Klage gegen Grundsteuerbescheide nach Aufhebung der Zwangsverwaltung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht Grundsteuerbescheide 2010 nach zuvor aufgehobener Zwangsverwaltung an und verlangte u.a. eine Aufteilung sowie Erlass wegen Ertragsminderung. Das Gericht stellte fest, dass die Bescheide rechtmäßig sind und die Grundsteuer beim Eigentümer verbleibt. Eine Aufteilung wegen der Zwangsverwaltung kommt nicht in Betracht; etwaige Ansprüche gegen den Zwangsverwalter sind zivilrechtlich geltend zu machen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die Grundsteuerbescheide 2010 als unbegründet abgewiesen; Bescheide bleiben bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Grundsteuerschuld trifft grundsätzlich den Grundstückseigentümer; die Ausstellung des Steuerbescheids an oder die Vereinnahmung von Einnahmen durch einen Zwangsverwalter überträgt die Steuerschuld nicht.
Eine nachträgliche Aufteilung der Grundsteuer für Zeiträume vor und nach einer Zwangsverwaltung ist ausgeschlossen, wenn die Zwangsverwaltung vor Erlass der Steuerbescheide aufgehoben wurde und die Fälligkeit der Steuer erst danach eintritt.
Die kommunale Steuerbehörde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundsteuermessbeträge des Finanzamts und an den in der Hebesatzsatzung festgesetzten Hebesatz gebunden.
Zivilrechtliche Ansprüche des Grundstückseigentümers wegen nachträglich vereinnahmter Mieten durch den Zwangsverwalter sind gegen den Zwangsverwalter selbst geltend zu machen und begründen keinen unmittelbaren Änderungsanspruch gegen die steuerliche Festsetzung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke X.---------weg 2 und 8 sowie V. Str. 116 in C. . Für diese Grundstücke hatte das Amtsgericht C. mit Beschlüssen vom 12. Mai 2003 bzw. 18. September 2003 die Zwangsverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dieter H. als Zwangsverwalter eingesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Januar 2010 ordnete das Amtsgericht C. jeweils die Aufhebung der Zwangsverwaltung an.
Mit Grundsteuerbescheiden vom 19. Januar 2010, gerichtet an den Kläger, z. Hd. des Zwangsverwalters, setzte die Beklagte für das Jahr 2010 Grundsteuern in folgender Höhe fest:
X.---------weg 2: 291,27 EUR
X.---------weg 8: 568,42 EUR
V1. Str. 116: 805,14 EUR
Der Zwangsverwalter reichte die Bescheide zu seiner Entlastung an die Beklagte zurück. Diese leitete sie mit Schreiben vom 11. Mai 2010 an den Kläger weiter, da die Zwangsverwaltung beendet sei.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Teilerlass der Grundsteuern für das Jahr 2009 um 25 % wegen Ertragsminderung. Außerdem beantragte er die Aufteilung der Grundsteuern für 2010, da der Zwangsverwalter die Mieteinnahmen bis teilweise April 2010 vereinnahmt habe.
Gegen die Grundsteuerbescheide hat der Kläger ebenfalls am 11. Juni 2010 Klage erhoben. Die Bescheide seien hinsichtlich der Beträge aufgrund der Aufhebung der Zwangsverwaltung falsch und gemäß Aufhebungsdatum der Zwangsverwaltung abzuändern. Er habe den Grundsteuerbescheid erst am 13. Mai 2010 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei die am 15. Februar 2010 fällige Rate bereits seit zwei Monaten fällig gewesen. Es werde weiter beantragt, die Grundsteuer aufgrund der Ertragsminderung von mehr als 50 % zu mindern. Hierzu werde ein gesonderter Antrag bei der Beklagten gestellt.
Der Kläger beantragt,
die Grundsteuerbescheide der Beklagten vom 19. Januar 2010 betreffend die Grundstücke X.---------weg 2, X.---------weg 8 und V1. Str. 116 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein Aufteilen der Grundbesitzabgaben für die Zeit vor und nach der Zwangsverwaltung nicht erfolgen könne, da die Steuerpflicht unabhängig vom Empfänger der Bescheide beim Grundstückseigentümer verbleibe.
Was den Grundsteuererlass angehe, so werde ein eingehender Antrag entsprechend geprüft.
Den Antrag auf Grundsteuererlass für das Jahr 2009 hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2010 wegen Versäumung der Frist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG abgelehnt.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Klagebegehren ist zunächst klarzustellen.
Zwar ist auch schon in der Klageschrift der Erlass der Grundsteuer für 2009 angesprochen, der Grundsteuererlass sollte aber noch nicht Streitgegenstand sein; denn es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit ein gesonderter Antrag bei der Beklagten gestellt werde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27. August 2010 bestandskräftig abgelehnt, ohne dass hiergegen Klage erhoben worden wäre. Gegenstand dieses Verfahrens ist daher ausschließlich die Klage gegen die Grundsteuerbescheide vom 19. Januar 2010, die dem Kläger am 11. Mai 2010 übermittelt wurden.
Die angefochtenen Grundsteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Beklagte hat die Grundsteuer jeweils unter Berücksichtigung der Grundsteuermessbeträge in den Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes, an die die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung gebunden ist, und des in der Hebesatzsatzung festgesetzten Hebesatzes von 525% auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes zutreffend festgesetzt.
Eine Aufteilung der Grundsteuer, wie vom Kläger gewünscht, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zwangsverwaltung bereits am 15. Januar 2010, also noch vor Erlass des Grundsteuerbescheides, aufgehoben worden ist. Die erste Quartalsrate der festgesetzten Grundsteuern war jedoch erst am 15. Februar 2010 fällig, konnte deshalb vom Zwangsverwalter schon deshalb nicht berücksichtigt werden. Dass die Grundsteuerbescheide dem Kläger erst am 11. Mai 2010 bekannt gegeben wurden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil Grundsteuern grundsätzlich noch bis zum Ende der vierjährigen Festsetzungsverjährung geltend gemacht werden können.
Auch eine Aufteilung im Hinblick darauf, dass der Zwangsverwalter die Mieten teilweise noch bis April 2010 vereinnahmt haben soll, ist ausgeschlossen. Die Vereinnahmung von Mieteinnahmen durch den Zwangsverwalter im ersten Quartal führt nicht etwa dazu, dass nunmehr der Zwangsverwalter für diesen Zeitraum als Steuerschuldner anzusehen wäre. Steuerschuldner bleibt der Kläger. Wenn es zutrifft, dass der Zwangsverwalter auch noch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung teilweise Mieten vereinnahmt hat, dann muss der Kläger das gegen den Zwangsverwalter geltend machen und seine Rechte in diesem Verhältnis wahren.
Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Grundsteuer bestehen deshalb keine Zweifel.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.