefe nicht in die nähere Umgebung einfüge, nach Überzeugung des Gerichts nicht zutrifft. Es ist nicht richtig, dass das Baugebiet von einer klaren Straßenrandbebauung gekennzeichnet ist. Vielmehr findet sich zum einen eine Riegelbebauung, die sich in das Hinterland hinein erstreckt, auch auf den Grundstücken H. Str. 2 bis 2d und 4 bis 4d, wo eine Bebauungstiefe von ca. 55-62 m erreicht wird; zum anderen ist auf den Grundstücken Am T. 33a, 35 und 35b Hinterlandbebauung anzutreffen, die bis zu ca. 82 m von der Erschließungsstraße entfernt liegt.
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht können sich die Kläger als Nachbarn allenfalls noch auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme berufen, das sich aus dem Gebot des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB ergibt.
Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354.
Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Eine derartige qualifizierte Störung ist hier nicht erkennbar. Namentlich ergibt sich eine solche Störung nicht aus dem Umstand, dass das Grundstück, auf dem das Vorhaben des Beigeladenen errichtet werden soll, bisher von Bebauung frei ist. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Lagevorteil, auf dessen Beibehaltung die Kläger keinen Anspruch haben.
Auch ergibt sich eine qualifizierte Störung nicht etwa aus dem Umstand, dass durch häufige Kraftfahrzeugbewegungen zu Garagen oder Stellplätzen Unruhe in bisher als Ruhezonen genutzten Bereichen entstehen würde. Denn die Garagen liegen sämtlich auf dem Garagenhof, der unmittelbar an der X. Straße liegt, so dass kein Fahrzeug in den Gartenbereich der Kläger vordringen kann. Der lediglich fußläufige Zugangsverkehr zu den 5 Einfamilienhäusern entlang des Gartens der Kläger verfügt nicht über ein so hohes Geräuschpotential, dass es für die Kläger unzumutbar wäre. Gegen Blicke und Einsichtnahmen ist Selbstschutz durch Bepflanzung o. ä. ohne Weiteres möglich.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.