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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 3351/14·04.01.2015

Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen fehlender Einzäunung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Eigentümerin einer Bauruine, focht die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen mangelnder Einzäunung an. Nachdem die Behörde das Zwangsgeld zurückgenommen und das Verfahren als erledigt erklärt hatte, stellte das Gericht fest, dass der Klägerin die Klagebefugnis fehlt. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten, der Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung als unzulässig abgewiesen, da die Maßnahme erledigt und damit die Klagebefugnis entfallen ist

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt durch Rücknahme oder Unterlassen der beanstandeten Maßnahme die gegenwärtige rechtlich geschützte Beschwer, fehlt dem Kläger die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

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Die Erledigung einer Verwaltungsmaßnahme durch die Behörde führt zur Unzulässigkeit einer Klage, die auf Aufhebung der Maßnahme oder einer damit verbundenen Sanktion gerichtet ist, sofern kein Fortbestehen eines rechtlichen Interesses dargelegt wird.

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Die Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten.

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Das Verwaltungsgericht kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten bestehen; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Bahnhof B.          (Gemarkung B.          , Flur 32, Flurstück 225), auf dem sich die Bauruine des „Stadthauses B.          “ befindet.

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Im Rahmen einer am 16. April 2014 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte die Beklagte fest, dass der um das Grundstück herum führende Bauzaun zerstört wurde, so dass ein freier Zugang zum Baustellengelände möglich war.

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Mit Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, sofort nach Zustellung der Verfügung das Grundstück „Am Bahnhof B.          “ mit einem mindestens 2 m hohen Bauzaun einzufrieden und gegen unbefugtes Betreten zu sichern (Ziffer 1) und drohte zugleich für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 € an (Ziffer 2).

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Die Ordnungsverfügung wurde der Klägerin am 20. Mai 2014 zugestellt.

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Unter dem 30. Mai 2014 teilte die Klägerin mit, dass vermutlich am Vatertag an dem Gebäude randaliert worden sei. Die notwendigen Arbeiten seien jedoch bereits beauftragt worden, so dass bald Abhilfe geschaffen werde.

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Bei einer weiteren Ortskontrolle am 17. Juni 2014 stellte die Beklagte fest, dass gegenüber dem Bahnhof die Einzäunung teilweise offen und im Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage und zum rückwärtigen Grundstück die Einzäunung in großen Bereichen niedergerissen bzw. gar nicht mehr vorhanden war.

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Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € fest und drohte für den Fall, dass die Klägerin die Forderung der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2014 nach einer Woche nach Zustellung des Bescheides nicht erfüllt, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € an. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe die Forderung der bestandskräftigen Verfügung vom 15. Mai 2014 nicht erfüllt.

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Die Klägerin hat am 25. Juli 2014 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

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Sie ist der Ansicht, sie habe alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Diese seien jedoch durch Vandalismus und Diebstähle erheblich erschwert worden. Dass ständig Türen und Fenster aufgebrochen würden, um das Objekt als Schlafstätte zu nutzen, hätte die Beklagte durch Ausübung ihrer ordnungsbehördlichen Pflichten verhindern müssen.

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Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich),

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die Verfügung zur Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 25. Juni 2014 aufzuheben.

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Mit Beschluss vom 18. September 2014 lehnte die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab (5 L 1125/14).

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Unter dem 29. September 2014 teilte die Beklagte mit, dass ausweislich der am 26. September 2014 durchgeführten Ortskontrolle die Klägerin der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2014 in allen Punkten nachgekommen sei und das mit Bescheid vom 25. Juni 2014 festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr aufrechterhalten werde.

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Die Beklagte hat das Verfahren daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

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                                          die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

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Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Dezember 2014 hat die Berichterstatterin die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

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Mit Beschluss vom 5. Januar 2015 hat die Kammer der Berichterstatterin den Rechtsstreit als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, einschließlich der Akte des Verfahrens 5 L 1125/14, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zuständige Einzelrichterin entscheidet nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. September 2014 mitteilte, dass das mit Bescheid vom 25. Juni 2014 festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr aufrecht erhalten werde, ist die mit der Festsetzung des Zwangsgeldes für die Klägerin eingetretene Beschwer entfallen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.